Beiträge von Nr.23

    Danke für eure Antworten, bestätigt mich darin, dass es nicht so klar geregelt ist.

    Ich greife euren Input in meinen folgenden Ausführungen gerne auf.

    Und ja, bei der Regelfrage ging es um verbale Beleidigungen.


    Meine Überlegung betraf zunächst den Abschnitt aus 12.4

    "Wenn bei laufendem Spiel [...] ein Teamoffizieller ein Vergehen gegen einen gegnerischen Spieler [...] außerhalb des Spielfelds begeht [...],

    wird das Spiel mit einem Freistoß an der Stelle auf der Begrenzungslinie fortgesetzt, der dem Ort des Vergehens/der Beeinträchtigung am nächsten liegt."


    Hier gibt es Bedingungen, die bei meinem Beispiel unterschiedlich nicht erfüllt sind, wodurch der Absatz eigentlich nicht angewendet werden kann.

    - "gegen einen gegnerischen Spieler" ist bei a) und c) nicht erfüllt

    - bei "außerhalb" ist semantisch nicht eindeutig, ob sich der gegnerische Spieler außerhalb des Spielfelds befinden muss. Falls ja, wäre es bei b) nicht erfüllt. Wenn sich das "außerhalb" nur auf den Täter bezieht, wäre b) klar geregelt.


    Wenn dieser Absatz nicht gilt, stellt sich die Frage, wo die Spielfortsetzung dann geregelt ist. Und in der Tat gibt es den allgemeinen Satz: "Alle verbalen Vergehen werden mit einem indirekten Freistoß geahndet".

    Dieser bietet dann für a) und b) eine Lösung, c) bleibt offen.


    Allerdings ist dadurch noch nicht klar, an welcher Stelle der Freistoß ausgeführt wird.

    In 13.2 gibt es den Satz "Wenn ein Spieler jedoch außerhalb des Spielfelds ein Vergehen begeht, wird das Spiel mit einem Freistoß an der Stelle auf der Begrenzungslinie fortgesetzt, die dem Ort des Vergehens am nächsten liegt."

    Der Trainer ist aber kein Spieler, wodurch der Satz hier wohl nicht anwendbar ist.


    Insofern komme ich auch zu dem Schluss von meinem Vorredner, dass der Freistoß eigtl. am Ort des Vergehens, also außerhalb, ausgeführt werden müsste. Kann natürlich nicht so gewollt sein.


    Noch eine Anmerkung: Der erste Satz in Regel 13 lautet: "Bei einem Vergehen eines [...] Teamoffiziellen wird dem gegnerischen Team ein direkter oder indirekter Freistoß zugesprochen."

    Dies macht den Lösungsansatz SR-Ball in allen 3 Fällen unwahrscheinlicher.


    Und auch die Variante "Weiterspielen, pers. Strafe in der nächsten Unterbrechung" lässt sich nicht so richtig mit diesem Satz in Verbindung bringen.


    Die Frage, ob überhaupt unterbrochen werden muss, hatte ich gar nicht bedacht, aber in der Tat scheint dies nicht wirklich eindeutig geregelt zu sein, wenn man mal von diesem ersten Satz der Regel 13 absieht.


    Also insgesamt wieder mal keine konsistente Logik in den Regeln und somit nahezu unmöglich daran die korrekte Lösung abzuleiten - außer wir interpretieren hier etwas falsch.


    Weiß denn jemand abgesehen von der Textanalyse, was hier die korrekte Lösung ist? Vielleicht sogar mit Quellenangabe?

    Ich hoffe, diese Regelfrage(n) haben wir noch nicht besprochen:


    Während Mannschaft A nahe der gegnerischen Eckfahne in Ballbesitz ist,

    a) beleidigt der Trainer von A einen sich auf dem Feld befindlichen Spieler von Team A

    b) beleidigt der Trainer von A einen sich auf dem Feld befindlichen Spieler von Team B

    c) nutzt der Trainer ein unzulässiges Kommunikationsgerät (ohne damit jemandem unmittelbar zu schaden)


    Die Rote Karte sollte ja klar sein.

    Aber wie ist jeweils die Spielfortsetzung, wo und warum?

    Wenn sich die beiden Berührungen jedoch in einem derartig kurzen Zeitraum abspielen, dass nach der ersten Berührung keine eindeutige Bewegung wahrnehmbar ist, dann war der Ball im Moment der zweiten Berührung noch gar nicht im Spiel. Und da bin ich dann schon überfragt, ob das in dem Moment überhaupt schon ein zu bestrafendes Vergehen ist (in dem Fall dann idF) oder ob das einfach nur ein noch nicht ausgeführter Strafstoß war, der dann erneut freigeben werden müsste (keine Wiederholung, sondern Erstausführung!).

    Spannende, theoretische Fragestellung.

    Ich würde sogar noch die Option hinzufügen, dass der Ball durch die zweite Berührung dann legal ausgeführt wird. Insbesondere wenn wir an den Thread zu Pauli-Dortmund denken. Im Moment der zweiten Berührung liegt der Ball dann ja noch ordnungsgemäß auf dem Strafstoßpunkt, insofern wäre die Bedingung für die Ausführung weiterhin erfüllt.

    Naja, der Unterschied bei dem rücksichtslosen DOGSO-Foul ist, dass es auch eine Rote Karte wäre, wenn das "gelbe Vergehen" (also die Rücksichtslosigkeit) wegfällt. Grund: Auch ein fahrlässiges Foul verursacht einen Freistoß und kann somit DOGSO darstellen.


    Bei Marks Lösung hingegen hätte man kein DOGSO-fähiges Vergehen, wenn man das Pfeifen nicht als gelbwürdig betrachtet. Denn wenn das Pfeifen nicht unsportlich wäre, würde es auch keinen Freistoß geben und somit kein DOGSO.


    Also als formalen Grund für die DOGSO-RK brauchen wir einen Freistoß.

    Und als Begründung für den Freistoß brauchen wir eine Gelbe Karte, weil das Pfeifen ohne persönliche Strafe kein Grund für eine Spielstrafe liefert.

    Der Verteidiger verhindert mit einem groben Foulspiel einen aussichtsreichen Angriff.


    KozKalanndok

    Spielfortsetzung: Indirekter Freistoß für die Angreifer

    Ort: Am zum Standpunkt des Täters nächstgelegenen Punkt der Torlinie*

    Persönliche Strafe: Verwarnung gegen den Auswechselspieler (im Fall der Alternative Feldverweis gegen den Auswechselspieler)


    Der DFB hat entschieden, dass das Spiel wiederholt wird:

    Bei dem Vorfall handelt es sich um einen nicht normierten Sonderfall, der ungeachtet eines etwaigen Verschuldens der beteiligten Vereine nach Ansicht des Sportgerichts eine Spielwiederholung rechtfertigt.

    Emotional und moralisch halten wir die Entscheidung des VfL Osnabrück, das Spiel nicht fortzusetzen, für nachvollziehbar. Auch hat die Intention, ein Zeichen gegen Rassismus setzen zu wollen, unsere ausdrückliche Unterstützung.

    [Es muss] klar bleiben, dass das Recht zum Spielabbruch grundsätzlich allein dem Schiedsrichter zusteht. Wir weisen zudem ausdrücklich darauf hin, dass in künftigen, vergleichbaren Fällen eines Spielabbruches in Bezug auf die Spielwertung immer auch Tatintensität, Täterprofil, Zeitpunkt und Spielstand näher in den Blick genommen werden müssen.

    Ich möchte da nochmal nachhaken. Deine Lösung enthält viele Begründungen, die ja nicht gefragt waren (siehe deine Antwort in #6) und gemäß allgemeiner Weihnachtsrätsel-Regeln auch nicht genannt werden sollen.

    Kannst du also bitte nochmal sagen, wie man diese Frage als Teilnehmer hätte beantworten sollen?

    Bzw. andersherum, was bei meiner Antwort konkret noch fehlt?

    Gebe dir da vollkommen recht, aber es ist doch das übliche Vorgehen vom DFB (u.a.), die Vereine für das Verhalten ihrer Fans zu bestrafen. Ggfs. auch den Heimverein für unzureichenden Ordnungsdienst. Und die von dir geschilderten Probleme bestehen ja fast immer (Ausnahme vielleicht: Der Täter ist Vereinsmitglied).

    Insofern halte ich es zumindest für möglich, dass dies auch in diesem Fall passiert

    Der SR hat in einem Interview gesagt, dass eigentlich der 3-Stufen-Plan ausgeführt werden sollte.

    Stufe 1 (Stadiondurchsage) wurde aber gleich mit Stufe 2 (Unterbrechung) verbunden, weil die Mannschaften eigenständig in die Kabine gegangen sind.

    Und Stufe 3 (Abbruch) musste dann durchgeführt werden, weil Osnabrück das Weiterspielen verweigert hat.


    Ich finde hier noch nicht so klar, was das gewünschte Vorgehen ist.

    Einerseits gibt es diesen Drei-Stufen-Plan, andererseits aber auch die Vorgabe, bei rassistischen Vorfällen abzubrechen.


    Auch die Spielwertung wird in der Hinsicht interessant. Falls der rassistische Vorfall als Abbruchsgrund reicht, müsste gegen Duisburg gewertet werden. Wenn nicht, wäre der Abbruch von Osnabrück verschuldet und somit gegen sie zu werten. Und die Vereine haben sich wohl schon auf ein Wiederholungsspiel geeinigt, insofern wäre das wohl die praktisch beste Option - allerdings die Frage ob sich das mit geltendem Recht vereinbaren lässt.

    Alle Entscheidungen lauten Weiterspielen. :)


    Ich gehe mal davon aus, dass Begründungen wie sonst auch unerwünscht sind. Und es ist ja nur nach allen Entscheidungen gefragt, nicht nach allen Fragestellungen/Entscheidungsoptionen...


    EDIT Genauere Aufschlüsselung nach Manfreds Antwort in #6:

    1. Die Windböe ist zumutbares Wetter - das Spiel muss deshalb nicht unterbrochen werden

    2. Der Verteidiger spielt den Ball beide Male zulässig

    3. Der Ball ist zu keinem Zeitpunkt im Tor oder im Aus

    4. Die Handberührung des Torwarts ist nicht strafbar

    5. Der Angreifer steht zu keinem Zeitpunkt strafbar im Abseits

    6. Es sind keine sonstigen Regelübertretungen passiert

    Genau, ich habe die DFB-Anweisungen jetzt auch als Verbandsspezifikum gesehen und deshalb bei der der Beantwortung der Frage nicht berücksichtigt.

    Aber das ist wohl Auslegungssache.


    Mit der DFB-Anweisung ist die Sache wirklich klar, obwohl ich es praktisch etwas merkwürdig finde, dass die andere Mannschaft und der SR wirklich noch 45 Minuten warten müssen, wenn die eine Mannschaft definitiv erklärt, nicht spielen zu wollen.


    Und mal blöd gefragt: Gilt das auch, wenn die Mannschaft ihren Nichtantritt schon z.B. am Vortag erklärt? Wenn nicht, warum nicht? Die DFB-Anweisung macht dazu ja keine Einschränkungen.

    Auf welche Regelstelle bezieht ihr euch hier bzgl. des Umgehens der Rückpassregel?


    "absichtlich einen Trick einleitet (auch bei einem Freistoß oder Abstoß), bei dem der Ball mit dem Kopf, der Brust, dem Knie etc. zum Torhüter gespielt wird, um so die Zuspielbestimmung zu umgehen"

    ist doch offensichtlich nicht erfülllt.

    Naja, die von Manfred zitierte Regelstelle fordert schon explizit einen Abbruch, wenn die Latte nicht repariert werden kann. Also dem Wortlaut nach ist ein Torwechsel in diesem Fall schon ausgeschlossen.

    Naja, rein vom Regeltext finde ich es nicht eindeutig, weil man diesen als

    (absichtliches Rückspiel) + (zum Torwart)

    oder

    (Rückspiel, absichtlich zum Torwart)

    lesen kann.

    Im ersten Fall wäre ja beides erfüllt: Es ist ein absichtliches Rückspiel und der Ball gelangt zum Torwart.

    Im zweiten Fall wäre es in der Fragestellung nicht zu ahnden.


    Insofern bedarf es hier leider mal wieder einer Auslegung.


    Und mir fallen sogar Argumente für beides ein:

    Es nicht zu ahnden, erscheint mir mehr dem Sinn der Regel zu entsprechen, die ja Zeitspiel durch wiederholte Pässe zum Torwart verhindern will. Wenn dies gar nicht die Absicht des Verteidigers wäre, wäre es auch nicht ahndungswürdig.


    Andererseits wäre eine Ahndung dieser Szene konsistenter mit der Situation, wenn das gleiche beim Einwurf passiert. Dort gibt es die Bedingung mit der Absicht nämlich nicht. D.h., wenn ein Einwurf, der zu einem Mitspieler gehen soll, ohne Berührung zum Torwart des Einwerfers gelangt, darf der TW den Ball nicht mit der Hand spielen.


    Insofern bin ich mal auf die offizielle Lösung gespannt.

    Danke für die Rückmeldung.

    D.h., man hat einfach entschieden, dass nur absichtliche Handspiele strafbar sind, obwohl das in den Regeln nicht so formuliert ist und ignoriert den Abschnitt mit der unnatürlichen Vergrößerung der Körperfläche.

    Bzw. benutzt die Vergrößerung nur als ein mögliches Indiz, aber nicht als hinreichendes Kriterium.


    Also im Prinzip handelt man so, wie die Regel über viele Jahre bis zur großen Änderung 2019 war.


    Scheint ja allgemeiner Konsens in den Verbänden zu sein, aber - wie schon ausgeführt - finde ich es sehr problematisch, wenn die Auslegung der Regel widerspricht.