ZitatAlles anzeigenFall 585: Kreisklasse-Spiel SV Kaisheim - TSV Wolferstadt am 03.06.07.
Urteil:
I. Herr G. (Abt. Leiter), TSV W., wird gemäß §§ 47,48 Abs. 1 RVO wegen unsportlichen Verhaltens mit einer Geldstrafe in Höhe von € 400,00 unter Mithaftung TSV W. belegt.
II. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 15,00 trägt Herr G. (Abt. Leiter) unter Mithaftung TSV W. (----). Kostenentscheid gemäß §§ 32, 33 RVO i.V.m. § 11 FO.
III. Stellungnahme lag vor.
Begründung:
Im o. a. Kreisklassenspiel rief der Abt. Leiter des TSV W., Herr G. den SR Herrn W., der das Spiel leitete, gegen 20.45 Uhr an und bat ihn die Rote Karte, die er gegen den Spieler U., TSV W. aussprach in eine Gelb-Rote Karte auf dem Spielbericht umzuwandeln, um eine Sperre gegen den Spieler U. zu umgehen.
SR W. führte dies in seiner Meldung vom 03.06.07 zum Spiel korrekterweise auf.
In seinen Stellungnahmen an das Sportgericht, den Schiedsrichterobmann und an den SR bedauerte er sein Fehlverhalten, was auch im Strafmass berücksichtigt wurde.
Das KSG sieht jedoch das Verhalten des H. G., TSV W., als grob unsportlich gegenüber dem Schiedsrichterwesen an und hält deshalb auch das Strafmass in dieser Höhe für angemessen.
Wie ich finde ein zu hartes Urteil. Hätte der Abteilungsleiter behauptet, er hätte nur gefragt, ob es oder war, wäre er vermutlich wesentlich billiger weggekommen.
Das beweist mal wieder: Die Ehrlichen sind die Doofen. Womit ich aber nicht das Verhalten des Herrn G. entschuldigen will.