.... endlich hab ich's wiedergefunden !!!! - Nach einer Woche .....
In keinem Landesverband des DFB dürfen seit dem 1.1.2007 Spieler auf dem SB nachgetragen werden !!!!!
Auch wenn jetzt einige nun meinen in ihrem LV schon, dann jetzt hier die Begründung warum dem nicht so ist.:
Hierzu bedarf es einigen Ausholens.....
Satzung des DFB
§ 6
Zuständigkeiten und Rechtsgrundlagen
1. Der DFB regelt seinen eigenen Geschäftsbereich durch Ordnungen und
Entscheidungen seiner Organe. Er erlässt zu diesem Zweck insbesondere
a) eine Spiel-, eine Schiedsrichter- und eine Jugendordnung,
b) eine Finanzordnung,
c) eine Ausbildungsordnung,
d) eine Rechts- und Verfahrensordnung,
e) eine Ehrungsordnung,
f) eine Geschäftsordnung für den Bundestag und den Vorstand,
g) ein Regionalliga-Statut.
2. Der Regelung durch den DFB unterliegen ferner
a) die Förderung, Entwicklung und der Schutz des Amateur-, Jugendund
Frauenfußballsports,
b) die den Lizenzfußball betreffenden Angelegenheiten durch allgemeinverbindliche,
zur Sicherung der wirtschaftlichen Grundlagen und für
einen ordnungsgemäßen Spielbetrieb erforderliche Vorschriften und
Sanktionen, unter Beachtung der nachfolgenden §§ 16 bis 16d und 18
dieser Satzung,
c) die Durchführung von Dopingkontrollen auf der Grundlage der Reglemente
von WADA, NADA, FIFA und UEFA sowie den Anti-Doping-
Richtlinien des DFB.
3. Der DFB kann die Ausübung seiner Rechte ganz oder teilweise auf einen
Mitgliedsverband oder auf mehrere Verbände übertragen.
4. Dem DFB kann durch Bundestagsbeschluss mit 2/3-Mehrheit die Regelung
weiterer Sachgebiete des Fußballsports (auch Sachgebietsteile) übertragen
werden. Die Regelung im Einzelnen erfolgt anschließend mit einfacher
Mehrheit; für größere Sachgebiete soll die Regelung durch
Ordnungen erfolgen.
5. Die im Rahmen der Nummern 1. bis 4. erlassenen Ordnungen, Statuten
und Entscheidungen der DFB-Organe sind in diesem Zuständigkeitsbereich
für die Mitgliedsverbände, die ihnen angehörenden Kapitalgesellschaften
und Vereine und die Mitglieder der Vereine verbindlich. Die
Mitgliedsverbände gewährleisten insoweit ihre Verbindlichkeit durch
Einhaltung ihrer Pflichten insbesondere gemäß §§ 14, 16 und 16b.
Satzung des DFB
§ 14
Pflichten der Mitglieder
Die Mitgliedsverbände sind verpflichtet,
1. a) den Nachweis ihrer Gemeinnützigkeit zu erbringen; dies gilt nicht
für den Ligaverband,
b) die Satzung und die für sie verbindlichen Ordnungen, Entscheidungen
und Beschlüsse des DFB zu befolgen,
c) dafür zu sorgen, dass sie selbst und ihre Mitglieder und deren Einzelmitglieder
sowie die Organe und Mitarbeiter der Kapitalgesellschaften
die für Mitgliedsverbände geltenden Verpflichtungen sinngemäß in ihre
Satzungen übernehmen und sich der Satzung, den Ordnungen und
Entscheidungen des DFB unterwerfen,
Spielordnung des DFB
A. Allgemeinverbindlicher Teil
Der Bundestag des DFB hat gemäß § 6 Nr. 4. seiner Satzung dem DFB aus
dem Sachgebiet des Spielwesens folgende Sachgebietsteile in dem durch
nachfolgende Bestimmungen gezogenen Rahmen zur Regelung übertragen
(§§ 1 bis 39), die damit für seine Mitgliedsverbände, deren Vereine und deren Mitglieder verbindlich sind.
Nun gebt es neben Satzungen und Ordnungen auch noch Durchführungsbestimmungen - so auch eine Durchführungsbestimmung zur Spielordnung.
... und siehe da :
Durchführungsbestimmungen
§ 30
Auswechselspieler
1. Auf dem Spielbericht sind von der erstgenannten Mannschaft bis spätestens
45 Minuten vor Spielbeginn und von der zweitgenannten Mannschaft
bis spätesten 30 Minuten vor Spielbeginn die Namen von insgesamt nicht
mehr als 18 Spielern für eine Mannschaft einzutragen.
Änderungen bzw. Ergänzungen von Spielernamen dürfen danach bis spätestens zum Spielbeginn nur noch unter Kenntnisnahme beider Mannschaftsverantwortlicher und des Schiedsrichters erfolgen. Andere Spieler dürfen in diesem Spiel nicht eingesetzt werden.
2. Die auf dem Spielbericht aufgeführten Auswechselspieler sind als ihrer
Mannschaft zugehörig zu betrachten und damit dem Entscheidungsrecht
des Schiedsrichters unterstellt. Für jedes Vergehen unterliegt der Auswechselspieler derselben Strafbefugnis wie jeder andere Spieler, mag er
eingesetzt werden oder nicht.
Jetzt gibt es noch einen Passus, dass die Mitgliedsverbände eigene Ordnungen ( Jugendordnung, Spiel- und Schiedsrichterordnung, etc.) erlassen können, die aber dem Wesen der DFB-Ordnungen nicht wiedersprechen durfen.
So kann jetzt zwar mit der Zeitspanne etwas variert werden
(Was soll der Gegner 45 Minuten vor Spielbeginn mit dem SB, wenn er erst 30 Minuten vor Spielbeginn Anspruch auf eine Kabine hat, usw.), aber am Grundsatz des § 30 der Durchführungsbestimmungen zur Spielordnung gibbet nichts zu deuteln.
Im Übrigen sind die LV aufgefordert, ihre Satzungen und Ordnungen den Änderungen des DFB-Bundestages entsprechend anzupassen.
Scheinbar haben da einige Landesverbände etwas geschlafen - sind auch auch schon meistens etwas älter - die Herren im Vorstand......