Berufung eines Schiedsrichters gegen Ziffer 2 des Urteils 14-2007/08 des Kreissportgerichts Celle vom 04.12.2007
In dem Sportgerichtsverfahren Berufung gegen Ziffer 2. des Urteils 14-2007/08 des Kreissportgerichts Celle vom 04. Dezember 2007, eingelegt mit Schreiben vom 13.12.2007 durch einen Schiedsrichter aus dem Kreis Celle hat das Bezirkssportgericht Lüneburg durch den Vorsitzenden Rüdiger Wiegand sowie den Beisitzern Hans-Heinrich Borstelmann, Heinz-Werner Gerken, Harald Kallweit und Reinhard Körte, nach der mündlichen Verhandlung am 12. Januar 2008 in Wietzendorf, Kreis Soltau-Fallingbostel folgende Entscheidung verkündet:
1. Der mit Schreiben vom 13.12.2007 und schriftlicher Begründung vom 15.12.2007 eingelegten Berufung durch einen Schiedsrichter aus dem Kreis Celle, gegen Ziffer 2. des Urteils Nr. 14-2007/08 des Kreissportgerichts Celle vom 04. Dezember 2007 wird durch das Bezirkssportgericht Lüneburg stattgegeben.
Damit wird Ziffer 2. des Urteils Nr. 14-2007/08 des Kreissportgerichts Celle vom 04. Dezember 2007 vollständig aufgehoben.
Hinsichtlich Ziffer 6. des vorgenannten Urteils entfallen die dem Schiedsrichter auferlegten anteiligen Verfahrenskosten in Höhe von 1/5.
2. Die Gebühr für das Berufungsverfahren gemäß § 10 der Rechts- und Verfahrensordnung in Höhe von 65,--EUR, sowie die anteiligen Verfahrenskosten des Kreissportgerichts Celle in Höhe von 1/5, sowie die Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 197,29 EUR trägt der NFV Kreis Celle.
Insoweit wird auf § 11 der Rechts- und Verfahrensordnung Bezug genommen.
3. Das Bezirkssportgericht Lüneburg lässt in diesem Verfahren das Rechtsmittel der Revision nicht zu. Insoweit wird auf § 17 der Rechts- und Verfahrensordnung Bezug genommen.
Tatbestand und Entscheidungsgründe:
Ein Schiedsrichter aus dem Kreis Celle hat über ein Meisterschaftsspiel der 1. Kreisklasse Celle einen Sonderbericht über die während und nach dem Spiel aufgetretenen besonderen Vorkommnisse gefertigt. Ein am Spiel beteiligter Verein hat beim Kreissportgericht Celle Protest gegen diesen Sonderbericht des Schiedsrichter eingelegt, und zwar mit der Begründung, dass die gemeldeten Vorkommnisse nicht im vollem Umfange zutreffen würden.
Das Kreissportgericht Celle hat mit seinem Urteil 14-2007/08 den Schiedsrichter für 3 Monate gesperrt. Diese Sperre gegenüber dem Schiedsrichter aus dem Kreis Celle hat das Kreissportgericht Celle in seinem Urteil unter anderem damit begründet, dass der Schiedsrichter einen teilweisen unrichtigen und unvollständigen Bericht gefertigt habe. Einen wichtigen Entlastungszeugen hat er nicht aufgeführt. Er hat einen Zuschauer zusätzlich mit Unsportlichkeiten belastet, die der Zuschauer tatsächlich nicht gemacht hat. Der Schiedsrichter hat in seinem Sonderbericht Sachverhalte aufgeführt, die unwahr sind.
Das Bezirkssportgericht hat das dem erstinstanzlichen Urteil zugrundeliegende Tatsachenmaterial mit der Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung überprüft. Die Überprüfung hat ergeben, dass die vom Kreissportgericht Celle in seinem Urteil vom 04.12.2007 hinsichtlich der Bestrafung des Schiedsrichters aus dem Kreis Celle angegebenen Entscheidungsgründe nicht zu treffen und für eine Verurteilung des Schiedsrichters nicht ausreichen. Daher war der Berufung des Schiedsrichters stattzugeben.
Ziemliche Blamage für das Kreissportgericht, oder was meint ihr ?
(Quelle : www.nfv-bezirk-lueneburg.de, dort gibts auch weitere Urteile zum Nachlesen)