ZitatAlles anzeigenProtokoll: 24 vom 13.06.2007
Fall: 56
In dem Verfahren gegen den Spieler G. C. ergeht folgendes
Urteil:
I. Herr G. C., U.S. Gigi Meroni-Itel, wird aus dem Bayerischen Fußballverband ausgeschlossen. Ihm wird
das Recht aberkannt, einem Verbandsverein als Mitglied anzugehören.
II. Der Spielerpass Nr. 1806 0332 wird eingezogen.
III. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von 50,00 € trägt Herr C. unter Mithaftung seines Vereins U.S. Gigi
Meroni-Itel (1806).
Gründe:
1. Beim Verbandsspiel der C-Klasse Gruppe 4 des SV Pasing 03 (2. Mannschaft) gegen U.S. Gigi Meroni-Itel. (2. Mannschaft) am 25.03.2007 verursachte der Spieler C. von U.S. Gigi Meroni-Itel. in der 72. Spielminute wegen einer Tätlichkeit gegen den Schiedsrichter einen Spielabbruch. Der Schiedsrichter war im Begriff den Spieler C. mit Gelb zu verwarnen, als dieser auf den Schiedsrichter zustürmte und mit voller Wucht gegen die linke Seite des Oberkörpers mit gestrecktem Fuß sprang. Der Schiedsrichter wurde durch diese äußerst brutale Aktion zu Boden geworfen und verlor kurzzeitig die Besinnung. Erschwerend kommt noch hinzu, dass der gleiche Spieler dem Schiedsrichter nach diesem brutalen Tritt noch am Boden liegend am linken Ohr riss. Einen Feldverweis auf Dauer konnte der Schiedsrichter nicht mehr aussprechen, da er sich noch benommen am Boden liegend befand und sich nicht mehr bewegen konnte. Der Schiedsrichter musste vom Notarzt ins Krankenhaus gebracht werden, zuvor jedoch brach er noch das Spiel im Beisein des Spielführers von SV Pasing 03 ab. Die inzwischen eingetroffene Polizei der PI 45 nahm den Spieler C.noch auf dem Fußballfeld vorläufig fest. Strafanzeige wurde gestellt. Die Folgen des tätlichen Angriffs waren eine Thoraxprellung sowie eine stark entzündete linke Ohrmuschel mit erheblicher Schwellung und Druckempfindlichkeit. Der äußere Gehörgang war wegen massiver Schwellung nicht einsehbar.
Mit Beschluss vom 18. April 2007 wurde das Verfahren gegen den Spieler C. vom KSG München II an das Verbandssportgericht abgegeben. Der Spieler wurde mit einstweiliger Verfügung vom 28.03.2007 vorläufig gesperrt (§ 40 Abs. 1 RVO).
2. Das VSG ist gemäß § 20 I a RVO für die Entscheidung zuständig, weil beim verfahrensgegenständlichen Vergehen ein Ausschluss aus dem Verband in Betracht kam.
3. Es liegt hier gemäß § 68 Abs. 2 RVO ein besonders schwerer Fall von Tätlichkeit gegen einen Schiedsrichter vor. Mit voller Absicht und Härte und ohne Rücksicht auf eine schwere Verletzung des Schiedsrichters, nahm der Spieler diese Tätlichkeit vor. Diese Benehmensweise hat auf keinem Fußballfeld und auch auf keinem anderen Sportplatz etwas verloren und schadet dem sportlichen Gedanken aufs Schlimmste. Hartes Durchgreifen ist hier ein absolutes Muss um die Schiedsrichter vor solchen brutalen Tätlichkeiten und Körperverletzungen in Zukunft zu schützen. Ein Ausschluss aus dem Verband ist bei diesem Fall tatangemessen. Milderungsgründe sind nicht vorhanden.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 32, 33 RVO i.V.m. § 11 Nr. 13 d FO.
ZitatHartes Durchgreifen ist hier ein absolutes Muss um die Schiedsrichter vor solchen brutalen Tätlichkeiten und Körperverletzungen in Zukunft zu schützen. Ein Ausschluss aus dem Verband ist bei diesem Fall tatangemessen.
Danke für diese klaren Worte, sie werden nur viel zu selten eingehalten.