Zitat von djjayb;38222§ 302 InsO deckt dabei nicht nur die Schäden aus der unerlaubten Handlung selbst, sondern auch Folgekosten wie Anwalts-/Gerichtskosten und wohl auch den Vergleich, den der DFB mit dem HSV aufgrund des Skandals geschlossen hat, da dies noch als Folgeschaden anzusehen sein dürfte. Somit kann er sich diesen Forderungen nicht durch Privatinsolvenz entziehen. Das ist auch genau der Sinn und Zweck dieser Regelung.
Allerdings gilt dann für die Schadensersatzforderung eine Verjährungsfrist von 10 Jahren maßgeblich sein (§ 199 Abs. 2 S. 1 Nr. 1)
Die Verjährungsfrist dürfte allerdings, wenn der DFB mit seiner Klage erfolgt haben wird, wovon ich ausgehe, gem. § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB 30 Jahre betragen:
"(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, 1. Herausgabeansprüche aus Eigentum und anderen dinglichen Rechten,
2. familien- und erbrechtliche Ansprüche,
3. rechtskräftig festgestellte Ansprüche"
kanarien3
Jeder, der (wie Du:)) die Fußballregeln beherrscht, hat doch juristisches Fachwissen, oder?