• Schiedsrichter, Mattenrichter, Wertungsrichter und wie die Unparteiischen in den einzelnen Sportarten auch immer genannt werden, sind mit ihren Einnahmen - was für viele dieser Personen sicher nicht neu sein wird - steuerpflichtig. Auch von Schiedsrichtern - wie von vielen anderen ehrenamtlich Tätigen - ist immer wieder zu hören "Ich mach das alles ehrenamtlich - ich bekomme nur eine Aufwandsentschädigung." Dabei wird immer wieder verkannt, dass eine Aufwandsentschädigung nicht per se bedeutet, dass diese steuerfrei ist. Die Frage nach der Besteuerung von Zahlungen und Aufwandsentschädigungen an Schiedsrichter und Schiedsrichter-Assistenten für die Leitung von Fußballspielen wurde bundeseinheitlich abgestimmt und mit Datum 15.01.2010 in die Einkommensteuerkartei (Karte 4.1 S 2257.2.1-5/3 St32) aufgenommen.
    Zahlungen und Aufwandsentschädigungen an Schiedsrichter und ihre Assistenten sind demnach grundsätzlich als sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 3 EStG) zu erfassen, wenn ihr Einsatz ausschließlich auf nationaler Ebene vom Verband (DFB einschließlich der Landes- und Regionalverbände) bestimmt wird. Schiedsrichter und Schiedsrichter-Assistenten, die darüber hinaus auch international für die UEFA oder die FIFA oder in anderen ausländischen Ligen (z. B. Stars-League-Katar) eingesetzt werden, erzielen hingegen aus ihrer gesamten Schiedsrichtertätigkeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG).
    Schiedsrichterspesen und zwar in allen Sportarten sind als sonstige Einkünfte dann nicht einkommensteuerpflichtig, wenn diese weniger als 256 € jährlich betragen. Bei diesem Betrag handelt es sich um eine sog. Freigrenze. Wird der Betrag auch nur um einen Euro überschritten, erfolgt im Gegensatz zu einem Freibetrag kein Abzug, sondern der gesamte Betrag wird steuerpflichtig (dazu nachfolgendes Beispiel "Paul"). Mit Einführung der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG können Schiedsrichter - soweit diese nebenberuflich für einen gemeinnützigen Verein oder Verband im steuerbegünstigten Bereich (ideeller Bereich oder Zweckbetrieb) tätig sind - jährlich zusätzlich 500 € steuerfrei erhalten.
    Beispiel:
    Der Schiedsrichter Max Pfeife erhält Aufwandsentschädigungen in Höhe von jährlich 750 €. Sein Kollege Paul Laut-Pfiff pfeift öfters und erhält deshalb 800 € jährlich.
    Lösung:
    Aufwandsentschädigungen Max Paul
    Jährliche Einnahmen (Tätigkeitsvergütung) 750 € 800 €
    ./. Ehrenamtspauschale § 3 Nr. 26a EStG 500 € 500 €
    ./. Freigrenze sonstige Einkünfte § 22 Nr. 3 EStG
    (höchstens 255 €) => Abzug: 250 € 0 €
    steuerpflichtig 0 € 300 €


    Bei einem persönlichen Steuersatz von 35 % muss Paul Laut-Pfiff 105 € Einkommensteuer zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag 5,77 € und 8 % Kirchensteuer 8,40 €, also insgesamt 119,17 € an das Finanzamt bezahlen. Die Einnahmen sind im Jahr des Zuflusses zu erklären.
    Zusätzlich zu einer Tätigkeitsvergütung können tatsächlich angefallene Auslagen (z.B. Fahrtkosten) gegen Beleg erstattet werden. Sollten nicht alle mit der Schiedsrichtertätigkeit anfallenden einzeln nachgewiesenen Kosten zusätzlich von Verbänden oder Vereinen übernommen werden, können selbstverständlich Fahrtkosten, Mehraufwendungen für Verpflegung etc. im Rahmen der zulässigen steuerfreien Pauschalen nach § 3 EStG von den Einnahmen abgezogen werden. Sind die Schiedsrichter im "normalen Leben" selbständig tätig, unterliegen die Einnahmen aus der Schiedsrichtertätigkeit auch noch der Umsatzsteuer mit 19 %. Dies gilt immer dann, wenn die umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen insgesamt mehr als 17.500 € im Kalenderjahr betragen.


    So schreibt der BFV!
    Quelle: http://www.bfv.de/cms/seiten/6736_29040.html

    Alle sagten das geht nicht.




    Und dann kam einer und hat es gemacht.

  • Wer bitteschön versteuert denn seine Spesen?

    Gruß aus dem kleinen Odenwald
    Janek


    "Dem Schiedsrichter zu widersprechen, das ist, wie wenn man in der Kirche aufsteht und eine Diskussion verlangt." (Dieter Hildebrandt)

  • Grundsätzlich stellen Spesen ein Einkommen dar, welches ggf. Einkommensteuerpflichtig ist.
    Muss jeder selber wissen, ich verweise zur Sicherheit mal auf den § 370 AO (Abgabenordnung) i.V.m. § 369 AO.

  • Wenn ich dass also richtig verstehe, kann man von seinen Gesamten jahresspesen zuerst 500€ abziehen,bevor man damit beginnt die zusätzlichen kosten zu verrechnen


    Bsp:


    Jetzt
    1300€ Jahresspesen
    -500€ Ehrenamtsbauschale
    __________________________
    =800€
    -250€ (SR-Ausrüstung 175€; Fahrten zu Kreisversammlung 75€[5 x 50km x 0,30€]
    __________________________
    =550€ (steuerpflichtig,da noch über 256€)
    x 35% (Steuersatz)
    __________________________
    =192,50€ Steuern


    Früher
    1300€ Jahresspesen (zu versteuern,da noch über 256€)
    -250€ (SR-Ausrüstung 175€; Fahrten zu Kreisversammlung 75€[5 x 50km x 0,30€]
    __________________________
    =1050€ (steuerpflichtig,da noch über 256€)
    x 35% (Steuersatz)
    __________________________
    =367,50€ Steuern


    Stimmt das? Wenn nicht: Bitte verbessern!!!

  • Nein, entweder die Pauschale von 500 Euro (die es auch schon länger gibt) oder wenn du mehr Kosten hast, direkt deine Kosten.

  • Damit ich auf 800 € Spesen komme, müsste ich 45 Spiele pfeifen. Das ist im Jahr für mich nicht zu sachaffen. Wohlgemerkt, Spesen nicht herein rechnen darf man die KM Pauschale. Wobei ich mich frage, wieso darf ein Übungsleiter steuerfrei rund 180 € pro Monat verdienen.

  • Was auch noch zu prüfen wäre:


    Wie sieht es aus, wenn ich zu oder von einem Spiel kommend einen Unfall habe, kann ich dann die Reparaturkosten von der Steuer absetzen? (Wie bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte)

  • Die meine ich auch.


    Ich kann mich daran erinnern, dass ich von unserem Verband (Hessen) mal was gefunden hatte, in dem drin stand, dass man sich bei einem Schaden am Fahrzeug unverzüglich bei der Versicherung (Axa?) melden soll, noch bevor der Schaden behoben wurde. Aus dem schließe ich, dass das Fahrzeug versichert ist bei Wegeschäden.

  • Zitat von schwarzerhund;139766

    Wie sieht es aus, wenn ich zu oder von einem Spiel kommend einen Unfall habe, kann ich dann die Reparaturkosten von der Steuer absetzen? (Wie bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte)


    Nein, kannst Du nicht absetzen. Anfallende Kosten können immer nur bei der Einkunftsart in Abzug gebracht werden, in der sie entstanden sind. Entsteht dann ein Verlust, kann dieser unter Umständen mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten verrechnet werden.
    Bei den sonstigen Einkünften (zu der ja auch die SR-Spesen zählen) ist aber eine Verrechnung oder der Vortrag eines Verlustes nicht möglich.


    Hast Du aus Deinen Spesen Einnahmen, die über den Freibetrag hinausgehen und die Du versteuern musst, könntest Du die Kosten der Reparatur bei Deinen Einnahmen abziehen.


    Da Deine Spesen aber ohnehin unversteuert bleiben, da Du ja niemalsnicht über die Freigrenzen hinauskommst (;)) ist ein solcher Fall in die Kategorie PP (persönliches Pech) einzustufen.