ZitatAlles anzeigenFall 488: A-Klasse-Spiel SV S - SV D am 04.11.07. Anzeige vom 04.11.07.
Urteil:
I. Das Verfahren gegen SV D wird eingestellt.
II. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 0,00 trägt SV D unter Mithaftung SV D (----). Kostenentscheid gemäß §§ 32, 33 RVO i.V.m. § 11 FO.
III. Stellungnahme lag nicht vor.
Begründung:
Der vom SR gemeldete Regelverstoß (Einwechselung von 4 Spielern) führt nicht zu einer Ahndung, da seitens des SV S kein Einspruch gegen die Spielwertung eingelegt wurde.
Merkwürdige Rechtsauffassung!