Fall 182: Kreisliga-Spiel TSV M - TSV P am 21.10.07.
Urteil:
I. Der Spielabbruch ist auf das vosätzlich, böswillig und körperverletzende Foul des M Spielers D G zurück zuführen.
II. Spieler D G erhält eine Stafe von 300 € unter Mithaftung des TSV M.
III. Das Verfahren gegen D G wird später eröffnet.
IV. Das Spiel ist gemäß § 40 Abs. 1 SpO für TSV Mmit x:0 als verloren und für TSV P als gewonnen zu werten.
V. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 15,00 trägt der Spieler D G unter Mithaftung TSV M. Kostenentscheid gemäß §§ 32, 33 RVO i.V.m. § 11 FO.
VI. Stellungnahme lag vor.
Begründung:
a) Der Spielführer des SV P bat den SR um Spielabbruch, da seine Mannschaft völlig geschockt ist.
b) Auf Grund des brutalen Vorfalls ist der Spielabbruch vollkommen berechtigt. Der verletzte Spieler schwebte nach Angaben des Rettungsdienstes sowie nach Aussage des Arztes im Klinikum Kulmbach in Lebensgefahr.
c) Der Mannschaft des TSV P war ein Weiterspielen auch nicht mehr zumutbar.
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Der Spieler D G, TSV M, beging im genannten Verbandsspiel eine Tätlichkeit gem. § 67 Abs. 1 RVO. Aufgrund des eindeutigen Tatbestandes, der vom TSV M nicht bestritten wird, wurde eine mündliche Verhandlung für nicht notwendig gehalten. Das KSG kommt zu dem Ergebnis, dass ein besonders schwerer Fall im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 2 RVO vorliegt und ein Ausschluss des Spielers zu prüfen ist.
Für einen Ausschluss ist jedoch entsprechend der Zuweisung des § 20 RVO ausschließlich das Verbandssportgericht zuständig. Deshalb wird das Verfahren vom KSG an das VSG abgegeben.