Vielleicht auch für andere ein interessantes Urteil für den NFV...
Einschränkung von Vereinen mit Kunstrasenplätzen für bestimmtes Schuhwerk.
Der Verbandsspielausschuss des NFV gibt mit Meldung vom 10.03.08 bekannt, das Einschränkungen für bestimmtes Schuhwerk ( Schraub- und Schlitzstollen) für Kunstrasenplätze, nicht umsetzbar ist.
Der SCW Göttingen hatte ein Verbot für dieses Schuhwerk auf seinem Kunstrasenplatz erlassen.
Begründung: Gem. Regel 4 der vom DFB herausgegebenen und für den Spielbetrieb verbindlichen Fußballregeln sind sämtliche Schuhe im offiziellen Spielbetrieb einsetzbar, die keine Gefährdung für andere Spieler darstellen. Unter diese Einschränkung fallen Schraub- und Schlitzstollenschuhe nicht. Eine weitere Einschränkung z.B. zum Wohle und der Erhaltung von Sportplätzen existiert nicht.
Aus diesem Grund kann eine Einschränkung von dieser Regel durch ein Verbot von Schraub- und Schlitzstollen für Kunstrasenplätze, wie im vorliegenden Fall des SCW Göttingen, vom NFV für seine Vereine nicht akzeptiert werden. Es ist von seiten des Verbandes seinen Vereinen gegenüber nicht zumutbar, nichtvorhandenes kunstrasentaugliches Schuhwerk kaufen zu müssen, wenn der Platzinhaber weitergehende als die vom DFB vorgegebene Einschränkung bezüglich des Schuhwerkes vorgibt.
Im Fall des SCW Göttingen, erging die Maßnahme einen Ausweichplatz zu benennen, der dann genutzt werden muß, wenn die Gastmannschaft nicht über das geeignete Schuhwerk verfügt.
Da in der nächsten Zeit, viele Kunstrasenpätze genutzt oder errichtet werden, ist diese Entscheidung für alle wichtig.
Gruss
Max