Schiedsrichter, Mattenrichter, Wertungsrichter und wie die Unparteiischen in den einzelnen Sportarten auch immer genannt werden, sind mit ihren Einnahmen - was für viele dieser Personen sicher nicht neu sein wird - steuerpflichtig. Auch von Schiedsrichtern - wie von vielen anderen ehrenamtlich Tätigen - ist immer wieder zu hören "Ich mach das alles ehrenamtlich - ich bekomme nur eine Aufwandsentschädigung." Dabei wird immer wieder verkannt, dass eine Aufwandsentschädigung nicht per se bedeutet, dass diese steuerfrei ist. Die Frage nach der Besteuerung von Zahlungen und Aufwandsentschädigungen an Schiedsrichter und Schiedsrichter-Assistenten für die Leitung von Fußballspielen wurde bundeseinheitlich abgestimmt und mit Datum 15.01.2010 in die Einkommensteuerkartei (Karte 4.1 S 2257.2.1-5/3 St32) aufgenommen.
Zahlungen und Aufwandsentschädigungen an Schiedsrichter und ihre Assistenten sind demnach grundsätzlich als sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 3 EStG) zu erfassen, wenn ihr Einsatz ausschließlich auf nationaler Ebene vom Verband (DFB einschließlich der Landes- und Regionalverbände) bestimmt wird. Schiedsrichter und Schiedsrichter-Assistenten, die darüber hinaus auch international für die UEFA oder die FIFA oder in anderen ausländischen Ligen (z. B. Stars-League-Katar) eingesetzt werden, erzielen hingegen aus ihrer gesamten Schiedsrichtertätigkeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG).
Schiedsrichterspesen und zwar in allen Sportarten sind als sonstige Einkünfte dann nicht einkommensteuerpflichtig, wenn diese weniger als 256 € jährlich betragen. Bei diesem Betrag handelt es sich um eine sog. Freigrenze. Wird der Betrag auch nur um einen Euro überschritten, erfolgt im Gegensatz zu einem Freibetrag kein Abzug, sondern der gesamte Betrag wird steuerpflichtig (dazu nachfolgendes Beispiel "Paul"). Mit Einführung der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG können Schiedsrichter - soweit diese nebenberuflich für einen gemeinnützigen Verein oder Verband im steuerbegünstigten Bereich (ideeller Bereich oder Zweckbetrieb) tätig sind - jährlich zusätzlich 500 € steuerfrei erhalten.
Beispiel:
Der Schiedsrichter Max Pfeife erhält Aufwandsentschädigungen in Höhe von jährlich 750 €. Sein Kollege Paul Laut-Pfiff pfeift öfters und erhält deshalb 800 € jährlich.
Lösung:
Aufwandsentschädigungen Max Paul
Jährliche Einnahmen (Tätigkeitsvergütung) 750 € 800 €
./. Ehrenamtspauschale § 3 Nr. 26a EStG 500 € 500 €
./. Freigrenze sonstige Einkünfte § 22 Nr. 3 EStG
(höchstens 255 €) => Abzug: 250 € 0 €
steuerpflichtig 0 € 300 €
Bei einem persönlichen Steuersatz von 35 % muss Paul Laut-Pfiff 105 € Einkommensteuer zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag 5,77 € und 8 % Kirchensteuer 8,40 €, also insgesamt 119,17 € an das Finanzamt bezahlen. Die Einnahmen sind im Jahr des Zuflusses zu erklären.
Zusätzlich zu einer Tätigkeitsvergütung können tatsächlich angefallene Auslagen (z.B. Fahrtkosten) gegen Beleg erstattet werden. Sollten nicht alle mit der Schiedsrichtertätigkeit anfallenden einzeln nachgewiesenen Kosten zusätzlich von Verbänden oder Vereinen übernommen werden, können selbstverständlich Fahrtkosten, Mehraufwendungen für Verpflegung etc. im Rahmen der zulässigen steuerfreien Pauschalen nach § 3 EStG von den Einnahmen abgezogen werden. Sind die Schiedsrichter im "normalen Leben" selbständig tätig, unterliegen die Einnahmen aus der Schiedsrichtertätigkeit auch noch der Umsatzsteuer mit 19 %. Dies gilt immer dann, wenn die umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen insgesamt mehr als 17.500 € im Kalenderjahr betragen.
So schreibt der BFV!
Quelle: http://www.bfv.de/cms/seiten/6736_29040.html