ZitatAlles anzeigenFall 277: C-Junioren Verband-Spiel JFG I A - TSV B am 16.06.07.
Urteil:
I. TSV B wird gemäß § 77 Abs. 1 RVO wegen unzulässigem Spielereinsatz mit einem Punktabzug von 3 Punkten und mit einer Geldstrafe in Höhe von € 50,00 belegt. Das Spiel wird gemäß § 77 Abs. 1 RVO i.V.m. § 40 Abs. 1 SpO mit x:0 für TSV B als verloren und für JFG I als gewonnen gewertet.
II. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 15,00 trägt TSV B (----). Kostenentscheid gemäß §§ 32, 33 RVO i.V.m. § 11 FO.
III. Stellungnahme lag vor.
Begründung:
Der Verantwortliche des TSV B, Herr S K erhält gem. § 77 (2) RVO ein Funktionsverbot vom 11.07.07 bis einschließlich 11.09.07. Für die Einhaltung ist der TSV B verantwortlich.
-----------------------------
Urteilstext:
272: B-Junioren Verband-Spiel TSV B - JFG I A am 19.05.07. Der Verein TSV B erhält gemäß § 47/48 RVO eine Geldstrafe von € 10,-. Stellungnahme lag vor Verfahrenskosten € 15, TSV B (----).
Begründung:
Gründe: Nichtgenehmigte Spielverlegung. Dem eingeteilten SR-Kameraden K sind umgehend, wenn nicht schon geschehen, seine SR-Spesen durch den TSV B zu erstatten.
Interpretation hierzu: Der TSV B wollte mit einem nicht spielberechtigten Spieler bescheissen. Damit der Betrug nicht auffliegt haben sie das Spiel verlegt, womit kein offizieller SR anwesend war.
Das Funktionsverbot ist natürlich ein Witz, weil es ziemlich genau in die Sommerpause fällt. Ich hoffe, der Verein zieht daraus wenigstens seine Konsequenzen. Allerdings zweifele ich daran, da der Herr S K auch noch Jugendleiter des TSV B ist.