JSG Niederbayern:
ZitatAlles anzeigenFall 364: D-Junioren Gruppen-Spiel SV Mengkofen - VfR Moosthenning am 22.10.06.
Urteil:
I. Herr Liefke Anton, VfR Moosthenning, wird gemäß §§ 47,48 Abs. 1 RVO wegen unsportlichen Verhaltens mit einer Geldstrafe in Höhe von € 100,00 unter Mithaftung VfR Moosthenning belegt.
II. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 15,00 trägt Herr Liefke Anton unter Mithaftung VfR Moosthenning (2347). Kostenentscheid gemäß §§ 32, 33 RVO i.V.m. § 11 FO.
III. Stellungnahme lag vor.
Begründung:
Nach der Meldung des Schiedsrichters hat sich der Betreuer während des Spieles wiederholt durch Zurufe an den Schiedsrichter unsportlich verhalten.
Ferner hat Herr Liefke den Schiedsrichter bei einem Zusammentreffen am gemeinsamen Arbeitsplatz erneut Vorhaltungen wegen dessen Spielleitung gemacht. Der Schiedsrichter hat ferner gemeldet, dass Herr Liefke ihm gegenüber gedroht hat, dass der Schiedsrichter am Arbeitsplatz Probleme bekommen wird.
Herr Liefke hat in seiner Stellungnahme das Zusammentreffen am Arbeitsplatz bestätigt, allerdings erklärt, dass er gegenüber dem Schiedsrichter keine Androhungen ausgesprochen hat.
Diese Darstellung wird vom Jugendsportgericht als Schutzbehauptung gewertet. Es bestehen keinerlei erkennbare Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Schiedsrichters.
Die ausgesprochene Geldstrafe ist insbesondere im Hinblick auf das Verhalten Tage nach dem Spiel
am Arbeitsplatz tat- und schuldangemessen.