Auch wenn es nicht erwiesen ist, will ich Euch den Fall darbieten:
ZitatAlles anzeigenFall 249: A-Junioren Kreisklasse-Spiel TSV W - JFG T 2 am 03.11.07.
Urteil:
I. Schiedsrichter A S, TSV P, wird gemäß § 82 RVO wegen Verletzung der Prüfungspflicht mit einer Geldstrafe in Höhe von € 15,00 unter Mithaftung TSV P belegt.
II. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 15,00 trägt Schiedsrichter A S unter Mithaftung TSV P (). Kostenentscheid gemäß §§ 32, 33 RVO i.V.m. § 11 FO.
III. Stellungnahme lag vor.
Begründung:
I.) In der Anzeige gegen SR A.S. vom 15.11.07 wird Herr A.S. beschuldigt, weder vor, noch während der Halbzeitpause noch nach dem Spiel eine ordnungsgemäße, vorgeschriebene und erforderliche Passkontrolle durchgeführt zu haben, was gemäß § 82 RVO zu bestrafen ist.
II.) Desweiteren wird das Verhalten des SR während des Spiels zu Recht bemängelt.
Permanent griff Herr S. während des laufenden Spiels zu seiner Schnupftabackdose und genehmigte sich eine Briese.
Auf Grund der abgegebenen Stellungnahme des Herrn S. wertete das JSG den Fall I als Verletzung der Prüfungspflicht und sah eine geringe Geldstrafe für erforderlich.
Im Fall II muß zu Gunsten des Beschuldigten entschieden werden, denn der eindeutige Beweis des Schnupfens kann nicht erbracht werden, zudem der SR an diesem Tag an einer Erkältung erkrankt war und permanent zum Tashentuch griff.
Generell ist dem SR zuzumuten, für die Dauer eines Spiels auf sein Genussmittel verzichten zu können.
Analog muß auch ein Raucher während des Spiels auf seine Zigarette verzichten.