Wir haben zwei Tatbestände, über die wir hier gerade reden:
Der eine ist das Abwerfen einer außenstehenden Person nach Regel 12.4:
Das ist auch dann strafbar, wenn es nicht übermäßig hart oder brutal passiert (es sind keine qualifizierenden Kriterien für diesen Tatbestand).
Da gibt es die Sonderregel, die den Ort der Spielfortsetzung abweichend vom Standard (Fortsetzung am Ort des Vergehens) explizit definiert (Regel 13.2 Anfang).
Da geht es dann auf der Seitenlinie weiter.
Eine Tätlichkeit:
Das wäre ein übermäßig hartes Vorgehen gegen irgendeine Person ohne Kampf um den Ball (Regel 12.3 Tätlichkeit).
Hier gilt mangels anderslautender Definition der Standardfall, dass der Ort der Spielfortsetzung dem Ort des Vergehens entspricht, weil es eben keine Sonderegel dazu gibt (Regel 13.2 Anfang).
In dem Fall geht es meiner Meinung nach im Feld weiter, dort wo der Täter auch das Vergehen begangen hat.
Was jetzt aber wirklich knifflig wird ist der Fall, dass der Torwart einen Auswechselspieler übermäßig hart(!) abwirft, dessen nähester Punkt auf der Außenlinie nicht mehr in den Strafraum kommt.
Das ist nämlich genaugenommen ein Wurfvergehen nach 12.4 tateinheitlich mit einer Tätlichkeit nach 12.3.
Also zwei gleichzeitige Vergehen mit unterschiedlichen Rechtsfolgen.
Da muss dann meiner Meinung nach das schwerste Vergehen betraft werden (Regel 5.3).
Bedeutet es müsste eigentlich sogar Strafstoß wegen der Tätlichkeit geben.
In Verbindung mit persönlichen Strafen gibt es da also nur zwei Optionen: Strafstoß und Rot (Tätlichkeit) oder dF und nichts (Wurfvergehen ohne Tätlichkeit). Was nicht geht ist meiner Meinung nach dF und Rot.
Alle Aspekte, die ich hier anspreche sind in den Regeln definiert.
Zugegeben, sie sind extrem weitläufig verteilt, aber es ist alles widerspruchfrei geregelt.