Zunächst gibt es eine festgelegte Uhrzeit für den Spielbeginn, die maßgebend ist.
Wenn der Heimverein bereits die 8 Spieler eingetragen hat, kann der Schiedsrichter trotzdem vorm eigentlichen Spielbeginn das Spielrecht dieser Spieler prüfen. Dann muss der Verantwortliche nur noch Torwart und Kapitän benennen. Wenn er sich weigert, ist die Aufstellung nicht vollständig.
Da der ESB verwendet werden muss, verstößt der Verein gegen § 28 der Spielordnung ("Pflichten der Vereine") und insbesondere gegen den folgenden Satz:
3. Von den Vereinsverantwortlichen ist der elektronische Spielberichtsbogen spätestens 30 Minuten vor Spielbeginn unter Beachtung der Satzung, Ordnungen und Richtlinien des BFV zu bearbeiten und freizugeben.
Weiterhin verstößt der Heimverein gegen § 25 ("Spielbeginn").
1. Zum festgesetzten Spieltermin müssen die Mannschaften mit mindestens sieben Spielern antreten. Regel 3 der Fußball-Regeln gilt entsprechend.
Anwendung auf Beispiel: Ist erfüllt, da 8 Spieler anwesend sind.
2. Bei einem verspäteten Antreten einer der beiden Mannschaften ist der Gegner verpflichtet, eine Verzögerung des Spielbeginns, um mindestens fünfundvierzig Minuten hinzunehmen. Nach Ablauf dieser Frist kann er die Austragung des Spiels verweigern. Die Durchführung des Spiels unter Vorbehalt ist nicht gestattet.
Anwendung auf Beispiel: Meiner Ansicht nach nur möglich, wenn die Mindestanzahl der Spieler nicht erreicht ist. Fällt somit weg, da 8 Spieler anwesend sind.
3. Tritt eine Mannschaft später oder mit weniger als sieben Spielern an, beginnt das Spiel nicht. Darüber ist vom Schiedsrichter eine Meldung zu verfassen. Die Spielwertung erfolgt nach § 29.
Anwendung auf Beispiel: Da sich der Mannschaftsverantwortliche des Heimvereins weigert die Aufstellung rechtzeitig gemäß § 28 freizugeben, kann man daraus ableiten, dass man später antreten will. Wäre erfüllt.
4. Diese Rechtsfolge tritt nicht ein, wenn der Verein nachweist, dass ihn an der Säumnis kein Verschulden trifft.
Anwendung auf Beispiel: Der Heimverein muss nachweisen, dass die Verspätung der Spieler am Spieltag nicht in ihrer Verantwortung liegt (höhere Gewalt, Stau auf einer Straße bei der Anfahrt etc.).
Rein von der Spielordnung würde ich also sagen, dass das Spiel nicht stattfindet und eine Spielwertung erfolgt.
Praktisch gesehen wird man aber eher auf § 25 2. "ausweichen" und die Frist von 45 Minuten ist ja mit den 20 Minuten noch nicht erreicht worden.
In meinen Augen würde der Schiedsrichter nur etwas falsch machen, wenn er diese Vorkommnisse nicht unter den besonderen Vorkommnissen im ESB vermerkt.
Und tendenziell soll das Spiel ja besser ausgetragen als gewertet werden. So ist meiner Erfahrung nach eher der Tenor unter Spielleitern.
Letztendlich muss dann der Spielleiter prüfen, ob ein Verstoß gegen die Spielordnung passiert ist.
Vor Ort wird man in einem solchen Fall immer versuchen salomonisch zu handeln, damit das Spiel stattfindet.
Quelle der Spielordnung: https://www.bfv.de/der-bfv/sat…bfv-satzung-und-ordnungen