Ab 09.01. wird vor dem LG Berlin die Schadenersatzklage des DFB über 1,8 Mio Euro gegen Robert Hoyzer verhandelt:
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Neuer Hoyzer-Prozeß
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In Bayern sagt man: "Greif mal einem nackerten in die Tasche!" Was wollen sie da holen? Hoyzer kann monatlich die Summe X bezahlen, aber nie 1,8 Mio. €! Jetzt gibt es wieder Kosten, man hat dann zwar einen Titel, der aber genauso wertlos ist, wie das Papier auf dem er steht!
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Ganz so ist es nun doch nicht. Sicher, Hoyzer wird die Forderung unter normalen Umständen nie begleichen können - aber ich gehe davon aus, dass auch die Verantwortlichen des DFB dies wissen. Meines Erachtens möchte man aber etwas in der Hand haben, um auch später noch alle Optionen offen zu haben. Sollte beispielsweise Hoyzer seine Memoiren schreiben und so zu Geld kommen, möchte man diese nachträgliche Bereicherung durch entsprechende Pfändung verhindern können.
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Im Endefeckt habe ich doch nichts anderes geschrieben! Er wird aber nicht so dumm sein und Geld, dass er bekommen würde auf seinen Namen anlegt!
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Na, ganz so einfach ist es nun auch nicht: Wenn die Memoiren über ihn erscheinen, wird es schon Nachforschungen geben, was mit dem Geld passiert ist, einfach unter anderem Namen parken ist also nicht so einfach. Über alle weiteren denkbaren Dinge könnten wir hier jetzt spekulieren, da etliche Verfahrenstricks denkbar wären ...
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Er soll einfach nie wieder Vermögen anhäufen können, so dass er sein Leben lang mit wenig Geld auskommen müßte. Das will der DFB damit wohl erreichen, nicht mehr und nicht weniger.
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Zitat
Er soll einfach nie wieder Vermögen anhäufen können, so dass er sein Leben lang mit wenig Geld auskommen müßte. Das will der DFB damit wohl erreichen, nicht mehr und nicht weniger.
Hat man als Gläubiger einen Titel, so kann man 30 Jahre lang seine Kohle eintreiben. Heute leider auch nicht mehr. Hoyzer wird direkt nach dem Urteil Privatinsolvenz anmelden, und nach 7 Jahren schuldenfrei sein. Ich glaube auch nicht, dass der DFB viel Geld sehen wird. Aber es geht wohl um das Prinzip, und das ist auch richtig so.
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Udo hat recht; man braucht einen Titel. Den werden sie bekommen.
Und Udo hat nochmal recht-es geht ums Prinzip-und das ist richtig so. -
Ich glaube, Udo hat teilweise Unrecht. Ich habe mal gelesen - leider weiß ich nicht mehr wo -, daß man sich Verbindlichkeiten, die man sich durch eine Straftat eingehandelt hat, nicht durch eine Privatinsolvenz vom Hals schaffen kann. Dies dürfte auch auf Hoyzer zutreffen. Sonst könnte ja jeder Bankräuber, der die Beute verprasst hat oder ihren Verbleib nicht verrät, sich per Privatinsolvenz entschulden.
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Richtig. Ausschlaggebend ist hier der § 290 Insolvenzordnung (InsO). Hier heißt es nämlich ausführlich:
Zitat§ 290 Versagung der Restschuldbefreiung
(1) In dem Beschluß ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn dies im Schlußtermin
von einem Insolvenzgläubiger beantragt worden ist und wenn
1. der Schuldner wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs
rechtskräftig verurteilt worden ist,
2. der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig
schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen
Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen
Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,
3. in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder
nach diesem Antrag dem Schuldner Restschuldbefreiung erteilt oder nach § 296 oder §
297 versagt worden ist,
4. der Schuldner im letzten Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung
der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, daß er unangemessene
Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf
eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens
verzögert hat,
5. der Schuldner während des Insolvenzverfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten
nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat oder
6. der Schuldner in den nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines
Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten
Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben
gemacht hat.Und in Hoyzers Fall gilt § 283 c StGB
Zitat§ 283c Gläubigerbegünstigung
(1) Wer in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit einem Gläubiger eine Sicherheit oder Befriedigung gewährt, die dieser nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hat, und ihn dadurch absichtlich oder wissentlich vor den übrigen Gläubigern begünstigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) § 283 Abs. 6 gilt entsprechend.Almiko hat dazu noch eine Passage gefunden.
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Zutreffender als Daniels Paragraphen ist m.E. § 302 Insolvenzordnung: Verbindlichkeiten aufgrund von Vorsatzstraftaten sind gem. Absatz 1 von der Restschuldbefreiung ausgenommen! Pech für Hoyzer, Glück im Unglück für den DFB. Hier der Gesetzesauszug:
http://dejure.org/gesetze/InsO/302.html -
Das ist natürlich spannend, was almiko und Daniel beschreiben und gefällt zusätzlich auch meinem Rechtsempfinden.
Vielleicht kann refereebremen als Jurist das noch mal ein bißchen bleuchten? -
Vielleicht kann er es nicht nur bleuchten sondern auch beleuchten...:D:D
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Zitat von Sven;38214
Das ist natürlich spannend, was almiko und Daniel beschreiben und gefällt zusätzlich auch meinem Rechtsempfinden.
Vielleicht kann refereebremen als Jurist das noch mal ein bißchen bleuchten?
Bin nur Hobbyjurist mit abgebrochenem Jura-Studium, aber ich denke § 302 Abs. 1 InsO spricht auch für Nichtjuristen für sich :D:
"Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt:
1. Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung..." -
Stimmt, der § 302 scheint hier sehr logisch zu sein. Aber warten wir mal ab, ab das Gericht dies auch anwendet.
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Das LG Berlin ist jetzt ja nur für die DFB-Klage zuständig, da spielt die Insolvenzordnung keine Rolle. Erst wenn der DFB rechtskräftig Ansprüche gegen Hoyzer tituliert bekommt und Hoyzer dann Privatinsolvenz beantragen sollte, wird das dafür zuständige Gericht u.a. § 302 Insolvenzordnung durchprüfen.
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§ 302 InsO deckt dabei nicht nur die Schäden aus der unerlaubten Handlung selbst, sondern auch Folgekosten wie Anwalts-/Gerichtskosten und wohl auch den Vergleich, den der DFB mit dem HSV aufgrund des Skandals geschlossen hat, da dies noch als Folgeschaden anzusehen sein dürfte. Somit kann er sich diesen Forderungen nicht durch Privatinsolvenz entziehen. Das ist auch genau der Sinn und Zweck dieser Regelung.
Allerdings gilt dann für die Schadensersatzforderung eine Verjährungsfrist von 10 Jahren maßgeblich sein (§ 199 Abs. 2 S. 1 Nr. 1) -
Mein lieber Schwan, Ihr habt aber juristisches Fachwissen!
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Ich lasse mich gerne eines besseren belehren, aber ich glaube ihr habt nicht ganz Recht. In dem § 302 steht:
ZitatVerbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung,
Die Verbindlichkeiten jedoch resultieren nicht aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, sondern der DFB will Schadenersatz.
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Es geht eben um SchE aus unerlaubter Handlung, wegen Betrugs u.a. Daher ist dieser schon mit in § 302 InsO umfaßt.