Kung-Fu auf dem Fußballplatz

  • Fall 182: Kreisliga-Spiel TSV M - TSV P am 21.10.07.
    Urteil:
    I. Der Spielabbruch ist auf das vosätzlich, böswillig und körperverletzende Foul des M Spielers D G zurück zuführen.
    II. Spieler D G erhält eine Stafe von 300 € unter Mithaftung des TSV M.
    III. Das Verfahren gegen D G wird später eröffnet.
    IV. Das Spiel ist gemäß § 40 Abs. 1 SpO für TSV Mmit x:0 als verloren und für TSV P als gewonnen zu werten.
    V. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 15,00 trägt der Spieler D G unter Mithaftung TSV M. Kostenentscheid gemäß §§ 32, 33 RVO i.V.m. § 11 FO.
    VI. Stellungnahme lag vor.

    Begründung:
    a) Der Spielführer des SV P bat den SR um Spielabbruch, da seine Mannschaft völlig geschockt ist.
    b) Auf Grund des brutalen Vorfalls ist der Spielabbruch vollkommen berechtigt. Der verletzte Spieler schwebte nach Angaben des Rettungsdienstes sowie nach Aussage des Arztes im Klinikum Kulmbach in Lebensgefahr.
    c) Der Mannschaft des TSV P war ein Weiterspielen auch nicht mehr zumutbar.




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    Der Spieler D G, TSV M, beging im genannten Verbandsspiel eine Tätlichkeit gem. § 67 Abs. 1 RVO. Aufgrund des eindeutigen Tatbestandes, der vom TSV M nicht bestritten wird, wurde eine mündliche Verhandlung für nicht notwendig gehalten. Das KSG kommt zu dem Ergebnis, dass ein besonders schwerer Fall im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 2 RVO vorliegt und ein Ausschluss des Spielers zu prüfen ist.
    Für einen Ausschluss ist jedoch entsprechend der Zuweisung des § 20 RVO ausschließlich das Verbandssportgericht zuständig. Deshalb wird das Verfahren vom KSG an das VSG abgegeben.

  • Hier geht man den richtigen Weg. So jemand hat auf dem Fußballplatz nichts verloren. Ausschluss ist das einzig richtige Urteil.

  • Der Verein des "Kampfsportlers ist doch tatsächlich gegen die Spielwertung vorgegangen, ist aber gottseidank gescheitert.


    Passt in das Bild, dass der Verein bisher abgegeben hat. Dieser scheint keinen Wert auf das Ansehen des Vereines zu legen.

  • Das ist ja wohl an Unsportlichkeit nicht mehr zu überbieten, gegen das Urteil nochmals Protest einzulegen.


    Es wäre gut, wenn wir eines Tages an dieser Stelle auch das Urteil des zivilrechtlichen Prozesses zu lesen bekämen.

  • Da bekommt das Wort Fair Play einenganz andere Bedeutung!###


    Ich könnte :kotz :kotz:

    Es gibt Leute, die denken Fußball ist eine Frage von Leben und Tod. Ich mag diese Einstellung nicht. Ich kann ihnen versichern, dass es noch sehr viel ernster ist. (Bill Shankly)

  • Daran sieht man, dass einem Verein der Gegenspieler doch völlig egal ist. Es gibt aber auch Vereine, da wäre der Täter sofort rausgeflogen!

    Alle sagten das geht nicht.




    Und dann kam einer und hat es gemacht.

  • Dem verletzten Spieler geht es wieder besser, konnte auch das Krankenhaus verlassen und erzählt nun wie es ihm geht, was ihm geholfen hat, das er nie wieder Fußball spielen wird und wie es ihm erging.Quelle

  • Was mich Interessieren würde was ist mit dem Verursacher passiert? Welche Sportliche Strafe hat er bekommen? Ich denke mal Zivilrechtlich wird noch nichtes passiert sein
    Gibts da neue Infos?

    [SIGPIC][/SIGPIC]Diese Angaben sind wie immer ohne Gewähr!!:D

  • Habe auch gerade die Urteile des VSG durchgelesen und dort konnte ich leider auch noch nichts dazu finden. Entweder habe ich es übersehen oder es wurde tatsächlich noch nicht geurteilt. Vielleicht wird auch extra noch gewartet auf das Strafrechtsurteil, denn es gilt auch hier das Verbot der Doppelbestrafung.

  • Verbot der Doppelbestrafung? :confused:


    Wenn jemand z.B. als Beamter eine Straftat begeht, bekommt er ein Straf- und ein Disziplinarverfahren, da wird er selbstverständlich "doppelt" bestraft.


    Den Kung-Fu-Treter erwarten m.E. folgende Verfahren:
    - Sportgericht
    - Strafprozeß (Körperverletzung)
    - Zivilverfahren
    a) Ansprüche des Verletzten (Schmerzensgeld, Verdienstausfall etc.)
    b) Ansprüche der Krankenkasse des Verletzten (Regreß bezgl. Behandlungskosten, Krankengeld)
    c) Ansprüche des Arbeitgebers des Verletzen (Regreß Lohnfortzahlung)


    Ich hoffe nur, daß in diesem Fall alle Verfahren konsequent betrieben werden.

    "Der Klügere gibt nach! Eine traurige Wahrheit, sie begründet die Weltherrschaft der Dummheit."
    (Marie von Ebner-Eschenbach, österreichische Schriftstellerin, *1830 +1916)


    "Mancher ist für die Wahrheit, solang die Wahrheit für ihn ist."
    (Charles Tschopp, schweizer Schriftsteller, *1899 +1982)

  • Er kann z.B. nicht vom Strafgericht verurteilt werden und dann ihm zusätzlich vom Sportgericht eine Geldstrafe auferlegt werden. Die Spielsperre oder Verbandssperre ist etwas anderes, aber eine Geldstrafe dürfte er dann nicht mehr erhalten. Zivilansprüche, die du größtenteils korrekterweise nennst, sind ja keine Strafe, sondern lediglich ein "Ausgleich". Von daher können diese natürlich neben einer Strafe bestehen. Aber letztendlich kann er für ein und dasselbe Vergehen nicht doppelt bestraft werden. Nebenfolgen sind erlaubt, aber keine Strafe im juristischen Sinn, wie z.B. die Geldstrafe.
    Ein Disziplinarverfahren ist kein Strafverfahren im eigentlichen Sinn, sondern ergeht um den Beamten an seine Pflichten zu erinnern, diese zu rügen. Deshalb hat es keinen Strafcharakter und das Verbot der Doppelbestrafung greift nicht ein.

  • Hilfe, das klingt ja ganz schön schlimm. Hoffe nur, dass so eine Attacke nicht auf einem SR verübt wird, wenn er mal eine unpassende Entscheidung abpfeifft.


    Da kann man von solchen Irren nur Angst kriegen.

  • WARUM?


    Warum macht jemand sowas? So einer ist gemeingefährlich. Da muss man ja Angst haben, dass der im nächstbesten Aldi Amok läuft, nur weil er sein Geld vergessen hat. Es ist schlimm, dass in letzter Zeit Menschen aus Frust oder anderen nichtigen Gründen anderen Menschen Schaden zufügen. (Münchener U-Bahnhof etc.)
    Der Mann kann nicht mal mehr richtig riechen und ist vergesslich.


    Meine Meinung: 5 Jahre Gefängnis mit anschließener Sicherheitsverwahrung. Das ist das einzig Richtige, was man mit dem machen kann.

  • Im Verfahren gegen G. D. ergeht folgendes

    URTEIL:
    I. Der Spieler G. D., TSV M., wird gemäß § 67 Abs. 1 RVO aus dem Bayerischen Fußball-Verband
    ausgeschlossen. Ihm wird das Recht aberkannt, einem Verbandsverein als Mitglied anzugehören.

    II. Der Spielerpass Nr. 0059-4012 ist einzuziehen.

    III. Spieler G. D. trägt die Kosten des Verfahrens in Höhe von 50,00 € unter Mithaftung seines Vereins
    TSV M.

    GRÜNDE:
    1. Laut unbestrittener Meldung des SR trat beim Kreisligaspiel TSV M. gegen TSV P. am 21.10.2007 der Spieler G. D., TSV M., einem Gegenspieler mit dem Fuß ins Gesicht, sodass dieser mit schwersten Verletzungen ins Krankenhaus gebracht werden musste. Mit Beschluss vom 30.11.2007 hat das KSG Bayreuth das Verfahren an das VSG abgegeben, mit der Begründung, dass ein Ausschluss des Täters in Betracht komme. Die vom KSG im Rahmen des Spielabbruchs vorgenommene Verurteilung des Spielers D. wurde auf Berufung des Verbandspräsidenten durch Urteil des BSG Oberfranken vom 15.1.2008 (Prot 18 Fall 137) wieder aufgehoben.

    2. Das VSG ist zuständig gemäß § 20 Abs.1 Lit. a RVO. Eine Ankündigung gemäß § 41 Abs.3 RVO an den Verein TSV M. (12.12.2007) und an den Spieler D. (19.12.2007) ist erfolgt, eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt. Wegen des unbestritten feststehenden Sachverhaltes ist auch zur Überzeugung des VSG eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich.

    3. Der Spieler D. ist Mitglied des TSV M. und unterliegt damit gemäß § 6 Abs.2 RVO der Strafgewalt der Sportgerichte des Bayerischen Fußball-Verbandes. Zwar wurde durch den Verein mit Schreiben vom 18.1.2008 mitgeteilt, dass der Spieler durch Beschluss des Vereinsausschusses vom 28.10.2007 vom Verein ausgeschlossen worden sei. Es ist dieser Ausschluss aber nicht wirksam geworden. Wie sich aus der am 1.2.2008 vorgelegten Vereinssatzung ergibt, besteht der für den Ausschluss zuständige Vereinsausschuss aus dem Vorstand, den Abteilungsleitern und fünf von der Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern (§ 8 der Satzung). Ausweislich des Protokolls vom 28.10.2007 waren am Ausschlussverfahren aber nur der Vorsitzende, sein Vertreter, der Kassier, der Schriftführer, sowie die Abteilungen Fußball und Tennis anwesend, wobei bei letzteren jeweils nur eine Person zählt. Nicht anwesend waren die Abteilung Gymnastik sowie die nach § 8 Zif.1 c der Satzung zu wählenden Mitglieder. Die Beschlussfähigkeit nach § 8 Zif.4 der Satzung war damit nicht gegeben. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Protokoll nicht, dass die Formalien des § 4 Zif.5 der Satzung eingehalten wurden.

    4. Die Tat des Spielers G. D. ist zweifelsfrei als besonders schwerer Fall einer Tätlichkeit im Sinne des § 67 Abs.1 Satz 2 RVO zu werten und mit Ausschluss aus dem Verband zu bestrafen. In extrem brutaler Weise hat der Täter dem Gegenspieler in der Art eines Kickboxers einen Fußschlag ins Gesicht versetzt und ihn damit schwerst verletzt; das Opfer konnte erst nach langer Behandlung auf dem Spielfeld durch den Notarzt ins Krankenhaus gebracht werden. Laut Befund des Klinikums Kulmbach und des Universitätsklinikums Erlangen konnte auch nach der durchgeführten Operation eine Verminderung der Sehstärke nicht ausgeschlossen werden. Stationäre Behandlung war bis zum 2.11.2007 gegeben. Der Sachverhalt steht fest und wurde auch nicht bestritten.
    Zur Überzeugung des VSG steht auch fest, dass der Spieler D. die Tatfolgen zumindest billigend in Kauf genommen hat. Wer mit dem Fußballschuh am Fuß einem anderen mit Wucht ins Gesicht tritt, muss mit erheblichen Verletzungen rechnen. Sowohl die Tat wie auch die Tatfolgen waren damit vom Vorsatz erfasst, auch wenn derart gravierende Verletzungen möglicherweise nicht beabsichtigt waren.
    Die in der Stellungnahme vorgetragene, der Tat angeblich vorausgegangene Provokation (Ellenbogencheck) kann nichts daran ändern, dass die Tat in objektiver und subjektiver Hinsicht als extrem gefährlich und höchst verwerflich einzustufen ist. Der Ausschluss ist deshalb die einzig mögliche Rechtsfolge.

    5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 32, 33 RVO i. V. m. § 11 I. Nr. 13 d.

  • Die richtige Strafe für so ein schweres und schlimmes Vergehen. So einen brauchen wir nicht im Fußball.:mad:

  • Mensch, Sachen gibts. Was mich hier interessieren würde, wieso die Staatsanwaltschaft nicht einmal auf versuchten Todschlag ermittelt hat. Davon ist nämlich nirgends was zu lesen. Dann hätte er wohl, wenn das Gericht entsprechend geurteilt hätte, länger gesiebte Luft eingeatmet.


    Nichts desto trotz finde ich das Urteil noch zu wenig! Die Deutsche Judikative lässt grüßen! :mad:

    FSK 6 Es gibt kein richtiges Mädchen
    FSK12 Der Held bekommt das Mädchen
    FSK16 Der Böse bekommt das Mädchen
    FSK 18 Alle bekommen das Mädchen

  • Ganz einfach, es fehlt die Tötungsabsicht. Somit kann es nur schwere Körperverletzung sein!

    Wo käme man hin, wenn alle sagten:
    Wo käme man hin? und niemand ginge,
    um einmal zu schauen,
    wohin man käme, wenn man ginge

    (Kurt Marti)

  • Und das Strafmaß ist schon gut. Er darf nun 32 Monate im Gefängnis darüber nachdenken, wie man sich zu benehmen hat.


    Ich hätte gedacht, er kriegt Bewährung. Zum Glück nicht der Fall.