So geschehen bei uns in München. Blöderweise haben Sie nur den Spielleiter und Schiedsrichter informiert und nicht den Gegner. So bekam dieser live mit, dass der angeblich unbespielbare Platz für ein Training sehr wohl herhalten konnte.
Das Angelegenheit ist jetzt beim Sportgericht. Ich werde Euch auf dem Laufenden halten, was dabei herauskommt.
Mannschaft trainiert, statt zu spielen
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Das ist schon ein starkes Stück...!!
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Zitat von MrNice;34149
So bekam dieser live mit, dass der angeblich unbespielbare Platz für ein Training sehr wohl herhalten konnte.
Genialer Satz xD
Organisation sollte man schon im Blut haben
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http://www.sportnord.de/news/index.php?news_id=6787&PHPSESSID=be5a420d94dc1b71c32dc68c408f9545
Hier ein Urteil zu einem Kunstrasenplatz! Ich hatte mich auch gewundert das mein SR mich um 10:00 anruft und absagt! Angeblich war Eis auf dem Platz das Spiel war aber erst um 14:00 und den ganzen Tag strahlender Sonnenschein! Naja Pech gehabt allerdings traurig wieviele Spiele schon am grünen Tisch entschieden wird!
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Gehe ich richtig der Annahme, dass der Platzverein den angesetzten SR und den Staffelleiter über die Nichtbespielbarkeit des Platzes informierte ?
War dort ein Platzkomitee am Werk ? W
Wie konnte die Spruchkammer beurteilen, dass der Platz dennoch bespielbar war ?
Reichen für die Urteilsfindung ein paar Sonnenstrahlen aus ??Scheint mir etwas suspekt !
Hätte da mal gerne ein paar Infos bzgl. des Prozetere
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Der Heimverein kann schon das Spiel ausfallen lassen und den Staffelleiter, Schiedsrichter und Gastverein informieren. Auch wenn der Verein dann das OK bekommt, darf dann niemals auf den Platz trainiert oder gespielt werden.
Der Heimverein hat vergessen, den Gästen Bescheid zu sagen und die finden den Heimverein beim Training auf den angeblich unbespielbaren Platz vor. Da kann es nur zu einen Protest kommen. Ich kann mir schon denken, dass der Gastverein die Punkte bekommt, da der Heimverein gegen die Spielordnung verstoßen hat, da er trotz Spielbarkeit die Partie absagte.
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Zitat von SCHIRI-FT.de;34237
Gehe ich richtig der Annahme, dass der Platzverein den angesetzten SR und den Staffelleiter über die Nichtbespielbarkeit des Platzes informierte ?
War dort ein Platzkomitee am Werk ? W
Wie konnte die Spruchkammer beurteilen, dass der Platz dennoch bespielbar war ?
Reichen für die Urteilsfindung ein paar Sonnenstrahlen aus ??Scheint mir etwas suspekt !
Hätte da mal gerne ein paar Infos bzgl. des Prozetere
In München und in Augsburg gibt es etliche sog. Bezirkssportanlagen die der Stadt gehören und einen Hauptamtlichen Platzwart haben, der dort auch wohnt. Dieser Platzwart hat das Recht die Plätze zu sperren wenn er es für notwendig hält, dass ist dann praktisch durch die Stadt geschehen. Ein Schelm ist jetzt der, der glaubt, man könnte mit dem Platzwart nicht etwas aushandeln......??!! Was ich damit aber nicht behauptet haben will!!
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Ich sehe nun keine unmittelbarem Widerspruch das man ein Training abhalten kann, aber ein Spiel nicht stattfinden kann. Schließlich kann der Hauptplatz gesperrt sein, auf dem die Spiele ausgetragen werden, aber ein Nebenplatz sehr wohl für den Trainingsbetrieb tauglich sein, aber dort will man eben oder kann keine Spiele austragen.
Auch kann man ein Training auf schlechten Platzverhältnissen durchführen, wohingegen ein reguläres Pflichtspiel nicht möglich ist. Training ist schließlich immer noch etwas anderes als ein Spiel. -
Da hast Du nicht ganz unrecht djjayb, aber Platz gesperrt, ist gesperrt. Dann auch für das Training. Ein bisschen schwanger geht ja auch nicht.
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Das sehe ich genau wie Udo. In den von mir geleiteten Staffeln gibt es auch Vereine, die schnell mal aus den verschiedensten nachvollziehbaren oder nicht nachvollziehbaren Gründen ihre Plätze sperren. In diesen Fällen schicke ich meistens einen in der Nähe wohnenden SR (nicht vom betroffenen Verein) zur Überprüfung oder lasse mir die Bestätigung des kommunalen Trägers faxen. Wobei dies meistens Blankoformulare sind, in die nur noch das Datum eingefügt werden muss. Da strebt der Wahrheitsgehalt dann auch meistens gegen Null. In diesem Fall sind mir dann allerdings die Hände gebunden.
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so habe ich das mit meiner Antwort auch gemeint...!
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Bei Sportanlagen, die nicht den Vereinen gehören, ist es immer der Fall, dass die Kommunen über die Bespielbarkeit entscheiden. In meinem Heimatort habe ich oft erlebt, dass Freitags um 14 Uhr im regen alle Plätze für das ganze Wochenende von der Stadt gesperrt wurden, der zuständige 'Sesselpubser' wollte am Wochenende seine Ruhe haben. Da sind dann Sonntags trotz Sonnenschein die Spiele ausgefallen.
Bei uns im Verband können Vereine ihre eigenen Anlagen nicht für unbespielbar erklären. Das ist Sache des Klassenleiters oder des SR's, ab der LL aufwärts gibt es eine Platzkomission. Ich muß aber mal betonen, daß wir ab der BZL abwärts sehr erfahrene Klassenleiter haben, die kennen die Plätze und können aufgrund der Wetterlage auch aus der Ferne sehr gut beurteilen, ob eventuell gespielt werden kann oder nicht. Und die Klassenleiter wissen auch genau, ob die Heimmannschaft jetzt gerade 2 gesperrte Leistungsträger hat oder nicht ...
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Hier ein zur Thematik passendes Urteil. Einfach nur dreist, was sich manche zusammenlügen
ZitatProtokoll Nr.: 21 vom 17.12.2007
Besetzung: Beierlein, Höhne, Schreckenbauer
Fall: 57
Berufung FT S. gegen das Urteil des BSG Oberbayern vom 13.11.2007 (Prot. 23 Fall 159)
Urteil:
I. Die Berufung wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von 50,00 € und die Berufungsgebühr in Höhe von 100,00 € trägt die FT S.
Gründe:
1. Das für den 20.10.2007 um 15.00 Uhr angesetzte BOL-Verbandsspiel FT S. gegen SV P. wurde vom Spieleiter abgesetzt, nachdem ihm vom Technischen Leiter des Platzvereins etwa um 09:20 Uhr mitgeteilt wurde, dass der Kunstrasenplatz wegen Schnee unbespielbar sei. Am gleichen Tage wurden auf diesem Platz aber um 09:30 Uhr, um 10:45 Uhr, um 12:45 Uhr und um 17:00 Uhr insgesamt vier Juniorenspiele ausgetragen. Auf Anzeige des Spieleiters gegen die FT S. vom 23.10. belegte das BSG Oberbayern die FT S. wegen Unsportlichkeit gemäß §§ 47, 48 RVO mit einer Geldstrafe von 250.- Euro. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der FT S.
2. Die Berufung ist zulässig. Sie wurde form- und fristgerecht nach § 44 Abs.3 RVO eingelegt, das VSG ist zuständig gemäß §20 Abs.1 Lit. d RVO.
3. Die Berufung ist nicht begründet. Wie das Erstgericht zutreffend ausführt, ergibt sich sowohl aus der Tatsache, dass auf dem fraglichen Platz faktisch vier Spiele ohne Beanstandung durchgeführt wurden, wie auch aus der in Bezug genommenen Aussage vom SR des um 09:30 Uhr begonnenen Spiels, dass der Platz letztlich bespielbar gewesen ist. Dies steht auch zur Überzeugung des VSG fest. Da das Telefonat über die Absage des BOL-Spieles und der Anpfiff des B-Juniorinnen-Spiels nahezu zeitgleich erfolgten, ist auch davon auszugehen, dass für den Verantwortlichen des Platzvereins erkennbar sein musste, dass der Platz in bespielbarem Zustand war oder zumindest in bespielbaren Zustand gebracht werden konnte. Über diesen Umstand wurde der Spieleiter nicht zutreffend informiert, was ursächlich war für die von ihm vorgenommene Spielabsetzung. Aus den Umständen ergibt sich, dass der Platz für das um 15:00 Uhr angesetzte Spiel nicht "voraussichtlich unbespielbar" im Sinne des § 26 Abs.1 SpO war und dies der Vereinsverantwortliche auch erkennen konnte. Die gegenteilige Angabe im Telefonat gegenüber dem Spielleiter ist deshalb als Unsportlichkeit zu werten. Auch im Strafmaß ist die Entscheidung des BSG, auf die Bezug genommen wird, nicht zu beanstanden. Die Berufung war damit als unbegründet zurückzuweisen.
4. Kosten: §§ 32,33 RVO i. V. m. § 11 I 1 b FO. -
Jetzt muss man sagen, hier handelt es sich um das Verbandssportgericht in Bayern und auch da wird gelogen, dass sich die Balken biegen! Wenigstens kostet es da richtig Kohle!