Dazu müsste man wissen, ob diese Tat schwerwiegend ist, denn dann greift § 8 Nr. 5 Absatz 2. Dieser besagt:
ZitatEine Strafandrohung von einer Woche entspricht einer Sperre für ein Pflichtspiel. Pflichtspiele sind Spiele des Wettbewerbs, in dem die Tat begangen worden ist. Bei schwerwiegenden Sportverfehlungen ist die Sperre für Pflichtspiele in allen Wettbewerben des DFB und seiner Mitgliedsverbände und für Freundschaftsspiele auszusprechen.
Anscheinend war es für das Sportgericht nicht schwerwiegend gewesen.