Das liest sich doch schon ganz anders.
Jetzt ist der Abbruch absolut nachvollziehbar.
Spielabbruch nach Trikotwurf
-
-
Ich bleibe dabei, wenn mir einer das Trikot ins Gesicht wirft, habe ich fertig..!
Auch ohne die neue Information..! -
Stimmt
-
Zitat von MrNice;34147
So meine Recherchen haben folgendes ergeben:
Zunächst liefen 2 Zuschauer, die schon die ganze Zeit auffällig waren, auf den Platz und beschimpften den SR. Spieler kamen hinzu und einer zog das Trikot aus und schlug nach dem SR, traf in nur leicht. Danach warf er das Trikot nach ihm, der SR konnte ausweichen. Daraufhin brach er die Partie ab.
Was gibt es dazu noch einzuwenden.
Spielabbruch und fertig ! -
So, Urteil ist raus. Es ist leider anders gekommen, als wir gehofft haben:
ZitatFall 243: A-Klasse-Spiel SV WB A 2 - TSV M am 24.11.07.
Spielabruch durch den Schiedsrichter W K in der 82. Minute.
Urteil:I. Das Spiel ist vom Spielgruppenleiter neu anzusetzen.
II.Die Kosten des Verfahrens trägt der BFV.
Begründung:
Der Schiedsrichter ist gem. § 39 SpO Abs. 1 zwar berechtigt ein Spiel abzubrechen wenn die ordnungsgemäße Durchführung des Spiel wegen ersthafter Störung nicht mehr gewährleistet ist. Ein Spielabbruch muss jedoch absoluten Ausnahmecharakter haben. Das KSG Mitte 1 kam jedoch nach Überprüfung der Stellungnahme beider Vereine zu dem Urteil, dass der Schiedsrichter weder ernsthaft um seine körperliche Unversehrtheit fürchten musste noch bereits persönlich angegriffen wurde. Ein werfen eines Trikot auf die Person des SR rechtfertigt nach Meinung des KSG nicht einen Abbruch. Des weiteren hat der SR nicht alle Möglichkeiten, wie Einschaltung des vorhanden Ordnungsdienstes und Mithilfe der beiden Kapitäne eingefordert. -
Interessant dürfte es werden, wenn ein Verein Einspruch dagegen einlegt und die höhere Instanz entscheidet und ob diese es anders sieht. Ich vermute es aber fast nicht. Als Schiedsrichter kann man wohl leider keinen Einspruch gegen solch ein Urteil einlegen.
-
Mahlzeit!
Der SR ist ja nur Zeuge, er kann ja mal den Sportrichtern das Trikot ins Gesicht werfen, vielleicht entscheiden sie dann anders. Für mich ist das Urteil ein schlechter Witz. -
Irgendwie kommt mir das so vor, als ob ich den Faustschlag erst abwarten muss, bevor ich agieren darf, denn der Spieler könnte die geballte und "im Anflug" befindliche Faust ja vielleicht noch stoppen und es bei der Drohgebärde belassen.
Mein Vorschlag:
Bei der Neuansetzung wird ein Mitglied des erkennenden Sportgerichtes mit der Spielleitung beauftragt. -
JA klasse da machts es richtig Spass SR zu sein!
Ich weiss nicht ob ich nach dem Urteil noch in dem Kreis weiter pfeifen würde!
Die Würde des Menschen ist unantastbar! Es sei den man ist Schiedsrichter!
-
Ich finde so ein Urteil, wenn ich es so schreiben darf, eine SAUEREI. dem Verein gehört ne saftige Strafe weil sowas geht unter die Menschen würde.
Da hat tillongi fast schon Recht, man könnte meinen manche Spieler sind auf dem Feld um ihre Wut manchmal nur am dem SR auszulassen.
Ansonsten wurde alles bereits gesagt.
-
Der Verbandspräsident Rainer Koch war wie wir alle nicht einverstanden mit dem Urteil und hat Berufung eingelegt.
Hier nun das Urteil:ZitatUrteilstext:
205: Berufung des Herrn Verbands-Präsidenten gegen das Urteil des Kreis-Sportgerichts M I vom 04.12.2007, Protokoll 22, Fall 245.
Urteil:
I. Das Urteil des Kreis-Sportgerichts M I vom 04.12.2007, Protokoll 22, Fall 245, wird aufgehoben.
II. Spieler K, TSV M, wird wegen Verursachung eines Spielabbruches in Tateinheit mit einer Tätlichkeit und einer versuchten Tätlichkeit, sowie in Tatmehrheit mit einem unsportlichen Verhalten gegenüber dem amt. Schiedsrichter gem. §§ 68 I, II, 47 IV, 48 IV RVO unter Einbeziehung der im Urteil des Kreis-Sportgerichts M I vom 04.12.2007, Protokoll 22, Fall 245, in Ziffer III festgelegten Sperrstrafe, ab 27.12.2007 (Tag der Einstweiligen Anordnung) mit einschließlich 26.08.2008 für alle Spiele seines Vereins gesperrt.
III. Bei einem Vereinswechsel gilt die Sperre darüber hinaus unter Berücksichtigung von Ziffer II bei seinem jeweiligen Verein bis zum Ende dieser Sperrdauer.
IV. Spieler K erhält gem. § 68 III RVO eine Geldstrafe in Höhe von € 100,00 unter Mithaftung TSV M.
V. Der TSV M erhält wegen Verschuldens eines Spielabbruches gem. § 74 I RVO eine Geldstrafe in Höhe von € 100,00.
Das Verbandsspiel SV Wb A II - TSV M am 24.11.2007 ist für den TSV M mit x : 0 als verloren und für den SV WB A II als gewonnen zu werten.
VI. Die Kosten und Auslagen für den Zeugen Kl in Höhe von € 18,50 trägt der Spieler K unter Mithaftung TSV M zusammen mit dem TSV M.
VI. Der Spieler K trägt unter Mithaftung TSV M zusammen mit dem TSV M die Verfahrenskosten in Höhe von € 15,00.es
Begründung:
Gründe:
1. Durch das Kreis-Sportgericht M I wurde der Spieler K, TSV M, gem. § 68 I RVO wegen unsportlichen Verhaltens gegenüber dem amt. Schiedsrichter für vier Verbandsspiele gesperrt und mit einer zeitlich befristeten Sperre mit einschließlich 23.12.2007 belegt. Ferner erhielt er gem. § 68 III RVO eine Geldstrafe in Höhe von € 100,00.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Herrn Verbands-Präsidenten vom 18.12.2007.
2. Das BSG O. ist im Berufungsverfahren zuständig. Die Berufung i.S.v. § 44 RVO ist zulässig. Sie wurde form- und fristgerecht nach Abs. III a.a.O. eingelegt und ist auch begründet.
Nach der Beweisaufnahme in der mündlichen Sportgerichtsverhandlung am 28.01.2008 steht zur Überzeugung des Berufungsgerichts fest, dass der Spieler K, TSV M, nachdem er aufgrund seines Spielfeldverweises auf Dauer in der 82. Spielminute das bereits verlassene Spielfeld zusammen mit einem Zuschauer nochmals betrat, auf den Schiedsrichter zulief, sein ausgezogenes Trikot in Richtung Schiedsrichter schlug und diesen hierbei auch an der rechten Schulter gestreift hat. Im Anschluss daran warf er sein zusammengeknülltes Trikot nach dem Schiedsrichter. Dieser konnte einen Kontakt in der Gesichtshälfte mit dem Trikot durch spontanes Bücken verhindern. Weiter wurde der amt. Schiedsrichter durch den Spieler erheblich verbal beleidigt.
Dieser Sachverhalt ergibt sich aufgrund der in der Sportgerichtsverhandlung gewonnen Erkenntnisse. Das Berufungsgericht schließt sich der Aussage des amt. Schiedsrichters, welche emotionslos und nicht von Belastungseifer getragen war, soweit ihr gefolgt werden konnte,vorbehaltlos an.
Die Einlassung des Spielers K und des Vereinsvertreters des TSV M zum Spielabbruch und der Vorgehensweise des Spielers K gegenüber dem amt. Schiedsrichter ist unglaubhaft und angesichts der genannten Umstände widerlegt.
Zur Überzeugung des Bezirks-Sportgerichts liegt ein vollendeter und ein versuchter, zumindest von bedingtem Vorsatz getragener, rechtswidriger Angriff mit einem Gegenstand auf den Schiedsrichter vor.
Vorliegen eines bedingten Vorsatzes erfordert die billigende Inkaufnahme einer als möglich erkannten Folge des Handelns. Ein solches Verhalten sieht das Berufungsgericht darin, dass der Betroffene das Trikot in Richtung des Gesichtes, insbesondere der Augenpartie schleuderte. Hierbei nahm er eine Gesundheitsschädigung des amt. Schiedsrichters in Kauf bzw. musste aufgrund seiner Handlung mit einer solchen rechnen.
Dem Betroffenen war bewusst, dass er bei seinem Verhalten gegenüber dem Schiedsrichter diesen verletzen konnte, wenn es ihm auch nicht unbedingt darauf angekommen ist, das auch zu wollen.
Die Vorgehensweise des Spielers K gegenüber dem amt. Schiedsrichter erfüllt die Rechtsnorm des § 62 I, II, III RVO, somit liegt Schuld vor.
3. Die Entscheidung über die Rechtsfolge des Spielabbruchs unterliegt keinem Ermessen, es handelt sich hier um einen Beurteilungsspielraum auf Tatbestandsseite bei der Feststellung des Sachverhaltes, d.h. der Voraussetzung für einen Spielabbruch, welcher stets überprüft werden kann (Urteil des VSG vom 04.03.1997, Prot. 18, Fall 44, abgedruckt im Bayernsport Nr. 11 vom 11.03.1997).
Der Spielabbruch muss absoluten Ausnahmecharakter haben. Er muss letztes Mittel sein zu dem der Schiedsrichter nur greifen darf, wenn er ernsthaft um seine körperliche Unversehrtheit fürchten muss oder bereits angegriffen wurde. Insbesondere ist ein Spielabbruch gerechtfertigt, wenn der Schiedsrichter gestoßen und an der Schulter angefasst wird. Auf die Schwere der Tätlichkeit kommt es zur Überzeugung des Bezirks-Sportgerichts O letztendlich nicht an (vgl. Urteil des BSG Obb. vom 31.03.2003, Prot. 61, Fall 214, abgedruckt im Bayernsport Nr. 15 vom 08.04.2003 und Revisionsurteil des VSG vom 09.05.2003, abgedruckt im Bayernsport Nr. 21 vom 24.05.2003).
Auch die Sorge des amt. Schiedsrichters geschlagen zu werden begründet einen berechtigten Spielabbruch, wenn er aufgrund der aktuellen Situation auf dem Platz durch objektive Umstände seine körperliche Integrität als gefährdet empfindet (vgl. Urteil des BSG Oberpfalz vom 02.11.2005, Protokoll 10, Fall 105 und Berufungsurteil des VSG vom 27.12.2005, Protokoll 11, Fall 35).
Zur Überzeugung des Berufungsgerichts führt die Vorgehensweise des Spielers K jedenfalls zu einer Gesundheitsgefährdung des amtl. Schiedsrichters. Ein solcher Tatbestand liegt schon bei bloßer psychischer Beeinträchtigung vor, welche lediglich das seelische Wohlbefinden beeinträchtigt. Im vorliegenden Fall kann daneben auch eine tatsächliche physische Gefährdungslage angenommen werden, da sich der Angriff gegen das Gesicht gerichtet hat.
Das Erstgericht führt in seinen Urteilsgründen aus, dass der amt. Schiedsrichter weder ernsthaft um seine körperliche Unversehrtheit fürchten musste noch bereits persönlich angegriffen wurde.
Dieser Sachverhaltsauffassung vermag das Berufungsgericht nicht zu folgen. Dem schriftlichen Bericht des amt. Schiedsrichters unmittelbar nach dem Ereignis und seinen Einlassungen ist eindeutig und unwiderlegbar zu entnehmen, dass er durch den Spieler K. mittels eines Gegenstandes (Trikot) zwei Mal körperlich angegriffen wurde.
Die Rechtsnorm des § 72 I RVO sieht das Bezirks-Sportgericht O durch das Verhalten des Spielers K als erfüllt an.
4. Der Beweiswürdigung des Erstgerichts, dass der Spieler nur wegen eines unsportlichen Verhaltens i.S.v. § 68 I RVO zu bestrafen ist, folgt das Berufungsgericht aus tatsächlichen Gründen nicht.
Gem. § 47 IV RVO gelten die für die einzelnen Taten vorgeschriebenen Strafen auch für den Versuch und aller Formen der Beteiligung an der Tat.
Das Werfen des zusammengeknüllten Trikots ist, nachdem es nachgewiesenermaßen zu keinem Körperkontakt beim Schiedsrichter gekommen ist, durch das Bezirks-Sportgericht als Versuch einer Tätlichkeit gewertet worden.
Nach der Vorgehensweise des Spielers K gegen den amtierenden Schiedsrichter liegen zur Überzeugung des Berufungsgerichts eine vollendete und eine versuchte Tätlichkeit vor.
Nachdem der Schiedsrichter das Spiel ausschließlich aufgrund des tätlichen Angriffs durch den Spieler K auf seine Person abgebrochen hat, liegt auch ein durch den Spieler E K verschuldeter Spielabbruch vor.
Wie die Beweisaufnahme ergab, hat der Spieler - neben seiner tätlichen Vorgehensweise - den amt. Schiedsrichter auch verbal erheblich beleidigt, insoweit liegt ein grob unsportliches Verhalten vor.
Die Taten des Spielers erfüllen die Normen der §§ 68 I, II RVO.
Der Spieler K war wegen eines unsportlichen Verhaltens, einer Tätlichkeit, einer versuchten Tätlichkeit gegen den amt. Schiedsrichter in Tateinheit und Verschulden eines Spielabbruches in Tatmehrheit gem. §§ 68 II, 47 IV, 48 IV RVO. zu verurteilen.
5. Seit 2002 ist der Betroffene wiederholt einschlägig (Saison 2001/02 Tätlichkeit gegenüber dem amt. Schiedsrichter und Verschulden eines Spielabbruches) wegen seines Verhaltens gegenüber Schiedsrichter in Erscheinung getreten.
Bei der Strafzumessung war strafschwerend zu berücksichtigen, dass der Spieler nach seinem Spielfeldverweis auf Dauer das bereits verlassene Spielfeld wieder betrat und gegen den amt. Schiedsrichter tätlich vorging. Ferner, dass er den Schiedsrichter über einen längeren Zeitraum in einer äußerst verwerflichen Art verbal beleidigte und von Spielern in einer weiteren Vorgehensweise gegenüber dem amt. Schiedsrichter abgehalten werden musste.
Weiter war seine Verurteilung durch das Kreis-Sportgericht M II vom 29.08.2006, Prot. 9, Fall 113, bezüglich der Strafnorm nach § 68 I RVO angemessen zu berücksichtigen.
Strafmildernd konnte zu seinen Gunsten Berücksichtigung finden, dass die tätliche Vorgehensweise mit einem Bekleidungsgegenstand ausgeführt wurde und es in der zweiten Handlungsphase nur zu einem Versuch gekommen ist.
Weitere Strafmilderungsgründe konnten nicht festgestellt werden, zumal es der Betroffene auch unterlassen hat sich beim amt. Schiedsrichter in der mündlichen Sportgerichtsverhandlung persönlich zu entschuldigen.
6. Bezüglich der Strafzumessung waren folgende Einzelstrafen zur Überzeugung des Berufungsgerichts Tat und Schuld angemessen und erforderlich: Tätlichkeit und versuchte Tätlichkeit gegenüber dem amt. Schiedsrichter gem. § 68 II RVO acht Monate, unsportliches Verhalten gem. § 68 I RVO ein Monat, Verschulden eines Spielabbruches gem. § 72 I RVO zwei Monate.
Aus den Einzelstrafen war eine unter der Summe der Einzelstrafen liegende Gesamtstrafe von neun Monaten zu bilden.
7. Aufgrund aller Gesamtumstände erscheint dem Bezirks-Sportgericht O eine zusätzliche Geldstrafe gem. § 68 III RVO - wie sie auch durch das Erstgericht ausgesprochen wurde - insbesondere im Hinblick auf den Umfang seiner verbalen Vorgehensweise gegenüber dem amt. Schiedsrichter Tat und Schuld angemessen und auch erforderlich.
Anhaltspunkte, dass die Geldstrafe die Leistungsfähigkeit des Betroffenen übersteigen würde, sind nicht ersichtlich.
8. In der mündlichen Sportgerichtsverhandlung wurde in der Beweisaufnahme das Verfahren wegen Verschulden eines Spielabbruches auch gegen den TSV M eingeleitet und durchgeführt.
Das Verhalten des Spielers K muss sich der TSV M nach ständiger Rechtsprechung des Verbands-Sportgerichts anrechnen lassen.
Der TSV M war wegen Verschuldens eines Spielabbruches gem. § 74 I RVO zu verurteilen. Eine Geldstrafe in Höhe von € 100,00 war Tat und Schuld angemessen und auch erforderlich.
Als Nebenfolge war eine Spielwertung gem. §§ 74 III RVO, § 40 I SpO zum Nachteil des TSV M vorzunehmen.
9. Der BFV trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Spieler K und der TSV M zusammen die Verfahrenskosten des ersten Rechtszuges in Höhe von € 15,00 gem. §§ 32, 33 RVO und die Kosten für den Zeugen Kl
Da kann ich nur sagen -
danke "Herr Präsident";)
ich hab mir beim lesen gedacht: Wie lang dauert der beitrag noch? Komm ich rechtzeitig zum Abendessen?
-
Tja, solche Urteile gibt es. Die müssen vollständig aufgeführt sein. Finde es gut, dass die Sache korrekt bestraft wurde.
-
Unser Herr Koch bringt eben immer wieder Urteile zu Fall. Gibt es das eigentlich bei euch in den Verbänden auch, dass der Verbandspräsident Einspruch einlegt oder interessiert es diese dort nicht?
-
btw. schon extrem die Differenz der Sportgerichte: KSG 4 Wochen - BSG 9 Monate.
-
Rainer Koch war ja auch DFB Sportrichter (Hoyzer) und Vorsitzender des Verbandsportgericht in Bayern und von Beruf Richter!
Ich finde es gut, dass er ab und zu mal Einspruch gegen Urteile einlegt wenn es denn sein muss. -
Klasse Entscheidung und endlich mal etwas womit man leben!
Ein Hoch auf den Präsi!
-
Ich muss leider wieder das Thema hervorholen. Der betroffene Spieler hatte zwischendurch wieder gespielt, wieder kam es zu Ausschreitungen, der Spieler bekam weitere 12 Spiele Sperre.
Am Sonntag gab er sein Comeback bei dem gleichen Verein. Dreimal dürft ihr raten was passiert ist.
1.
2.
3.Genau: 1. war richtig: Spielabbruch.
-
Zitat von MrNice;96645
Ich muss leider wieder das Thema hervorholen. Der betroffene Spieler hatte zwischendurch wieder gespielt, wieder kam es zu Ausschreitungen, der Spieler bekam weitere 12 Spiele Sperre.
Spätestens jetzt wäre ein Ausschluß aus dem Verein fällig. Bei uns ist ein Spieler in der B-Jugend wegen eines tätlichen Angriffs auf einen SR-Kollegen für 20 Spiele aus dem Verkehr gezogen worden, der Rauswurf aus dem Verein folgte unmittelbar auf dem Fuße.