Dem ist nicht mehr viel hinzuzufügen
Neuansetzung nach SR-Fehler
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Vielleicht erfahren wir ja etwas über einen eventuellen Fortgang der Geschichte?
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Bitte sehr:
http://www.nn-forchheim.de/artikel.asp?art=649776&kat=34
Der Schiedsrichter der zweiten meldete sich übrigens zu Wort:
Zitat"Ich habe in meiner Stellungnahme auf Aufforderung des Kreissportgerichtes dann die Situation so geschildert, wie ich sie gesehen habe, genauso wie ich es machen würde, wenn mich die Polizei bei einem Verkehrsunfall befragen würde."
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Danke. Also ist die Sache doch noch nicht abgeschlossen.
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FIFA-Regelwerk, Regel 5, "Der Schiedsrichter": "Seine Entscheidungen über Tatsachen, die mit dem Spiel zusammenhängen, sind endgültig." Inwiefern ist die Entscheidung "Notbremse Ja/Nein?" keine mit dem Spielzusammenhängende Tatsache? Und inwiefern können die Statuten eines einzelnen Landesverbandes sich über die absoluten Grundregeln hinwegsetzen?
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Zitat von tarzun;15252
FIFA-Regelwerk, Regel 5, "Der Schiedsrichter": "Seine Entscheidungen über Tatsachen, die mit dem Spiel zusammenhängen, sind endgültig."
nicht erwähnte, aber allgemein bekannte Einschränkung:
"sind endültig, sofern sie den Regeln entsprachen."
Aber diese Diskussion sollten wir nicht nochmal anfangen, da es zu nichts führen würde.
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Das sehe ich auch so. Harald wird uns sicher über den Fortgang der Ereignisse auf dem laufenden halten.:)
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Ich schlage eine Pause in der Diskussion vor, bis die Entscheidung der nächsten Instanz vorliegt. Die übrigen Details erscheinen alle beleuchtet.
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Ich schließe mich der Pause sofort an, möchte aber darauf hinweisen das 1997 der entsprechende Absatz der Regel 5 in den FIFA-Statuten geändert wurde, der Halbsatz "soweit es um das Spielergebnis geht" wurde gestrichen... Insofern kann man der FIFA hier sicher unterstellen eine Unumstößlichkeit der SR-Tatsachenentscheidungen festgeschrieben haben zu wollen.
Interessante Lektüre und zusammenfassund zu dem Thema im Übrigen das erste Kapitel aus http://www.sportrecht.org/studarbeiten/Videobeweis.pdf welches Tatsachenentscheidung/Regelverstoß mal schon auseinandernimmt.
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Moderatorenhinweis
So Leute, Schluss mit lustig. In diesem Thema geht es um ein konkretes Urteil und wir sollten auf die Entscheidung der Berufungsinstanz warten, bevvor wir die Diskussion fortsetzen. Wird dies nicht respektiert, werde ich das Thema schließen.
Die Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen eine Tatsachenentscheidung doch aufgehoben werden darf bzw. wo die Grenze zwischen Tatsachenentscheidung und Regelverstoß ist, sollte in einem neu zu erstellenden Thema diskutiert werden.
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B. hat das Nachholspiel mit 1:1 in L. "gewonnen" und ist somit Meister - zumindest bis zum Entscheid des Bezirkssportgerichts.
Großes Lob wurde übrigens dem SR der Partie ausgesprochen, trotz eines frühen FaD gegen L.
Das nächste Update gibt es wahrscheinlich erst nach Fronleichnam, da ich am Dienstag erstmal in Urlaub fliege.
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Schade, wenn man wegen solch eines Ganges der Dinge nicht weiss, ob man wirklich Meister ist....
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So, wie es aussieht bekommen wir in München einen ähnlichen, aber noch viel klareren Fall von Regelverstoß, wo eine Wdh.-Spiel droht. Näheres sobald der Fall offiziell ist.
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Zitat von MrNice;15865
Näheres sobald der Fall offiziell ist.
Moderatorenhinweis
Und dies bitte in einem eigenen Thema!
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So, dass Urteil des BSG ist da:
ZitatFall 296: Kreisklasse-Spiel FC CONCORDIA L - FC B am 20.05.07.
Berufung SV M gegen das Urteil des KSG Nbg II vom 22.05.07, Prot. 38, Fall 673.
Urteil:
I. Der Berufung des SV M wird stattgegeben.
II. Das Urteil des KSG Nbg.II wird insgesamt aufgehoben.
III. Das Vsp.ist seinem Ausgang entsprechend zu werten
IV. Die Berufungsgebühr entfällt.
V. Die Kosten des Verfahrens trägt der BFV. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Begründung:MIt obigem Urteil verfügte das KSG II eine Neuansetzung des oben angeführten Vsp. Gegen dieses Urteil legte nun der indirekt betroffene Verein SV M mit Schreiben vom 22.05.07 das Rechtsmittel der Berufung mit folgender Begründung ein :
Die Entscheidung des amt. SR, den TW von L, der den Spielball außerhalb des Strafraumes mit den Händen gefangen hat, nur mit einer gelben Karte zu belegen, als Tatsachenentscheidung anzusehen und das Vsp. FC Concordia L - FC B seinem Ausgang nach entsprechend, mit 1:0 für L zu werten.
Die Berufung gem. 44 Abs. II RVO des SV M als betroffener Tabellenzweiter (punktgleich mit FC B, aufgrund des Vsp. vom 20.05.07), der Kreisklasse 3 im Kreis E / P ist zulässig und zur Überzeugung des BSG Mfr. auch begründet.
Gemäß Fußballregel 12 des DFB , hier Anweisung des DFB Nr. 18, ist der TW des Feldes zu verweisen, wenn er den Ball außerhalb seines Strafraumes absichtlich mit der Hand spielt und dadurch eine klare Tormöglichkeit zunichte macht oder einen offensichtlichen Torerfolg verhindert.
Das BSG Mfr.ist hier der Überzeugung , dass dies im vorliegenden Fall nicht zutrifft. Der amt. SR schreibt in seiner angeforderten Stellungnahme , dass sich seitlich versetzt neben dem TW noch weitere Abwehrspieler befanden. Der B Angreifer war zu diesem Zeitpunkt noch ca 3 m vom TW entfernt. Da für ihn keine klare Torchance vorlag, beließ es der SR bei einer Verwarnung für den TW und entschied auf direkten Freistoß für den FC B unmittelbar vor der Strafraumlinie. Auch der FC Concordia L, dem hier keinerlei eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens zu unterstellen ist, bestätigt die Angaben des SR , dass weitere Anwehrspieler in umittelbarer Nähe ihres TW waren und der B Angreifer somit keine klare Tormöglichkeit hatte. Es wird nicht bestritten, dass der TW den Ball außerhalb des Strafraumes mit der Hand gespielt hat.
Auch die Stellungnahme des Reserve-Schiedsrichters , der vom FC B als Zeuge angeführt wird und in diesem Zusammenhang das Einspruchschreiben des FC B lapidar bestätigte, wurde bei der Urteilsfindung mit einbezogen.
Aufgrund der vorliegenden Stellungnahmen kommt das BSG Mfr. zu der Überzeugung , dass der amt. SR im Rahmen seines Ermessenspielraumes regelkonform gehandelt hat. Daher war das Urteil des KSG II aufzuheben und das Vsp. vom 20.05.07 seinem Ausgang entsprechend (1:0 für FC Concordia L) zu werten.
Der Tatsachenentscheidung im obigen Spiel ist, soweit sie den allgemein gültigen Fußballregeln des DFB entspricht, Vorrang einzuräumen.
Da der SV M mit seiner Berufung Erfolg erzielen konnte, war eine entsprechende Kostenregelung zu treffen. -
Hallo.
Was lernen wir nun daraus? Aufgrund einer gruden Entscheidung eines Sportgerichtes sind zwei zusätzliche Spiele notwendig geworden (einmal das Wiederholungsspiel und jetzt wohl das Entscheidungsspiel um die Meisterschaft). Die Kosten für den notwendig geworden positiven Entscheid zum Einspruch bleiben am Verband hängen.
Und wenn jetzt am Entscheidungsspiel ein Teil der Mannschaft von B. augrund Urlaub oder ähnlichem fehlt,wird wieder Einspruch eingelegt, da man ja durch diese Entscheidung benachteiligt wurde.
Tolle Wurst, super Werbung für den Fußball!!! -
Zitat von MrNice;15920
So, dass Urteil des BSG ist da:
Da bin ich aber froh, daß hier die Tatsachenentscheidung des SR gestärkt wurde. Meine Meinung zum Fall findet sich auf der ersten Seite.
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Hier sind ja nun auch wirklich eindeutige Angaben.
Wenn der SR dies im ersten Verfahren genauso ausgesagt hat, ist es mir völlig unverständlich, warum zunächst auf Neuansetzung entschieden wurde.
Er gibt klar und deutlich an, dass er von keiner Torchance ausgegangen ist und daher "nur" auf VW entschieden hat. -
Nicht jedes Sportgericht ist kompetent und entscheidet für SR.