Persönliche Strafe für Trainer

  • Hallo zusammen


    Mir ist letztens eine Frage bezüglich der persönlichen Strafen für Trainer eingefallen, die ich mir nicht klar beantworten konnte.


    Dass man Trainern gelbe und rote Karten geben kann ist ja klar.

    Wie sieht es da aber im Jugendbereich aus bezüglich einer gelb-roten Karte? Dort gibt es diese ja nicht, sondern nur die Zeitstrafe, welche für Trainer natürlich nicht geht.


    Kann man dort dann trotzdem die Ampelkarte geben oder eben nur :rote_karte: ?

  • Im Jugendbereich gelten für Trainer die gleichen Regeln wie im Erwachsenenbereich. Zeitstrafe gibt es für den Trainer nicht, stattdessen gibt es gelb-rot. Zumindest ist das bei uns im FV Rheinland so, ich denke aber, dass dies in allen Verbänden gleich geregelt ist.

  • Hallo.

    Persönliche Strafe für Spieler im Jugendbereich:

    Hier spielt der Verband und teilweise sogar der Kreis mit rein, je nachdem, was in den Ausführungsbestimmungen für den jeweiligen Wettbewerb gilt. Es gibt Verbände, wo in der Jugend es keine Zeitstrafe sondern Ampelkarte gibt.

    Teamoffizielle: Hier gelten die gleichen Bedingungen wie für die Aktiven. Ausnahme: Ist keine weitere erwachsene Person anwesend, die die Aufsichtspflicht erfüllen kann bei Jugendmannschaften, darf ein fehlbarer TO, der als einzige Aufsichtsperson anwesend und gemeldet ist, nicht auf Dauer aus dem Innenraum verwiesen werden. Der Feldverweis kann und darf ausgesprochen werden, jedoch darf er weiterhin zur Wahrnehmung der Aufsichtspflicht sich im Innenraum aufhalten, eine Meldung hat diesbezüglich zu erfolgen. Es ist auch kein Grund, nur auf dieser Grundlage abzubrechen.

    "Kondition ist nicht alles, aber ohne Kondition ist alles nix."
    Gerhard Theobald, ehemaliger Bundesliga-SR, zum Thema Grundlagen des Stellungsspieles

  • Hey gute Frage es ist tatsächlich total unterschiedlich für welchen Verband und Kreis man pfeift.

    Im Kreis Solingen (FVN) gibt es im Jugendbereich für die Trainer keine Ampelkarte. Also 1. Vergehen Gelb, 2. Rot. Wobei er bei Rot nicht den Innenraum verlassen muss, wenn er der einzige Trainer / Mannschaftsverantwortliche ist.


    Zudem gibt es aus unterschiedliche Handhabungen wie die Karte zu geben ist. Ab C Jugend nein ich wird die Karte nicht gezeigt sondern nur ausgesprochen.


    Dein Lehrwart oder der KSA generell wird dir da sicherlich die für deinen Kreis relevanten Handlungsanweisungen nennen können.


    Ansonsten findest du in der Regel diese Weisungen in den Durchführungsbestimmungen der Jugenden deines Verbandes / Kreis.


    Gut Pfiff :top:

  • Hallo.

    Persönliche Strafe für Spieler im Jugendbereich:

    Hier spielt der Verband und teilweise sogar der Kreis mit rein, je nachdem, was in den Ausführungsbestimmungen für den jeweiligen Wettbewerb gilt. Es gibt Verbände, wo in der Jugend es keine Zeitstrafe sondern Ampelkarte gibt.

    Teamoffizielle: Hier gelten die gleichen Bedingungen wie für die Aktiven. Ausnahme: Ist keine weitere erwachsene Person anwesend, die die Aufsichtspflicht erfüllen kann bei Jugendmannschaften, darf ein fehlbarer TO, der als einzige Aufsichtsperson anwesend und gemeldet ist, nicht auf Dauer aus dem Innenraum verwiesen werden. Der Feldverweis kann und darf ausgesprochen werden, jedoch darf er weiterhin zur Wahrnehmung der Aufsichtspflicht sich im Innenraum aufhalten, eine Meldung hat diesbezüglich zu erfolgen. Es ist auch kein Grund, nur auf dieser Grundlage abzubrechen.

    Darf er denn auch weiterhin coachen oder beschränkt sich seine Tätigkeit dann nur noch auf die Durchführung der Auswechslung?

    35 Jahre Schiri :saufbrüder: ( und immer noch nicht genug davon )
    1981 bis 2016

  • Ist so weit ich weiß kein Funktionsverbot, lediglich ein Aufheben des Zwanges zum Verlassen. Ähnlich wie beim Betreuer, der als einziges medizinisches Personal gemeldet und anwesend ist.

    "Kondition ist nicht alles, aber ohne Kondition ist alles nix."
    Gerhard Theobald, ehemaliger Bundesliga-SR, zum Thema Grundlagen des Stellungsspieles

  • Zu diesem Thema gab es vor Urzeiten, damals war Eugen Strigel noch DFB-Lehrwart, schon einmal ein klares Statement in der SR-Zeitung, die Kurzform lautete:
    Die Aufsichtspflicht kann auch von außerhalb des Innenraumes wahrgenommen werden, lediglich wenn bei einer Verletzung eine andere Behandlung nicht nötig ist, ist kurzfristig das Betreten des Innenraumes wieder zu gestatten.


    Damit ist klar: Der Innenraumverweis ist möglich und greift, ebenso das Funktionsverbot, d.h. Wechselwünsche müsste der als Zuschauer zum Spielführer rufen, wir als SR ignorieren diese von ihm. Aber: Sollte der Verband/Kreis das anders geregelt haben, geht das natürlich vor.

  • Die Aufsichtspflicht kann auch von außerhalb des Innenraumes wahrgenommen werden

    Genau das ist der Punkt.


    gleiches gilt für Ärzte, deren medizinische Aufgaben natürlich über den Fussi regeln stehen. Dafür müssen sier sich aber ebenfalls nicht im Innenraum aufhalten, sondern haben im Bedarfsfall ein zutrittsrecht.


    Die rein taktischen Aufgaben eines Coaches können auch von einem Elternteil wahrgenommen werden, welches man zur not nachträglich im Spielbericht aufnimmt.


    Genau so habe ich das gefühlte hunterte male selber durchexcerziert.

  • Die rein taktischen Aufgaben eines Coaches können auch von einem Elternteil wahrgenommen werden, welches man zur not nachträglich im Spielbericht aufnimmt.


    Das würde ich wiederum lieber nicht machen. Ein Fußballspiel kann auch ohne taktische Aufgaben eines Coaches stattfinden, bzw. kann dieser die genauso aus dem Zuschauerbereich reinrufen wie jeder Zuschauer auch.


    Ein Elternteil nachträglich in den Innenraum holen kann ganz schön nach hinten losgehen. Wer weiß was das dann für ein Experte ist, der dann da in aufgeheizter Stimmung (und die gibt es beim Innenraumverweis des Trainers ja quasi immer) kurz später seine Nerven verliert.

  • Da wurde mir genau gegenteilige Auskunft gegeben.


    Sowohl für die Wahrnehmung der Funktion als medizinisches Personal als auch als Aufsichtsperson als alleinige anwesende Berechtigte darf diese nicht durch Verweis nach außerhalb beeinträchtigt werden.


    In beiden Fällen ist bei einer Notsituation diese Funktion vorrangig der sportrechtlichen Konsequenz aus dem Verhalten der betroffenen Person anzusehen und der unbehinderte unverzügliche Zugang zu betroffenen Spielern zu gewährleisten.


    Eltern haben zwar für ihren Nachwuchs die Berechtigung als Aufsichtsperson, aber nicht für die komplette Mannschaft (sofern diese eben nicht einem Familienclan in Gänze entspringt). Hier ist die Aufsichtspflicht auf den für die Mannschaft verantwortlich benannten Betreuer oder Trainer übertragen und dies können wir als SR nicht übergehen.

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    Gerhard Theobald, ehemaliger Bundesliga-SR, zum Thema Grundlagen des Stellungsspieles

  • jambala: Ja das ist auch mein Kenntnisstand, was die Aufsichtspflicht angeht, also genau analog zu dem, was Du bereits in #3 geschrieben hast.


    Falls sich Dein Beitrag auf meinen bezog: Ich wiederum meinte nur den Fall, dass in anderen Landesverbänden die Meinung vertreten wird, die Aufsichtspflicht könne auch aus dem Zuschauerraum wahrgenommen werden. Dann würde ich nicht einem Elternteil erlauben, sich in den Innenraum zu begeben, um taktische Anweisungen zu geben.

  • Nein, war allgemein geschrieben. Zur Aufsichtspflicht gehört auch die Abwehr von Gefahren sowie ein präventives Einschreiten, was durch den Verweis eingeschränkt wird, den Betroffenen aber nicht entbindet. Hier beginnt dann das Spannungsfeld zwischen Zivilrecht und Sportrecht.


    Die Bandbreite an FaD würdigen Vergehen für TO ist ja relativ groß. Daher würde ich ehrlich gesagt nicht darauf bauen, dass im Rahmen eines Prozesses wegen Körperverletzung z. B. diese Haltung Bestand haben wird, wenn hierdurch die Verhinderung durch den Trainer möglich gewesen wäre und der Grund für den FaD minderschwer gewesen ist, wie z. B. heftiges Reklamieren mit Verlassen der technischen Zone oder Nichtbefolgung einer Anweisung. Ob hier dann die Verhältnismäßigkeit gewahrt wird aus Sicht des Gerichts wäre eine interessante Fragestellung.

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    Gerhard Theobald, ehemaliger Bundesliga-SR, zum Thema Grundlagen des Stellungsspieles

  • ich denke, das wir das Thema hier nicht klären werden können.


    auch haben die Landesverbände hier offenbar völlig unterschiedliche Rechtsauffassungen.


    Die einen sagen das die Aufsichtspflicht auch von ausserhalb des Innenraumes wahrgenommen werden kann, die anderen sagen das dies nicht geht -obwohl es oftmals eben nur einen Unterschied von 2m ausmacht.

    Die einen sagen, das sich eine volljährige Aufsichtsperson im Innenraum aufhalten muss und daher jemand diesen Job für den des innenraum verwisesenen übernehmen muss (sonst Spielabbruch) die anderen mutem dem Schiri zu das er das Spiel mit dieser Person weiter leiten muss.


    Eine Einheitliche Regelung, die hier vor allem unsere an Jahren junge Kollegen schützt wäre mal angebracht.

  • Dann ist der „ehemalige“ Trainer eben nur noch geduldete Aufsichtsperson. Wenn er dann trotz Ermahnung weiterhin offensichtlich coacht oder meckert, wird das Spiel im schlimmsten Fall abgebrochen.


    Das Anordnen von Auswechslungen würde ich dulden, da es in gewisser Weise mit der gesundheitlichen Aufsichtspflicht in Verbindung steht, taktische Anweisungen oder meckern nicht.

  • Das Anordnen von Auswechslungen würde ich dulden

    Aber nur im Rahmen einer Anweisung an den Spielführer, diese beim Schiedsrichter zu veranlassen, ganz so wie es das Regelwerk vorsieht.

    Nicht der Trainer bestimmt über die Auswechslungen sondern der Spielführer. Auch in den Jugenden.


    War als ich Anfang er 2000er noch selbst gepfiffen habe in der Außenwirkung richtig amüsant als ich den D-Jugend-Spielführer zu seinem Trainer geschickt habe um ihm auszurichten, dass wenn er weiter so rumplärrt er den Innenraum verlassen darf :)

  • Die Aufsichtspflicht wird ja nicht aufgehoben. Der Ausübende der Aufsichtspflicht muss zwingend volljährig sein (vor allem aus Gründen der Haftung), eine Übertragung an einen Minderjährigen geht nicht. Das Mandat der Aufsichtspflicht wird von den Eltern an den Verein (und hier explizit Abteilung und Mannschaftsverantwortliche derselben) erteilt. Ergo kann auch nicht irgend ein Elternteil, das nicht in vertretender Funktion für den Verein auftreten darf, diese ersatzweise übernehmen. Sportrecht mag dies hergeben, zivilrechtlich geht das nur auf Grundlage der Zustimmung der Sorgeberechtigten. Wie geschrieben, der sportrechtliche Aspekt ist so zu handhaben, wie es die Durchführungsbestimmungen vorsehen. Vom zivilrechtlichen Aspekt her ist diese Umsetzung jedoch fraglich.


    Interessant wäre hier dann noch die Frage, ob eine Übernahme durch beispielsweise einen vom gleichen Verein, jedoch für eine andere Mannschaft zuständigen, stammenden Betreuer überhaupt gemäß Durchführungsbestimmungen zulässig ist.

    "Kondition ist nicht alles, aber ohne Kondition ist alles nix."
    Gerhard Theobald, ehemaliger Bundesliga-SR, zum Thema Grundlagen des Stellungsspieles

  • Ich wiederhole gerne noch einmal, dass das Thema in der Schiedsrichterzeitung schon behandelt wurde.


    Es dürfte unstrittig sein, dass die reine Aufsichtspflicht auch von hinter der Bande ausgeführt werden darf, sofern im konkreten Bedarfsfall gestattet wird, den Innenraum vorübergehend wieder zu betreten - damit wäre der zivilrechtliche Teil abgehandelt. Sportrechtlich ist die Sache spannender, da muss für jede Mannschaft ein erwachsener Verantwortlicher vorhanden sein - und genau dies kann der entbundene Teamoffizielle ja nicht mehr sein, aber ich meine mich zu erinnern, dass das kein Grund für einen Abbruch sei, weil der im Bedarfsfall eben kurzfristig wieder geduldet werden könne.

  • Manfred: Wieviele Ausgaben der SRZ muss man als Normsterblicher denn kennen und wie groß ist überhaupt die „Halbwertszeit“ eines Beitrags? ;)


    Worüber reden wir denn? Die Barriere oder der Zaun sind in der Regel nicht weiter als 2m vom Platz entfernt


    Und wenn ein des Feldes verwiesener Jugendtrainer mit Auftrag als Vorbild jetzt offiziell nur als Dritt- oder Aufsichtsperson vor oder Hinter der Barriere trotz Ermahnung weiter meckert oder Einfluss auf das Spiel nimmt, ist meine Geduld irgendwann zu Ende und somit auch das Jugendspiel.

  • Wieviele Ausgaben der SRZ muss man als Normsterblicher denn kennen und wie groß ist überhaupt die „Halbwertszeit“ eines Beitrags?

    Das ist eines der Probleme, die wir hier ja schon des Öfteren debattiert hatten - es fehlt eine Plattform, wo solche Dinge nachlesbar sind.

  • §50 der JO des BFV:


    Zitat

    (1) Jede Juniorenmannschaft muss von einer hierfür geeigneten Person betreut und beaufsichtigt werden. Diese hat auch die Funktion des medizinischen Ersthelfers zu übernehmen. Der Betreuer des Platzvereins hat auch die Aufgaben eines Leiters des Ordnungsdienstes gemäß § 42 Absatz 2 zu übernehmen, soweit auf dem Spielberichtsbogen keine abweichende Person für den Ordnungsdienst eingetragen ist.

    (2) Wird eine unter Abs. 1 genannte Person vom Schiedsrichter mit einem Feldverweis oder mit einer gelb-roten Karte belegt und können die Aufgaben von keiner anderen Person übernommen werden, kann die betroffene Person den Aufgaben weiterhin nachkommen. Bei schwerwiegenden Vergehen ist in solch einem Fall das Spiel abzubrechen. Über die Vorkommnisse hat der Schiedsrichter einen Sonderbericht zu erfassen. Die Bestrafung erfolgt durch das Sportgericht.

    Heißt und so steht es in der Spielordnung: er darf trotz Platzverweis weiterhin coachen. Der Spielabbruch muss das letzte Mittel (laut Spielordnung) sein. Die rote Karte wird natürlich gegeben. Auch weitere Verfehlungen danach sind zu melden.