Anders kann ich mir diesen Fall nicht erklären:
ZitatAlles anzeigenEntscheidungsspiel TSV B. - SpVgg E. am 16.06.2007 in H.
Urteil:
I.Herr B.W., TSV B, erhält ein Platzverbot vom 01.08.2007 bis 01.11.2007
II.Der TSV B. erhält eine Geldstrafe von € 500,--
Gründe:
I.In seiner Meldung vom 17.06.2007 beschreibt der amtierende Schiedsrichter vom o. a. Verbandsspiel folgende Vorgänge. Nachdem ich mit meinen beiden SR-Assistenten um 16.30 Uhr am Sportgelände des BC H ankam, teilte man mir mit, dass der Hauptplatz wegen starker Regenfälle in der Mittagszeit unter Wasser steht. Nach Besichtigung des Platzes informierte ich die Verantwortlichen des BC H, dass ein ordnungsgemäßes Spiel wegen der großen Wasserpfützen auf dem Spielfeld nicht stattfinden kann. Von Seiten des BC H wurde ein Nebenspielfeld angeboten, der nach meiner Besichtigung bespielbar war und man hier das Entscheidungsspiel ordnungsgemäß durchführen konnte. Beide Mannschaften wurden hiervon in Kenntnis gesetzt. Nach meiner Entscheidung wurde ich von Spielern und Verantwortlichen des TSV B kritisiert. Sie waren der Meinung, dass der Ausweichplatz nicht bespielbar sei und die Gesundheit der Spieler gefährdet ist. Dies war für mich auf keinen Fall gegeben. Ebenfalls äußerte der TSV B, dass die Sicherheit für das SR-Gespann nicht ausreichend gegeben sei, da beim TSV B einige Fans sind, die sich ungehalten und unsportlich auf dem Sportgelände benehmen. Ich erwiderte, wenn solche Personen im Vorfeld schon bekannt sind, so liege die Verantwortung beim Verein und nicht beim SR. Nachdem mir der Leiter des Ordnungsdienstes, Herr K.F. bestätigte, dass die Sicherheit für Spieler und Schiedsrichter gewährleistet sei, bekräftigte ich meinen Entschluss, das Spiel anzupfeifen. Nach Eintreffen des KSL N B wurde dieser von meiner Entscheidung informiert. In der ersten Halbzeit verlief das Spiel ohne besondere Vorkommnisse. In der zweiten Halbzeit kam es von Seiten des TSV B zu heftigeren Foulspielen und lautstarken Reklamationen. Von einer Gruppe Ber Zuschauer (ca. 15 Personen) die sich ca. 20m seitlich vom Tor hinter der Absperrung befanden, kam es zu unfairen und überzogenen verbalen Äußerungen gegen Spieler der SpVgg E und dem SR-Gespann. Unmittelbar nach dem Schlusspfiff stürmten einige Zuschauer des TSV B, die sich wie geschildert neben dem Tor befanden, auf den Platz. Sie kamen gezielt auf das SR-Gespann zu, das sich auf Höhe der Mittellinie befand. An der Spitze dieser wild gestikulierenden, laut schreienden und schimpfenden Gruppe war Herr B W, TSV B. Um das Spielfeld in Richtung SR-Kabine zu verlassen, musste ich und meine Assistenten dieser Gruppe entgegen gehen. Bereits nach wenigen Metern stand Herr B vor uns. Er konnte nur mit sehr großer Anstrengung des Ordnungsdienstes, welcher sich um uns postiert hatte, von mir und meinen Assistenten abgehalten werden. Herr B hielt in der rechten Hand eine Bierflasche aus Glas. Er beschimpfte uns lautstark, aggressiv und hasserfüllt mit den Worten: Ihr Schieber, ihr seit die größten Betrüger ! Ihr habt uns von der ersten Minute an verpfiffen, ihr Drecksäcke. Immer wieder versuchte er mit Remplern und Stößen am Ordnungsdienst vorbei zu kommen und auf uns körperlich loszugehen. Häufig hob er dabei die Hand mit der Flasche nach oben und drohte damit. Wie mir meine beiden SR-Assistenten nach Spielende in der Kabine bestätigten, kam es bereits während dem Spiel von Herrn B zu lautstarken verbalen Attacken gegen Spieler der SpVgg E und dem Schiedsrichtergespann. Er befand sich während des Spieles in der besagten Gruppe, ca. 20 Meter neben dem Tor. Um Herrn B herum befanden sich weitere Anhänger des TSV B, die sich durch die verbalen Entgleisungen von ihm ebenfalls zu Beleidigungen und Beschimpfungen hinreisen ließen. Durch die Wortwahl und die gezielten Beleidigungen und Beschimpfungen war eine eindeutige Vereinszugehörigkeit festzustellen. Abgeschirmt und geschützt vom Ordnungsdienst konnten wir, unter zum Teil vehementen Beschimpfungen und Beleidigungen von verschiedenen Ber Zuschauer das Spielfeld nur sehr langsam verlassen, da immer wieder vereinzelte Fans des TSV B den Weg blockierten. Einem gut organisierten Ordnungsdienst war es zu verdanken, dass keine tätlichen Übergriffe auf das SR-Gespann stattgefunden haben.
II.Die Zuständigkeit des KSG Donau für die Entscheidung ergibt sich aus §16 Abs. a) RVO.
III.Auf Grund des Schiedsrichterberichtes und anderer Zeugenaussagen stellt das Verhalten des Herrn B und der Anhänger des TSV B ein äußerst grobes und unsportliches Verhalten dar. Maßgeblich für die Entscheidung des Gerichts war auch die Stellungnahme des Vereins und eine Pressemitteilung in der D Zeitung und den R Nachrichten, in der der TSV B sein grobes Fehlverhalten eingestand und sich hierfür in aller Form entschuldigte.
IV.Der TSV B äußerte schon vor Spiebeginn dem SR gegenüber, dass einige Fans in der Reihen des TSV sind, die sich sehr ungehalten und unsportlich auf dem Sportplatz benehmen. Es wäre also die Pflicht des TSV B gewesen, dafür Sorge zu tragen, dass diese besagten Fans sich dementsprechend auf dem Sportgelände verhalten.
V.Auf Grund des festgestellten Sachverhalts hat sich der TSV B gem. § 73 Abs. 1 und 3 RVO schuldig gemacht und ist deshalb mit € 500,-- zu bestrafen.
VI.Gegen das Vereinsmitglied des TSV B, Herr W B, der auf den Platz stürmte und den SR vehement beleidigte und mit einer Bierflasche bedrohte, war daher gem. § 52 Abs. 1 RVO ein Platzverbot vom 01.08.2007 bis 01,11.2007 auszusprechen. Innerhalb dieses Zeitraumes darf der Betroffene sämtliche Spiele seines Vereins nicht besuchen und das jeweilige Sportgelände zu diesem Zweck nicht betreten. Unter dem Begriff Sportgelände ist auch die Sportgaststätte mit einzubeziehen. Der TSV B ist angehalten und verpflichtet, die erforderlichen Vorkehrungen zur Einhaltung des Platzverbotes zu treffen. Auf die Einleitung eines sportgerichtlichen Verfahrens bei Nichtbeachtung der Entscheidung wird hingewiesen. Herr B W war in allen Heimspielen der 1. und 2. Mannschaften des TSV B als Leiter des Ordnungsdienstes eingetragen. Schon auf Grund dieser Tätigkeit hätte Herr B eine Vorbildfunktion darstellen sollen.
VII.Kostenentscheid gem. §§ 32,33 RVO i. V. m. § 1 FO