ZitatAlles anzeigenKSG R/P (1); Protokoll 31; P.-Datum 13.07.2007; Veröffentlichung: 20.07.2007; Fall 322
Besetzung:
K, S, K
Urteilstext:
Fall 322: Kreisklasse-Spiel SV E S - FSV K am 08.10.06.
Urteil:
I. Spieler S, T, FSV K wird gemäß § 68 Abs. 1 RVO wegen unsportlichen Verhaltens gegenüber dem Schiedsrichter vom 21.07.07 mit einschließlich 17.08.07 gesperrt.
II. Neben der Sperre nach § 68 Abs. 1 RVO wird gemäß § 68 Abs. 3 RVO zusätzlich eine Geldstrafe in Höhe von € 40,00 verhängt.
III. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 15,00 trägt der Spieler S, T unter Mithaftung FSV K (----). Kostenentscheid gemäß §§ 32, 33 RVO i.Vm. § 11 FO.
IV. Stellungnahme lag nicht vor.
Begründung:
Die SR-Meldung ist im einzelnen nicht sehr eindeutig abgefaßt, daher erfolgte nur eine bestrafung wegen Bedrohung. Die restlichen Vorwürfe sind nicht erwiesen. Strafverschärfend wurde das jugendliche Alter des SR und die sich daraus ergebende Einschüchterungswirkung gewertet. Krauß als Einzelrichter
Naja, besser spät als nie