SR als Schwarzhändler


  • Eine - aus meiner Sicht - vollkommen richtige Entscheidung. :top:


    Dem Ex-Kollegen wünsche ich noch eine saftige Strafe von den ordentlichen Gerichten.

  • Absolut richtig das Urteil. Ich frage mich nur, wieso gibt es bei einem CL Spiel Schiedsrichterkarten. Eigentlich müssen sie die nur bei Buli spielen vorhalten.

  • Zitat von MrNice;18566

    Eine - aus meiner Sicht - vollkommen richtige Entscheidung. :top:


    Dem Ex-Kollegen wünsche ich noch eine saftige Strafe von den ordentlichen Gerichten.


    Mir fallen da schlimmere Bezeichnungen als Ex-Kollege ein .... :kotze:


    Zitat von Udo;18573

    Absolut richtig das Urteil. Ich frage mich nur, wieso gibt es bei einem CL Spiel Schiedsrichterkarten. Eigentlich müssen sie die nur bei Buli spielen vorhalten.


    Die Veranstalter müssen das nicht für internationale Spiele machen, ich finde es aber klasse, das sie es machen.


    Ich habe in KL schon Freikarten für den UEFA-Cup (das waren noch Zeiten !!!) sowie für Länderspiele bekommen. Das es die gibt, wurde dann kurzfristig per Telefon oder Mail kommuniziert.

  • Die BL-Vereine sind noch nicht einmal national verpflichtet, ein SR-Kontigent zu stellen. Als die Allianz-Arena eröffnete wollte die Betreiberfirma diese Karten streichen. Erst auf Intervention der Bayern-SR hat man das Kontigent doch behalten.
    Bei Bayern gab es schon immer SR-Karten (30 cent) für internationale Spiele, so war ich schon beim CL-Halbfinale. Bei den 60er habe ich mal für ein Uicup-Spiel nur 5 € zahlen müssen :D

  • Ja, kann mich auch noch erinnern, wie die SR-Karten gestrichen werden sollten für die Bundesligaspiele bei den Bayern. Aber sie geben auch für internationale Spiele Karten aus und bei Krachern wie gegen Real, da kannst dann schon 5-6 Stunden vor Spielbeginn dort warten an der Kasse, um eine Karte zu ergattern. Letztens gab es bei einem CL-Spiel zum Schluß sogar eine kleine Schlägerei unter SRn wegen der Karten... Manche drehen eben total durch und nach 5 Stunden in der Sonne geht mit manchen der Gaul durch...

  • Also erstmal: Weg mit soclehn Idioten aus dem SR-Wesen, die haben hier nix zu suchen!


    Zum zweiten: Ich finds klasse, dass der FC Bayern karten für die CL ausgibt, auch wenn ich sie sonst nicht mag :D :top:


    Aber für BuLi-Spiele sind sie eigentlich verpflichtet, sonst würde es ja nicht auf den SR-Ausweisen stehen!

  • Weder steht es dort noch sind sie verpflichtet. Bitte erst den Text genau lesen, bevor man was in den Raum stellt.


    Zitat

    Für DFB-Spiele gelten die Vorschriften der DFB-Spielordnung und der Spielordnung des Ligaverbandes.


    In der DFB Spielordnung steht nichts und ich kann mir nicht vorstellen, dass die DFL-Ligaverordnung so etwas vorsieht, wenn sie es nicht müssen (kostet ja Geld).

  • Also, bei mir auf dem SR-Ausweis steht auf der hinteren Seite ganz unten in einem grünen Kästchen in weißer Schrift:

    Zitat

    Der Inhaber hat, solange der Ausweis gültig ist, zu allen Spielen im DFB-Gebiet freien Eintritt. Für DFB-Spiele gelten die Vorschriften der DFB-Spielordnung und der Spielordnung des Ligaverbandes.


    Damit ist alles gesagt, oder? :D

  • In den Durchführungsbestimmungen zur Spielordnung steht es drin in § 25 Abs. 5:
    5. Schiedsrichterkarten
    Für jedes Bundesspiel sind bis zu 300 (bei Fußballspielen in der Halle bis
    zu 30) Freikarten, möglichst Sitzplätze, für Schiedsrichter bereitzustellen.
    Die Ausgabe dieser Karten übernimmt der zuständige Landesverband an
    einer besonderen Kasse für Schiedsrichter.
    6. Juniorenspiele
    Die Nummern 4 und 5 gelten nicht für Spiele von Junioren- und Nachwuchs-
    Mannschaften. Hier kann Personen mit gültigem Schiedsrichteroder
    Presseausweis freier Eintritt gewährt werden.



    Was wiederum Bundesspiele sind, regelt § 42 DFB-Spielordnung:


    Vom DFB veranstaltete Bundesspiele sind:
    1. Die Spiele der Frauen-Bundesliga und die Spiele um die sportliche Qualifikation
    für die Frauen-Bundesliga sowie die Spiele der 2. Frauen-Bundesliga
    und die Relegationsspiele um den Klassenerhalt in der 2. Frauen-
    Bundesliga,
    2. die Spiele der Regionalliga,
    3. die Spiele um die deutschen Amateur-Meisterschaften bei Herren, Junioren
    und Juniorinnen mit den von den Mitgliedsverbänden benannten Teilnehmern
    der Junioren-Bundesligen (A- und B-Junioren) sowie die Spiele um
    die sportliche Qualifikation für die Junioren-Bundesligen,
    4. die Spiele um den DFB-Vereinspokal für Frauen und Herren mit den
    von den Landesverbänden benannten Teilnehmern, bei den Frauen zusätzlich
    mit den Bundesliga-Mannschaften sowie den Mannschaften der
    2. Frauen-Bundesliga und bei den Herren zusätzlich mit den Lizenzliga-
    Mannschaften,
    5. die Spiele um den Deutschen Junioren-Vereinspokal mit den von den
    Mitgliedsverbänden benannten Teilnehmern,
    6. die Spiele um den Länderpokal der Frauen und Herren sowie andere Spiele
    zwischen Auswahl-Mannschaften der Mitgliedsverbände,
    7. die Spiele mit und zwischen Auswahl-Mannschaften des DFB, insbesondere
    die vom DFB ausgetragenen Länderspiele,
    8. sonstige überregionale Wettbewerbe, die der DFB mit Zustimmung des
    DFB-Vorstandes veranstaltet.

  • Womit darüber ja nun Klarheit herrschen dürfte. Ich finde es auch sehr gut vom FC Bayern, dass auch für internationale Spiele Karten für SR bereit gestellt werden.
    Der ehemalige Kamerad und "Kartenverscherbeler" kann sich sicher noch auf einen angenehmen Zivilprozess freuen.

    :ironie: "Weil, so schließt er messerscharf, nicht sein kann, was nicht sein darf.":ironie:
    Christian Morgenstern

  • Auch wenn ich die Bayern nicht leiden kann, dass muss man ihnen hoch anrechnen. Hut ab.

  • Zitat von Hallenser;18592

    Der ehemalige Kamerad und "Kartenverscherbeler" kann sich sicher noch auf einen angenehmen Zivilprozess freuen.


    Abgesehen davon, dass das Urteil richtungsweisend und gut ist: Auf welcher Rechtsgrundlage sollte ein Zivilprozeß Deiner Meingung nach stattfinden, bzw. wer sollte ihn verklagen?


    Erfolgsaussichten hätte IMHO nur jemand, der die Karte erworben hat, aber nicht ins Stadion durfte. Nicht aber der BFV, dem kein Schaden entstanden ist, und wohl auch nicht der FCB, denn AGB, die den Weiterverkauf von Eintrittskarten untersagen, sind sehr umstritten. Man könnte lediglich auf unrechtmässigen Erwerb abzielen, weil er sich ja zwei Karten besorgt hat, von denen ihm eine nicht zugestanden hätte. Aber auch dem FCB dürfte der Nachweis, dass ihm ein materieller Schaden entstanden ist, schwerfallen.

  • Warum kontrollieren dann Zivilfahnder den Schwarzmarkt ? Wenn die ertappten Händler rechtlich nicht belangt werden können, macht das wenig Sinn ...:confused:


    SR-Karten zu Geld zu machen, ist natürlich ein Unding und das Ganze wurde ja entsprechend geahndet.


    Solange man mit den Karten ins Stadion kommt und keinem Fälscher aufsitzt, ist der offenen Verkauf vor dem Stadion nichts anderes als Ebay. Angebot und Nachfrage regeln den Preis, ich habe auch schon mal eine ECHTE UND SELBST BEZAHLTE Karte vor dem Stadion verkauft, weil ein Kumpel von mir kurzfristig ausgefallen ist. :) Und ich sehe da keinen Unterschied, solange alles seriös über die Bühne geht.

  • Zitat von mfs67227;18625

    Warum kontrollieren dann Zivilfahnder den Schwarzmarkt ? Wenn die ertappten Händler rechtlich nicht belangt werden können, macht das wenig Sinn ...:confused:


    Unterschied Strafrecht vs. Zivilrecht


    Der reine Weiterverkauf von Karten ist strafrechtlich auch ohne Belang. Anders sieht es aus, wenn die Karte vorsätzlich unrechtmäßig erworben und weiterverkauft wird (mir fallen da gerade die Schlagworte Betrug, Unterschlagung und Hehlerei ein, evtl. auch Wucher).

  • Der Weiterverkauf von Karten im großen Stil ist Schwarzhandel, da hier Steuergesetze usw. umgangen werden. Bei einer einzelnen Karte kann man nur sehr schwer belangt werden.


    Mittlerweile wurden aber die AGB, welche den Weiterverkauf untersagen, vom OLG und BGH gebilligt und dem Verein wurde recht gegeben. Aber auch hier wird der Verein nur unschwer einen Verkäufer belangen können, der ein oder zwei überschüssige Karten verkauft, weil Freunde abgesprungen sind. Anders sieht es eben immer aus, wenn dies jemand oft und damit gewerblich macht mit Gewinnerzielungsabsicht.

  • Mittlerweile scheint das ein nettes Hobby zu werden oder die Kontrollen sind besser:


    Protokoll: 28 vom 11.07.2007
    Besetzung: Riedmeyer, Baier, Schmidt
    Fall: 70

    In dem Verfahren gegen den Spieler A. M. wegen unsportlichen Verhaltens ergeht folgendes

    Urteil :
    I. Spieler A. M., SC Fürstenfeldbruck, wird gemäß §§ 47, 48 RVO aus dem Bayerischen Fußball-Verband
    wegen unsportlichen Verhaltens ausgeschlossen. Ihm wird das Recht aberkannt, einem
    Verbandsverein als Mitglied anzugehören.

    II. Der Spielerpass Nr. 11182636 ist einzuziehen.

    III. Spieler A. M. trägt die Kosten des Verfahrens in Höhe von 50,00 € unter Mithaftung seines Vereins SC
    Fürstenfeldbruck (1118). Ebenso trägt er die Auslagen im Zusammenhang mit der mündlichen
    Verhandlung.
    Gründe:

    1. Beim Spiel der Champions League der UEFA FC Bayern München gegen den AC Mailand am 11.04.2007 in der Allianz-Arena in München ließ sich der Betroffene an der SR-Kasse eine Schiedsrichterfreikarte aushändigen. A. M. ist kein Schiedsrichter. Er lieh sich den Schiedsrichterausweis von einem befreundeten Schiedsrichter vom gleichen Verein aus. Er täuschte dabei den mit der Ausgabe der Karten befassten Gruppen-Obmann durch die Vorlage dieses geliehenen SR-Ausweises. Diese Karte versuchte der Betroffene als Schwarzmarktverkäufer für einen Preis von € 300,00 zu verkaufen. Er bot jedoch seine Karte Zivilfahndern der Polizei an, die ein Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen einleiteten und den BFV darüber informierten. Der Präsident erstattete daraufhin Anzeige zum VSG.

    2. Das Verbands-Sportgericht ist zuständig gemäß § 20 Abs. 1 a RVO.

    3. Der Sachverhalt steht fest aufgrund der Feststellungen der Polizei und der Aussage des Betroffenen in der mündlichen Verhandlung vor dem VSG.

    Der Verkauf von SR-Freikarten im Schwarzmarkt stellt eine grobe Unsportlichkeit dar. Die Bundesligavereine stellen den Schiedsrichtern jeweils ein Kontingent von Freikarten zur Verfügung. Der FC Bayern München hält dies auch bei Spielen der UEFA Champions League so. Es handelt sich dabei um eine Vergünstigung für Schiedsrichter als Anerkennung dafür, dass sie durch ihre nicht immer leichte und angenehme Tätigkeit den Spielbetrieb ermöglichen. Wer – wie der Betroffene – diese Freikarten erwirbt, um sie anschließend mit hohem Gewinn auf dem Schwarzmarkt zu verkaufen, handelt in besonderer Weise gegen die Interessen der Schiedsrichter-Kameradschaft. Er entzieht die Freikarten denjenigen Schiedsrichtern, die die Spiele besuchen wollen. Er gefährdet jedoch auch das System der Gewährung von Freikarten durch die Bundesligavereine. Dabei bringt er durch den Verkauf zum Ausdruck, dass ihn das Fußballspiel an sich nicht interessiert, sondern er dieses nur nützt, um seine unsportlichen Geschäfte zu betreiben. Zudem handelt er klar erkennbar auch gegen die Interessen des ausgebenden FC Bayern München, der in seinen Verkaufs-Bedingungen den nicht lizenzierten Weiterverkauf von Karten mit Gewinnabsicht ausdrücklich untersagt. Durch ein derartiges Verhalten seiner privilegierten Mitglieder wird auch das Ansehen des BFV insgesamt geschädigt. Wer sich aus purem Eigennutz derart gegen die Interessen der Gesamtheit der Schiedsrichtergruppen, der ausgebenden Fußball-AG und des Verbandes stellt, ist grundsätzlich aus dem Verband auszuschließen. Besondere Gründe in der Person des Betroffenen, der außerdem kein Schiedsrichter ist, die eine günstigere Wertung ermöglicht hätten waren nicht ersichtlich und wurden nicht vorgetragen. Unter Abwägung aller für und gegen den Betroffenen sprechenden Gesichtspunkte konnte daher nur auf Ausschluss entschieden werden.

    4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 32, 33 RVO i.V.m. § 11 I. Nr. 13 d.



    #################################



    Protokoll: 31 vom 31.07.2007
    Besetzung: Riedmeyer, Baier, Schmidt
    Fall: 80

    Verfahren gegen Schiedsrichter P. P. wegen unsportlichen Verhaltens

    Urteil:
    I. Der Schiedsrichter P. P., SV 1929 Eussenheim, wird gemäß §§ 47, 48 RVO wegen unsportlichen
    Verhaltens von der Schiedsrichterliste gestrichen.

    II. Der Schiedsrichter P. P. trägt die Kosten des Verfahrens in Höhe von 50,00 € unter Mithaftung seines
    Vereins SV 1929 Eussenheim (7114). Ebenso trägt er ein Viertel der Auslagen im Zusammenhang mit
    der mündlichen Verhandlung.
    Gründe:

    1. Beim Spiel der UEFA Champions League FC Bayern München gegen AC Mailand am 11.04.2007 in der Allianz-Arena in München ließ sich der Betroffene an der SR-Kasse eine Schiedsrichterfreikarte aushändigen. Während er und sein Begleiter auf einen Freund wartete, wurden sie angesprochen, ob sie ihre Karten verkaufen würden. Der Käufer bot zunächst € 100 an. Als sie ablehnten erhöhte er sein Angebot auf € 150. Bevor es zum Kauf kam, schritten zivile Polizeibeamte ein, unterbanden die weiteren Kaufverhandlungen, zogen die Karten ein und stellten die Personalien fest. Das Polizeipräsidium München informierte darüber den BFV. Der Präsident erstattet daraufhin Anzeige zum VSG.

    2. Das Verbands-Sportgericht ist zuständig gemäß § 20 Abs. 1 a RVO. Der Verkauf von Schiedsrichter-Freikarten stellt eine grobe Unsportlichkeit dar, bei der ein Ausschluss in Betracht kommt.

    3. Der Sachverhalt steht fest aufgrund der Feststellungen des K 124 der Kriminalpolizeidirektion 1 München und der Aussage der Betroffenen in der mündlichen Verhandlung, soweit ihr gefolgt werden konnte.

    Der Verkauf von SR-Freikarten im Schwarzmarkt stellt eine grobe Unsportlichkeit dar. Die Bundesligavereine stellen den Schiedsrichtern jeweils ein Kontingent von Freikarten zur Verfügung. Es handelt sich dabei um eine Vergünstigung für Schiedsrichter als Anerkennung dafür, dass sie durch ihre nicht immer leichte und angenehme Tätigkeit den Spielbetrieb ermöglichen. Ohne hierzu verpflichtet zu sein, stellt die FC Bayern München AG dieses Karten auch für spiele der UEFA Champions League zur Verfügung Wer diese Freikarten erwirbt, um sie anschließend mit hohem Gewinn auf dem Schwarzmarkt zu verkaufen, handelt in besonderer Weise gegen die Interessen der Schiedsrichter-Kameradschaft. Er entzieht die Freikarten denjenigen Schiedsrichtern, die die Spiele besuchen wollen. Er gefährdet jedoch auch das System der Gewährung von Freikarten durch die Bundesligavereine. Dabei bringt er regelmäßig durch den Verkauf zum Ausdruck, dass ihn das Fußballspiel an sich nicht interessiert, sondern er dieses nur nützt, um seine unsportlichen Geschäfte zu betreiben. Zudem handelt er klar erkennbar auch gegen die Interessen der ausgebenden Bundesligavereine, die in ihren Verkaufs-Bedingungen den nicht lizenzierten Weiterverkauf von Karten mit Gewinnabsicht regelmäßig ausdrücklich untersagen. Durch ein derartiges Verhalten seiner privilegierten Mitglieder wird auch das Ansehen des BFV insgesamt geschädigt. Wer sich aus purem Eigennutz derart gegen die Interessen der Gesamtheit der Schiedsrichtergruppen, der ausgebenden Bundesligavereine und des Verbandes stellt, ist grundsätzlich aus dem Verband auszuschließen.

    Nur ausnahmsweise, wenn besondere Gründe in der Person des Betroffenen vorliegen, die eine günstigere Wertung ermöglichen kann von dieser Rechtsfolge abgesehen werden. Eine weitere Tätigkeit als Schiedsrichter scheidet jedoch unter nahezu allen Umständen aus.

    Derartige besondere Gründe konnten in der mündlichen Verhandlung zugunsten des Beteiligten festgestellt werden: Der Betroffene ist Schüler der 11. Klasse des Gymnasiums in Veitshöchheim. Er wäre mit 18 Jahren im ordentlichen Strafrecht als Heranwachsender dem Jugendstrafrecht zu unterwerfen. Er ist seit 01.02.2005 Schiedsrichter und stand aufgrund seiner guten Leistungen auf dem Sprung in die Bezirksliga. Unter Abwägung aller für und gegen die Betroffenen sprechenden Gesichtspunkte konnte daher ausnahmsweise auf den Ausschluss verzichtet werden. Dabei war insbesondere auch zugunsten des Betroffenen zu berücksichtigen, dass der von ihm verlangte Preis für die Karte erheblich unter dem üblichen Schwarzmarktpreis lag, so dass davon ausgegangen werden konnte, dass der Betroffene nicht geplant vorging. Die Streichung von der Schiedsrichterliste war jedoch auch hier unumgänglich.

    4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 32, 33 RVO i.V.m. § 11 I. Nr. 13 d.



    #######################################



    Protokoll: 31 vom 31.07.2007
    Besetzung: Riedmeyer, Baier, Schmidt
    Fall: 79

    Verfahren gegen Schiedsrichter M. E. wegen unsportlichen Verhaltens

    Urteil:
    I. Der Schiedsrichter M. E., VfL Westendorf, wird gemäß §§ 47, 48 RVO wegen unsportlichen Verhaltens
    von der Schiedsrichterliste gestrichen.

    II. Der Schiedsrichter M. E. trägt die Kosten des Verfahrens in Höhe von 50,00 € unter Mithaftung seines
    Vereins VfL Westendorf (3346). Ebenso trägt er ein Viertel der Auslagen im Zusammenhang mit der
    mündlichen Verhandlung.
    Gründe:

    1. Beim Spiel der UEFA Champions League FC Bayern München gegen Real Madrid am 07.03.2007 in der Allianz-Arena in München ließ sich der Betroffene an der SR-Kasse eine Schiedsrichterfreikarte aushändigen, obwohl er zumindest zu diesem Zeitpunkt kein Interesse mehr hatte, das Spiel zu besuchen. Als er beim Verlassen des SR-Kassenbereiches von einer Person gefragt wurde, ob er bereit sei, die Karte für € 100 zu verkaufen, ging er auf dieses Angebot ein. Er wurde dabei jedoch von zivilen Polizeibeamten beobachtet und wegen eines Verstoßes gegen die Gewerbeordnung angezeigt. Das Polizeipräsidium München informierte darüber den BFV. Der Präsident erstattet daraufhin Anzeige zum VSG.

    2. Das Verbands-Sportgericht ist zuständig gemäß § 20 Abs. 1 a RVO. Der Verkauf von Schiedsrichter-Freikarten stellt eine grobe Unsportlichkeit dar, bei der ein Ausschluss in Betracht kommt.

    3. Der Sachverhalt steht fest aufgrund der Feststellungen des K 124 der Kriminalpolizeidirektion 1 München und der Aussage der Betroffenen in der mündlichen Verhandlung, soweit ihr gefolgt werden konnte.

    Der Verkauf von SR-Freikarten im Schwarzmarkt stellt eine grobe Unsportlichkeit dar. Die Bundesligavereine stellen den Schiedsrichtern jeweils ein Kontingent von Freikarten zur Verfügung. Es handelt sich dabei um eine Vergünstigung für Schiedsrichter als Anerkennung dafür, dass sie durch ihre nicht immer leichte und angenehme Tätigkeit den Spielbetrieb ermöglichen. Ohne hierzu verpflichtet zu sein, stellt die FC Bayern München AG dieses Karten auch für spiele der UEFA Champions League zur Verfügung Wer diese Freikarten erwirbt, um sie anschließend mit hohem Gewinn auf dem Schwarzmarkt zu verkaufen, handelt in besonderer Weise gegen die Interessen der Schiedsrichter-Kameradschaft. Er entzieht die Freikarten denjenigen Schiedsrichtern, die die Spiele besuchen wollen. Er gefährdet jedoch auch das System der Gewährung von Freikarten durch die Bundesligavereine. Dabei bringt er regelmäßig durch den Verkauf zum Ausdruck, dass ihn das Fußballspiel an sich nicht interessiert, sondern er dieses nur nützt, um seine unsportlichen Geschäfte zu betreiben. Zudem handelt er klar erkennbar auch gegen die Interessen der ausgebenden Bundesligavereine, die in ihren Verkaufs-Bedingungen den nicht lizenzierten Weiterverkauf von Karten mit Gewinnabsicht regelmäßig ausdrücklich untersagen. Durch ein derartiges Verhalten seiner privilegierten Mitglieder wird auch das Ansehen des BFV insgesamt geschädigt. Wer sich aus purem Eigennutz derart gegen die Interessen der Gesamtheit der Schiedsrichtergruppen, der ausgebenden Bundesligavereine und des Verbandes stellt, ist grundsätzlich aus dem Verband auszuschließen.

    Nur ausnahmsweise, wenn besondere Gründe in der Person des Betroffenen vorliegen, die eine günstigere Wertung ermöglichen kann von dieser Rechtsfolge abgesehen werden. Eine weitere Tätigkeit als Schiedsrichter scheidet jedoch unter nahezu allen Umständen aus.

    Derartige besondere Gründe konnten in der mündlichen Verhandlung zugunsten des Beteiligten festgestellt werden: Der Betroffene ist seit 1991 als Schiedsrichter tätig, er leitet vorwiegend Jugendspiele und Spiele im unteren Amateurbereich. Neben seiner SR-Tätigkeit engagiert sich der Betroffene tatkräftig im Vereinsleben, er organisiert z.B. Regelabende für die aktiven Mannschaften des Vereins. Der Verein hat ausdrücklich darum gebeten, den Betroffenen wegen dieses sozialen Engagements nicht aus dem Verein auszuschließen. Unter Abwägung aller für und gegen die Betroffenen sprechenden Gesichtspunkte konnte daher ausnahmsweise auf den Ausschluss verzichtet werden. Dabei war insbesondere auch zugunsten des Betroffenen zu berücksichtigen, dass der von ihm verlangte Preis für die Karte erheblich unter dem üblichen Schwarzmarktpreis lag, so dass davon ausgegangen werden konnte, dass der Betroffene nicht geplant vorging. Die Streichung von der Schiedsrichterliste war jedoch auch hier unumgänglich.

    4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 32, 33 RVO i.V.m. § 11 I. Nr. 13 d.

  • Vollkommen richtig, dass solche Kameraden von der SR-Liste gestrichen werden.:top:

    "Der Schlüssel zum Erfolg ist Kameradschaft und der Wille, alles für den anderen zu geben."
    - Fritz Walter († 17. Juni 2002)

  • Zitat von SCHIRI-FT.de;20830

    Vollkommen richtig, dass solche Kameraden von der SR-Liste gestrichen werden.:top:


    Von welchen Kameraden sprichst Du ???


    Zitat aus Wikipedia : Kameradschaft (aus ital. camerata = Kammergemeinschaft) bezeichnet eine zwischenmenschliche Beziehung ohne sexuelle Ansprüche im Sinne einer Freundschaft innerhalb einer Gruppe, vorwiegend unter männlichen Personen.


    Mir fallen da andere Ausdrücke ein :D .


    Das das Ganze im BFV allerdings innerhalb einiger Wochen dreimal vorkam, wundert mich schon etwas !?

  • Die gehörten meiner Meinung nach auch aus dem Verband ausgeschlossen. Wenn der FCB auch CL Karten an Schiedsrichter ausgibt, finde ich das sehr tolerant. Das müssen die nämlich nicht. Bremen z. B. macht das nicht.