Beiträge von Herionedes

    Zivilrechtlich ist natürlich einiges möglich. Es ist aber zu beachten, dass es viel einfacher ist, vorher "die Strafrechtler" machen zu lassen, damit man dann im Zivilprozess in keine Beweisschwierigkeiten kommt. Hier geht dies ja aber nicht.

    Achso, das hatte ich übersehen. Es ist dann so, dass der Getäuschte (Staffelleiter) über das Vermögen des dann benachteiligten Vereins verfügt haben muss. Dies scheint mir aber bei einer Tabelle nicht der Fall zu sein. Ferner ist hier i.R.d. sog. Dreiecksbetruges zumindest eine Befugnis des Staffelleiters zu fordern, über das Vermögen des benachteiligten Vereins zu verfügen. Dies kann man auch kaum annehmen, so dass man wieder (leider!?) nicht zu einer Strafbarkeit kommt.


    Aber angesichts auch solcher Fälle wie Hoyzer, in dem für den Schiedsrichter eine Strafbarkeit bzgl. der Schädigung der Zuschauer, der Vereine und des Verbandes kaum herzustellen ist (abgesehen natürlich bei einer Beihilfe zum Betrug des Wettenden), ergibt sich hier m.E. eine Strafbarkeitslücke, die man durch einen neuen § füllen sollte.

    Der Verein wäre ja ohnehin auf dem ersten Platz gelandet. Somit kann ein Vermögensschaden für etwa den Zweitplatzierten nicht in Frage kommen. Wenn der Fall aber anders läge, könnte man durchaus einen Betrug andenken. Habe ich aber noch nicht ganz durchdacht.
    Ich finde, dass dies ganz eindeutig eine Sache für die Sportgerichte ist und eben auch nur für diese, obwohl ich sonst auf dem Standpunkt stehe, dass leider im Sport zuviel "eigene" Gerichtsbarkeit herrscht und die ordentlichen Gerichte von Fall zu Fall leider nicht eingeschaltet werden, um ein Zeichen zu setzen.

    Die schriftliche Lüge ist i.R.d. § 267 I StGB nicht strafbar, da ja hier die Urkunde von den Ausstellern (Vereine und SR) kommt und Aussteller und der für den Inhalt Verantwortliche nicht auseinanderfallen. Der Aussteller, der aus der Urkunge hervorgeht, darf in der Urkunde behaupten, was er will, soweit er nicht einen anderen als Aussteller aus der Gedankenerklärung hervorgehen lässt. Auch wurde keine Unrkunde verfälscht, da der Spielbericht ja nicht schon vorher bestand.


    Auch im Rahmen des § 263 I StGB (Betrug) erscheint es mir hier nicht einfach, eine Strafbarkeit zu erreichen. Dafür müssten die Beteiligten das Vermögen eines anderen beschädigt haben. Hier handelt es sich aber um Amateursport, in dem keine Vermögensinteressen tangiert sein sollten. Und zu wessen Lasten sollte die Verschiebung gegangen sein? Es war ja nicht entscheidungserheblich für Auf- oder Abstieg.


    Somit ist m.E. strafrechtlich nichts zu machen.

    Auch wenn man einen FaZ vertreten könnte, da das Spiel ja noch nicht entschieden ist, verfehlt er hier seine Wirkung völlig und kann im Strafstoßschießen praktisch nicht mehr angewandt werden, da es ja keine Zeitbegrenzung für dieses gibt.
    Ich wäre auch hier für den FaD, da dieser nach dem Schlusspfiff die einzige Alternative des Regelwerkes ist.
    Auch muss man sehen, dass in dem Falle, dass ein Spieler weniger als fünf Minuten vor Schluss einen FaZ erhält, er nicht mehr am Elfmeterschießen teilnehmen kann (oder sehe ich das falsch). Auch in diesem Fall hat der FaZ also die Wirkung eines FaD, so dass nach dem Schlusspfiff erst recht der FaD eingesetzt werden muss.

    Zitat von tillongi;11129

    Herionedes


    Ich finde die Entscheidung sehr mutig aber auch sehr richtig!
    Gerade Jugendspieler neigen dazu nach dem Schlusspfiff sich daneben zu benehmen !
    Also richtig gemacht!



    Danke, aber ich habe bisher nicht so entschieden. Jedoch ärgert es mich in letzter Zeit häufiger, dass Spieler den Ball nach dem Schlusspfiff wegschlagen und ich habe mir über Konsequenzen Gedanken gemacht.

    Zitat von djjayb;11000

    Ich sehe es anders. In Bayern gibt es folgende Regelung:
    Der Schiedsrichter kann einen Spieler einmal während eines Spieles für die Dauer von fünf Minuten des Spielfeldes verweisen, wenn ihm eine Verwarnung (Regel 12, 4. Abschnitt) nicht mehr gerechtfertigt, ein Feldverweis auf Dauer (Regel 12, 5. Abschnitt) jedoch noch nicht erforderlich erscheint.



    Da scheint eine Frage echt ungeklärt. Danke für die Einschätzungen. Angenommen, wir sehen nicht weg, sondern befolgen genau die Regeln, so heißt es in o.g. Anweisung "während eines Spieles". Damit ist die Zeit nach dem Schlusspfiff doch nicht mehr erfasst, so dass man nur die Möglichkeit der roten Karte hätte.
    Ob das sinnvoll ist, oder nicht, kann dahingestellt bleiben, da das Regelwerk es nun einmal so vorgibt.

    Folgender Fall unter der Prämisse, dass im Jugendfußball gilt:


    Gelbe Karte -> Zeitstrafe -> Rote Karte (kein Gelb-Rot)


    Ein Spieler, der schon verwarnt ist, schlägt nach Abpfiff den Ball weg. Der Schiedsrichter befindet sich noch auf dem Feld. Nach Anweisung Nr. 10 des DFB zu Regel 5 können nach Spielschluss nur gelbe, gelb-rote und rote Karten ausgesprochen werden. Somit müsste man dem betreffenden Spieler rot geben. Kann das stimmen oder habe ich mir da nur Mist ausgedacht?