ZitatAlles anzeigenIn dem Verfahren gegen Schiedsrichter A. Z. wegen unsportlichen Verhaltens ergeht folgendes
Urteil :
I. Schiedsrichter A. Z. DJK A., wird gemäß §§ 47, 48 RVO aus dem Bayerischen Fußball-Verband wegen unsportlichen Verhaltens ausgeschlossen. Ihm wird das Recht aberkannt, einem Verbandsverein als Mitglied anzugehören.
II. Der Spielerpass Nr. ------ ist einzuziehen.
III. Schiedsrichter A. Z. trägt die Kosten des Verfahrens in Höhe von 50,00 € unter Mithaftung seines Vereins DJK A (----). Ebenso trägt er die Auslagen im Zusammenhang mit der mündlichen Verhandlung.
Gründe:
1. Beim Spiel der Champions League der UEFA FC Bayern München gegen FC Internazionale Mailand am 05.12.2006 in der Allianz-Arena in München ließ sich der Betroffene an der SR-Kasse zwei Schiedsrichterfreikarten aushändigen. Er täuschte dabei den mit der Ausgabe der Karten befassten Gruppen-Obmann durch die Vorlage eines zweiten SR-Ausweises. Diese beiden Karten – sowie eine weitere Karte für einen Kaufpreis von € 60,00, die auf einen Herrn K.N. ausgestellt war – versuchte der Betroffene als Schwarzmarktverkäufer für einen Preis von € 350,00 zu verkaufen. Er bot jedoch seine Karte Zivilfahndern der Polizei an, die ein Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen einleiteten und den BFV darüber informierten. Der Präsident erstattet daraufhin Anzeige zum VSG.
2. Das Verbands-Sportgericht ist zuständig gemäß § 20 Abs. 1 a RVO.
3. Der Sachverhalt steht fest aufgrund der Feststellungen der Polizei, der Aussage des Betroffenen in der mündlichen Verhandlung, soweit ihr gefolgt werden konnte, und der eingeholten Stellungnahme des zuständigen Gruppen-Obmanns, die dem Betroffenen vorgelegt wurde, zu der er sich jedoch nicht mehr äußerte.
Der Verkauf von SR-Freikarten im Schwarzmarkt stellt eine grobe Unsportlichkeit dar. Die Bundesligavereine stellen den Schiedsrichtern jeweils ein Kontingent von Freikarten zur Verfügung. Der FC Bayern München hält dies auch bei Spielen der UEFA Champions League so. Es handelt sich dabei um eine Vergünstigung für Schiedsrichter als Anerkennung dafür, dass sie durch ihre nicht immer leichte und angenehme Tätigkeit den Spielbetrieb ermöglichen. Wer – wie der Betroffene – diese Freikarten erwirbt, um sie anschließend mit hohem Gewinn auf dem Schwarzmarkt zu verkaufen, handelt in besonderer Weise gegen die Interessen der Schiedsrichter-Kameradschaft. Er entzieht die Freikarten denjenigen Schiedsrichtern, die die Spiele besuchen wollen. Er gefährdet jedoch auch das System der Gewährung von Freikarten durch die Bundesligavereine. Dabei bringt er durch den Verkauf zum Ausdruck, dass ihn das Fußballspiel an sich nicht interessiert, sondern er dieses nur nützt, um seine unsportlichen Geschäfte zu betreiben. Zudem handelt er klar erkennbar auch gegen die Interessen des ausgebenden FC Bayern München, der in seinen Verkaufs-Bedingungen den nicht lizenzierten Weiterverkauf von Karten mit Gewinnabsicht ausdrücklich untersagt. Durch ein derartiges Verhalten seiner privilegierten Mitglieder wird auch das Ansehen des BFV insgesamt geschädigt. Wer sich aus purem Eigennutz derart gegen die Interessen der Gesamtheit der Schiedsrichtergruppen, der ausgebenden Fußball-AG und des Verbandes stellt, ist grundsätzlich aus dem Verband auszuschließen. Besondere Gründe in der Person des Betroffenen (der erst seit Beginn des Jahres 2006 die SR-Tätigkeit ausübte), die eine günstigere Wertung ermöglicht hätten waren nicht ersichtlich und wurden nicht vorgetragen. Unter Abwägung aller für und gegen den Betroffenen sprechenden Gesichtspunkte konnte daher nur auf Ausschluss entschieden werden.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 32, 33 RVO i.V.m. § 11 I. Nr. 13 d.
Eine - aus meiner Sicht - vollkommen richtige Entscheidung.
Dem Ex-Kollegen wünsche ich noch eine saftige Strafe von den ordentlichen Gerichten.