ZitatAlles anzeigenFall 359: A-Klasse-Spiel Victoria E - FC E am 13.10.07.
Begründung:
Der Einspruch der Victoria E vom 15.10.2007 gem. §38 Abs. 1 Buchstabe a RVO gegen die Wertung des Spieles ist fristgerecht und auch begründet.
Auf den Einspruch hin ist das obige Verbandsspiel gem. § 38 Abs. 4 RVO vom Spielleiter neu anzusetzen. Die Einspruchsgebühr entfällt. Die Kosten des Verfahrens trägt der BFV.
Stellungnahmen lagen vor.
Begründung: Der SR hat in der 75. Spielminute auf Freistoß für den FC E kurz vor der Strafraumgrenze aufgrund eines Foulspieles gegen den Sp. M Z entschieden.
Nachdem der verletzte Sp. Z auf dem Platz von Betreuern behandelt worden war, mußte er auf Weisung des SR den Platz verlassen. Der darauf folgende Freistoß des FC E wurde wegen nicht ordnungsgemäßer Ausführung vom SR zurückgepfiffen.
Obwohl das Spiel nicht wieder ordnungsgemäß aufgenommen worden war, ließ der SR den Sp. Z wieder auf das Spielfeld und von ihm den Freistoß, der zum 4:4 - Ausgleichstreffer (Endstand) führte, ausführen.
Nach Ansicht des KSG hat der SR gegen die Regel Nr. 5 verstoßen. Er hätte den Sp. Z erst nach der ordnungsgemäßen Weiterführung der Begegnung wieder aufs Spielfeld lassen dürfen. Da dieser Regelverstoß des SR spielentscheidend war, war das Spiel neu anzusetzen.
Tja, kann in der Hektik passieren, sollte es aber natürlich nicht.