Weil wir gerade bei Karten und Tatsachenentscheidungen waren:
ZitatAlles anzeigenUrteilstext:
377: A-Klasse-Spiel SV a - TSV bn II am 12.05.07. Verbandsspiel a - TSV b II am 12.05.2007. Berufung durch TSV b gegen das Urteil des Kreis-Sportgerichts x (jetzt y) II vom 30.05.2007, Protokoll 86, Fall 887.
Urteil:
I. Das Urteil des Kreis-Sportgerichts y II vom 30.05.2007, Protokoll 86, Fall 887, wird mit der Maßgabe aufgehoben, als der Spieler P., TSV b, wegen unsportlichen Verhaltens gegenüber dem amt. Schiedsrichter gem. § 68 I RVO ab 01.06.2007 für 2 Verbandsspiele der zweiten Mannschaft des Vereins in der A-Klasse gesperrt wird. Ändert sich diese Spielklasse, tritt die neue Spielklasse an Stelle der bisherigen.
II. Bei einem Vereinswechsel gilt die Sperre darüber hinaus unter Berücksichtigung von Ziffer I bei seinem neuen Verein bis zum Ablauf von 2 Verbandsspielen der zweiten Mannschaft des Vereins TSV b in der A-Klasse bzw. neuen Spielklasse.
III. Darüber hinaus wird der Spieler P., TSV b für alle anderen Spiele ab 01.06.2007 mit 14.06.2007 gesperrt.
IV. Die Kosten des ersten Rechtszuges in Höhe von € 15,00 trägt der Spieler P., TSV b, unter Mithaftung TSV b.
Begründung:
Gründe:
1. Durch das Kreis-Sportgericht y II wurde der Spieler P. gem. § 68 I RVO für 2 ausgetragene Verbandsspiele, für alle anderen Spiele mit einschließlich 28.05.2007 unter Kostenauferlegung gesperrt. Hiergegen legte der TSV b mit Schriftsatz vom 30.05.2007, eingegangen per Fax am 30.05.2007 Berufung ein.
2. Das Bezirkssportgericht z ist im Berufungsverfahren zuständig. Die Berufung i.S.v. § 44 RVO wurde form- und fristgerecht eingelegt, sie ist zulässig und auch begründet.
Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme, insbesondere nach Einvernahme des amt. Schiedsrichters steht zur Überzeugung des Berufungsgerichts fest, dass der amt. Schiedsrichter dem Spieler P. nicht die rote Karte gezeigt hat. Er teilte dem Trainer und dem Spieler mit, dass dieser am weiteren Spiel nicht mehr teilnehmen dürfe.
Das Berufungsgericht geht davon aus, dass eine Abschrift der Meldung durch dem amt. Schiedsrichter dem TSV b nicht zugegangen ist.
Der TSV b konnten davon ausgehen, dass keine rote Karte gegen den Spieler gezeigt wurde und diesen guten Glaubens am 20.05.2007 und 27.05.2007 einsetzen.
Für das unsportliche Verhalten des Spielers sah das Berufungsgericht eine Sperrstrafe von zwei Verbandsspielen und eine zeitlich befristete vom 01.06.2007 mit einschließlich 14.06.2007 für Tat und Schuld angemessen und auch erforderlich an.
3. Der Spieler P. trägt gem. §§ 32, 33 RVO, § 11 I. 13 a FO die Kosten des ersten Rechtszuges unter Mithaftung TSV b.
gez. g, gez. h, gez. l
Interessant ist daran, dass ich dem TSV b hier aus pers. Erfahrung mit dem Verein auch geglaubt hätte. Bedauerlich ist, dass der Kollege die Regel nicht richtig angewendet hat.
Der TSV b wäre übrigens bei einer anderen Entscheidung und damit verbundener 2x Spielwertung gg. sich abgestiegen.