Polizeischutz notwendig

  • In Hof musste ein SR-Gespann Polizeischutz anfordern, um an ca 40 pöbelnden und anscheinend gewaltbereiten "Fans" vorbeizukommen.


    Kurznachricht



    Die Dummen werden einfach nicht weniger :mad:

  • Hof ist allgemein ein heißes Pflaster für Schiedsrichter. Pfeift man da vermeintlich gegen die Heimmanschaft, dann hat man ein schweres Leben. Er mußte auch schon beim Gang vom Spielfeld in die Kabine mit Regenschirmen und Security begleitet werden.

  • Aber soll ich denn jetzt in der Nachspielzeit den Elfmeter nicht geben, damit die Heimmannschaft nicht verliert? Das kann doch nicht wahr sein, oder?


    Ich hoffe, dass die Offiziellen hier tätig werden.

  • Schön das wenigstens die Zeitung einen neutralen Spielbericht schreibt!!!:ironie::ironie::ironie:

    Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.

  • Zitat von Toboss;20817

    Schön das wenigstens die Zeitung einen neutralen Spielbericht schreibt!!!:ironie::ironie::ironie:


    Was erwartest Du ? Der unterbezahlte Schreiberling will auch beim nächsten Heimspiel wieder Zutritt zum VIP-Bereich haben, wo es Bier und Schnittchen 'fer umme' gibt.

  • Welche Lokalzeitung schreibt schon wirklich neutral. Der Verein hat schon mehrmals eine Strafe wegen seiner "Fans" erhalten, zuletzt hatte Präsident Koch persönlich Einspruch eingelegt gegen ein Urteil und es kam zur Berufung. Dazu das Urteil:


    Protokoll: 26 vom 19.06.2007
    Besetzung: Riedmeyer, Schreckenbauer, Beierlein
    Fall: 61

    Berufung des Präsidenten gegen das Urteil des Sportgerichts der Bayernliga vom 27.03.2007, Protokoll Nr. 33, Fall 427

    Urteil:
    I. Auf die Berufung des Präsidenten wird das Urteil des Sportgerichts der Bayernliga vom 27.03.2007,
    Protokoll Nr. 33, Fall 427 aufgehoben. Die SpVgg Unterhaching wird gemäß § 73 Abs. 1 und 4 RVO
    wegen Verletzung der Platzdisziplin mit einer Geldstrafe in Höhe von € 250,00 belegt. Die SpVgg Bayern
    Hof wird gemäß § 73 Abs. 1 und 3 RVO wegen Verletzung der Platzdisziplin mit einer Geldstrafe in
    Höhe von € 750,00 belegt

    II. Die Kosten des Verfahrens tragen die SpVgg Unterhaching zu ¼ und die SpVgg Bayern Hof zu ¾.
    Gründe:

    1. Zum Spiel der Bayernliga am 10.03.2007 zwischen der SpVgg Unterhaching II und der SpVgg Bayern Hof in Unterhaching kamen circa 40 bis 50 Personen, die aufgrund ihrer Kleidung, der mitgeführten Transparente und ihres Verhaltens in Bezug auf das Spiel der beiden Mannschaften der SpVgg Bayern Hof zuzuordnen waren. Von dieser Zuschauergruppe, die auf der Haupttribüne platziert wurde, gingen während des gesamten Spiels beleidigende Äußerungen gegen die Schiedsrichter und die anrückenden Polizeikräfte aus, wobei auch mindestens ein Megaphon benutzt wurde. Zudem wurden aus diesem Kreis heraus unmittelbar vor Spielbeginn zwei Feuerwerkskörper gezündet. Weitere Ausschreitungen, u.U. auch Auswirkungen auf den Spielverlauf haben hätten können, wurden dadurch verhindert, dass während der Spielzeit in erheblichen Umfang weitere Einsatzkräfte der Polizei hinzugezogen wurden. Die Personen, die die Rauchbomben zündeten wurden nicht ermittelt und zur Anzeige gebracht.

    Das Sportgericht der Bayernliga stellte das Verfahren gegen beide Vereine ein, weil nach seiner Ansicht eine Verletzung der Platzdisziplin nicht vorlag. Hiergegen richtet sich die mit Schreiben vom 11.04.2007 eingelegte Berufung des Präsidenten. Sie wurde damit begründet, dass die beleidigenden Äußerungen das gesamte Spiel andauerten und gegen die Rauchbomben nicht ausreichend eingeschritten wurde.

    2. Das Verbands-Sportgericht ist gemäß § 20 Abs. 1 d RVO für die Entscheidung über die Berufung zuständig. Die Berufung wurde form- und fristgerecht eingelegt und begründet. Die Berufungsfrist beginnt gemäß § 24 Abs. 5 Satz 3 RVO mit dem auf die Einstellung in das Internet folgenden Dienstag zu laufen. Die Einstellung erfolgte am Dienstag, den 27.03.2007. Somit begann der Lauf der Frist am 03.04.2007, da dieser der erste auf die Einstellung folgende Dienstag war. Sie war am 11.04.2007 noch nicht abgelaufen (§ 44 Abs. 3 RVO). Die Berufung ist damit zulässig.

    3. Die Berufung ist auch begründet. Sowohl der Platzverein, als auch der Gastverein haben die Platzdisziplin verletzt, so dass gegen beide Vereine eine Geldstrafe ausgesprochen werden musste.

    Die SpVgg Unterhaching kam seiner Verpflichtung gemäß § 73 Abs. 1 und 4 RVO, durch ausreichenden und ordnungsgemäß eingreifenden Ordnungsdienst für den Schutz der am Spiel Beteiligten zu sorgen, nicht in vollem Umfang nach. Zwar wurde bereits vor dem Spiel mit der zuständigen Polizei-Inspektion Kontakt aufgenommen und der zu erwartende Einsatz besprochen. Dies reicht jedoch nicht aus. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Verantwortung für den ausreichenden Ordnungsdienst stets beim Platzverein verbleibt. Durch die Absprache mit einer Polizei-Inspektion und deren Empfehlungen kann sich der Verein dieser Verantwortung nicht entledigen. Auch wenn die Polizei vor Ort beispielsweise empfiehlt, gewaltbereite Personen den Zutritt zum Stadion nicht zu verbieten, muss der Vereinsverantwortliche abwägen, ob er dieser Empfehlung folgt oder ein – dann auch von der Polizei zu beachtendes – Hausverbot ausspricht. Wird davon - ausnahmsweise - aus polizeitaktischen Gründen abgesehen, muss dies eingehend und für das Sportgericht nachvollziehbar dargelegt und von der zuständigen Polizeibehörde bestätigt werden.

    Unabhängig von diesen Grundsätzen hätte sich im konkreten Fall für den Platzverein eine Pflicht zur dauerhaften intensiven Beobachtung dieser Zuschauergruppe ergeben. Es hätte so möglich sein müssen, die Täter zu identifizieren, die die Rauchbomben zündeten. Diese hätten mit einem sofortigen Hausverbot belegt und zur Anzeige wegen des Gebrauches von Feuerwerkskörpern gebracht werden müssen. Die Durchsetzung dieser Maßnahmen hätte von den anwesenden bzw. hinzugezogenen Polizeikräften verlangt werden können und müssen. Die sofortige Feststellung der Personalien und das Entfernen dieser Personen aus dem Stadion entfaltet auch generalpräventive Wirkung. Dadurch wird für weitere gewaltbereite Personen sofort deutlich, dass sie nicht im Schutze der Anonymität bleiben, sondern ihre Aktionen staatliche Maßnahmen nach sich ziehen.

    Darüber hinaus müssten die identifizierten Personen auch mit einschneidenden Maßnahmen seitens des BFV rechnen, sollten sie einem Mitgliedsverein angehören. Nach der Rechtsprechung des VSG kommt bei der Beteiligung an Zuschauerausschreitungen ein Ausschluss aus dem Verband gemäß §§ 47, 48 Abs. 1 lit. i RVO in Betracht. Die Beteiligung an Zuschauerausschreitungen, die aufgrund ihres Anlasses oder ihres Umfanges dem Ansehen des Fußballsports erheblich schaden, kann eine derart schwere Unsportlichkeit darstellen, dass sie den Ausschluss aus dem Verband rechtfertigt. Dies gilt insbesondere dann, wenn den Ausschreitungen kein situationsbedingter Anlass vorausgeht, sondern das Spiel gleichsam nur das Podium für so genannte „Randale“ darstellt.
    Da die SpVgg Unterhaching dieser Pflicht zur Identifizierung nicht nachkam, musste eine Geldstrafe ausgesprochen werden. Diese konnte im Hinblick auf die von der SpVgg Unterhaching getroffenen Maßnahmen im unteren Bereich bleiben.

    Hinsichtlich der SpVgg Bayern Hof gilt, dass auch der Gastverein gemäß § 73 Abs. 3 RVO für Zwischenfälle jeglicher Art haftet, die die ihm zuzuordnenden Zuschauer und Anhänger verursachen. Diese Verpflichtung ist in § 73 Abs. 3 RVO zweifelsfrei geregelt. Es handelt sich um eine Zurechnungsvorschrift. Ein Verschulden des Vereins ist nicht erforderlich. Es reicht aus, dass den Zuschauern bzw. Anhängern dieses Vereins ein Verschulden vorgeworfen werden kann.

    Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck von § 73 Abs. 3 RVO, der gleichgerichteten Vorschriften der Statuten der UEFA (Art 6 Abs. 1 RPO) und des DFB (§ 9a Nr. 2 RVO) nachgebildet ist. Die Kontroll- und Disziplinarkammer der UEFA hat in der Entscheidung vom 07.12.2006, betreffend das UEFA-Qualifikationsspiel Zypern – Deutschland hierzu u.a. folgende Ausführungen gemacht:
    Es handelt sich um eine objektivierte Verantwortlichkeit für Verbände und Vereine, die kein persönliches Verschulden des Verantwortlichen voraussetzt. Verbände und Vereine sind demnach für Zwischenfälle verantwortlich, die ihre Anhänger vor, während oder nach dem Spiel verursacht haben. Diese strenge Ausgestaltung ergibt sich aus dem Zweck des Verbandes, den Spielbetrieb zu organisieren und durchzuführen. Die reibungslose Organisation und Durchführung der Wettbewerbe bedarf griffiger Bestimmungen, auf deren Grundlage allfällige Störungen im Einklang mit der Verbandsordnung beseitigt werden können. Mit der Bestimmung soll eine Regel zum Zwecke der Prävention und Diskussion geschaffen werden, auf deren Grundlage die Verbände und Vereine für das Verhalten ihrer Anhänger verantwortlich und damit fortwährend gehalten sind, sich mit den eigenen Anhängern zu befassen und geeignete Maßnahmen zu treffen, um fehlbare Fans zu disziplinieren.

    Diese Gründe sind nach der Ansicht des VSG auch für die Auslegung von § 73 Abs. 3 RVO heranzuziehen. Insbesondere durch die öffentlichkeitswirksamen Maßnahmen der UEFA ist die Intension dieser Vorschriften bei den beteiligten Fußballkreisen bekannt geworden und wird in der Öffentlichkeit grundsätzlich akzeptiert und gut geheißen. Sie hat bei Verbänden und Vereinen erhebliche Anstrengungen zur Vermeidung derartiger Vorfälle ausgelöst. Diese verschuldensunabhängige Zurechnung stellt daher eine sachgerechte Regelung zur Erreichung des ungestörten Spielbetriebs dar.

    Sie steht auch nicht in Widerspruch zu § 62 Abs. 1 RVO. Diese Bestimmung verlangt für eine Bestrafung ein schuldhaftes Verhalten. Dieses schuldhafte Verhalten muss jedoch nur beim Täter vorliegen. Die Zurechnung des schuldhaften Verhaltens eines Dritten zu einem Verein wird durch diese Vorschrift nicht berührt. Die Frage, ob ein Verhalten schuldhaft und strafbar ist, kann von der Frage getrennt werden, wer für das schuldhafte und strafbare Verhalten in Haftung genommen wird. Wobei es dem Verein unbenommen bleibt, sich wegen der Folgen einer Sanktion beim Täter schadlos zu halten.

    Entsprechend der ständigen Rechtsprechung der UEFA und des DFB, der sich auch das VSG anschließt, ist der Anhängerbegriff weit zu fassen. Er definiert sich nicht ausschließlich durch Kriterien wie Wohnsitz oder Mitgliedschaft bei einem Verein, sondern entscheidend sind insbesondere Einstellung der Anhänger im Stadion zu einer am Spiel beteiligten Mannschaft sowie die konkrete Platzierung der Anhänger im Stadion.

    Unter Beachtung dieser Kriterien hat auch die SpVgg Bayern Hof erheblich gegen § 73 RVO verstoßen. Die Zuschauer, von denen die Ausschreitungen ausgingen, waren eindeutig der SpVgg Bayern Hof zuzurechnen. Der Stellungnahme des Vereins vom 18.04.2007 ist zu entnehmen, dass der Verein der Meinung ist, bei Auswärtsspielen keine Verantwortung zu tragen. So besteht jedoch entgegen der Ansicht des Vereins sehr wohl eine Verpflichtung, bei entsprechend gewaltbereiten Zuschauergruppen einen eigenen Ordnungsdienst zu Auswärtsspielen mitzubringen, die die betroffenen Personen kennen und damit erheblich besser zur Identifizierung beitragen können. Zudem wird der „eigene“ Ordnungsdienst – wenn er effektiv ist – die Anhänger eher davon abhalten, in fremden Stadien Ausschreitungen zu initiieren. Auch kann einem Vereinsverantwortlichen (Funktionär oder auch Spielführer) zugemutet werden, beruhigend auf die eigenen Anhänger einzuwirken. Alleine die Aufforderung an die echten Anhänger eines Vereins, sich von so genannten Hooligans deutlich und räumlich zu distanzieren kann beruhigend wirken, da diesen damit die Anonymität und der Solidarisierungseffekt der größeren Gruppe genommen werden. Dass diese Hooligans durch die Distanzierung leichter polizeilichen Eingriffsmaßnahmen zugänglich werden, liegt ebenfalls auf der Hand. Entsprechende Aufrufe des Präsidenten über Lautsprecher an die gutwilligen Anhänger seines Vereins hätten diese Wirkung zeigen können.

    Da dies alle unterblieb, war eine deutliche Geldstrafe auszusprechen. Hierbei war zugunsten des Vereins zu berücksichtigen, dass sich unter die Anhänger des Vereins Personen mischten, die offensichtlich gezielt Störungen des Spielablaufes provozieren wollten. Auch wird zugunsten des Vereins als wahr unterstellt, dass der Verein bei Heimspielen erhebliche Anstrengungen unternimmt, solche Ausschreitungen zu vermeiden. Zu Lasten des Vereins musste aber die völlige Untätigkeit der Vereinsverantwortlichen gewertet werden. Unter Abwägung dieser Grundsätze erscheint eine Geldstrafe von € 750,00 als angemessen aber auch notwendig, um auf den Verein einzuwirken.

    Bei beiden betroffenen Vereinen wird aufgrund der Zugehörigkeit zur Bayernliga bzw. zur Regionalliga von einer entsprechenden Leistungsfähigkeit (§ 50 Abs. 1 RVO) ausgegangen.

    4. Kostenentscheidung: § 33 Abs.1 RVO. Die Gesamtkosten waren entsprechend der Verteilung der Verantwortlichkeit zu quoteln.

  • Hallo.
    Schön blöd, gegen eine Einstellung Berufung einzulegen - in der Hoffnung, dem anderen Verein eins reinwürgen zu können. Hätte er mal lieber die Fuße stillgehalten.

    "Kondition ist nicht alles, aber ohne Kondition ist alles nix."
    Gerhard Theobald, ehemaliger Bundesliga-SR, zum Thema Grundlagen des Stellungsspieles

  • Das macht Herr Koch des Öfteren, nicht nur bei diesem Urteil. Er nimmt sich gerne das Recht heraus auch Berufung einzulegen. Und gerade bei dem heißen Thema Gewalt und Randale im Stadion - da wollte er ein Zeichen setzen denke ich mal.

  • Tschuldigung, hatte aus dem Kontext es so verstanden, daß es der Präsi von Hof war, nicht der vom BFV. Dann ist natürlich die Sache so, wie djjayb es schrieb, Zeichen setzen.

    "Kondition ist nicht alles, aber ohne Kondition ist alles nix."
    Gerhard Theobald, ehemaliger Bundesliga-SR, zum Thema Grundlagen des Stellungsspieles

  • Zitat von mfs67227;20825

    Was erwartest Du ? Der unterbezahlte Schreiberling will auch beim nächsten Heimspiel wieder Zutritt zum VIP-Bereich haben, wo es Bier und Schnittchen 'fer umme' gibt.


    Ok, das ist natürlich ein Grund!!!

    Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.

  • Urteil des VSG