ZitatAlles anzeigen465: Kreisklasse-Spiel SV G - SC M am 28.03.10.
I. SV G erhält gemäß § 47 und 48 RVO eine Strafe von € 150.
II. Stellungnahme lag vor.
III. Kosten: € 15, SV G ().
Begründung:
1. Der SR meldete, dass er nach dem Aussprechen der roten Karte (Fall 464) zur permanenten Zielscheibe des Anhangs des SV G wurde. Neben den fußballüblichen Beschimpfungen gipfelten diese in Äußerungen wie 'Na der Schiri war wohl auch schon beim Amerell auf dem Schoß gesessen' und weiteren übelsten Beleidigungen. Anschließend entwickelte sich das Wort 'Amerell' zum Quotenrenner, da es einige Zuschauer toll fanden bei nahezu jedem Pfiff gegen die Heimmannschaft dieses Wort zu gebrauchen. In der 50. Spielminute drohte der SR aufgrund dieser beschämenden Äußerungen mit dem Abbruch des Spieles und beaufragte über den Spielführer einen Platzordner in diesen Bereich zu stellen und nach Spielende die Namen der betreffenden Personen mitzuteilen. Anschließend konnte das Spiel fortgeführt werden, mit weiterhin gelegentlichen 'Amerell-Rufen'. Nach Spielende kam weder der beauftragte Platzordner noch der eingeteilte LdO, K E, zum SR um ihm die Namen mitzuteilen. Beim Abgeben der Spielerpässe wurde ihm der LdO persönlich vorgestellt. Auf seine Nachfrage, wer denn für diese Rufe verantwortlich sei, entgegnete ihm der LdO, dass er nichts mitbekommen habe, da er mit dem Kassieren beschäftigt gewesen sei.
2. Die Zuständigkeit des KSG ergibt sich aus § 16 RVO.
3. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen wurden Sportgerichtsverfahren gegen den Verein SV G, sowie gegen den LdO, K E, eingeleitet.
4. In der ersten Stellungnahme des SV G wurde bestritten, dass die Äußerungen, wie vom SR gemeldet, gefallen seien. Daraufhin wurde der SR vom KSG nochmals angeschrieben. In der darauf folgenden Stellungnahme wurde die Erstmeldung voll inhaltlich bestätigt, sowie die Rufe zu den einzelnen Spielszenen minutiös aufgeführt. Ferner wurden hierfür Zeugen des SC M angeboten. Dieses Schreiben des SR's wurde dem SV G zur Kenntnisnahme zugesandt. Im darauffolgenden Antwortschreiben des Vereines wurde darauf hingewiesen, dass man erwäge eine Unterlassungsklage gegen den SR einzureichen, da man sich diese beleidigenden Unterstellungen nicht länger gefallen lasse.
5. In der vom KSG angeforderten Stellungnahme des SC M werden von zwei Spielern exakt die Beleidigungen widergegeben, wie sie auch vom SR zur Meldung gebracht wurden, obwohl die SR-Meldung dort nicht vorlag. Für das KSG sind die vom SR gemeldeten Beleidigungen erfolgt. Unverständlich, dass diese, obwohl die Begegnung mit 3:1 für den SV G gewonnen wurde, über einen längeren Zeitraum erfolgten. Die ausgesprochene Geldstrafe gegen den Verein sah das KSG für schuldangemessen an. Für das KSG ist nicht nachvollziehbar, wieso man von Seiten des Vereines keine Maßnahmen gegen die Beleidigungen ergriff. Auf § 73 (3) RVO wird hingewiesen. Der LdO war ebenfalls mit einer Geldstrafe zu belegen, da er seiner Funktion nicht nachkam sondern mit dem Kassieren beschäftigt war, was nach Auffassung des KSG nicht mit seiner Aufgabe zu vereinbaren ist.
Warum hat der Schiedsrichter eigentlich nicht die Zuschauer entfernen lassen bzw. selbiges versucht.
Zum Verhalten des Vereins braucht man nichts zu sagen, dass ist unterste Schublade. Sowohl von den Fans als auch von den Vereinsverantwortlichen!