Beiträge von D.R.

    Das Vergehen wurde als Tätlichkeit gewertet und eingetragen.


    Gem. Rechtspflegeordnung des ÖFB ist eine Tätlichkeit gegen einen Offiziellen (SR) mit mindestens 8 Spielen Sperre bedroht.
    Dh der Strafsenat hat hier die Mindesstrafe für eine Tätlichkeit gegen einen Sr ausgesprochen...

    Wie gesagt das ist eine Tatsachenentscheidung - Damit kann mir niemand was anhaben, außer der etwaig vorhandene offizielle SR-Beobachter vielleicht.


    Übrigens - rein regeltechnisch - , sobald ich 1 sec über 2 Minuten spielen lassen will, müsste ich theoretisch 3 Minuten anzeigen, da es eine dritte Spielminute de facto gibt. Also wäre auch diese Sache gedeckt ;).

    Nicht umsonst gibt es ein von der FIFA vorgegebenes Stellungsspiel. Ich finde hier keine Ausnahme für SR ohne Gespann.


    Zum Thema Beobachter die das negativ beurteilen: Das würde einem Beobachter bei uns ganz schön um die Ohren fliegen. Immerhin widerspräche der Bericht den geltenden Regeln - ganz einfach.
    Da gibt es auch keinen Interpretationsspielraum - Regel ist Regel.

    Ich hatte ebenso schon eine Situation.


    Unterklassiges Gehacke, unsportliche Teams und jede Menge Unruhe auch vonseiten der Zuseher, welche sich auch auf die Spieler übertrug. Spielverlauf ebenfalls von Unsportlichkeiten geprägt und in der 1. HZ bereits ein Auschluss mit Gelb-Gelb/Rot in einer Situation. Kurzgesagt ein Spiel, dem Spielunterbrechungen guttun.


    Dann folgendes Szenario: Ball wird im Mittelfeld an der Seitenoutlinie gespielt. Zwei Gegenspieler grätschen beide in Richtung des Balles, treffen sich zuvor aber beide mit ihren gestreckten Beinen. Nach meinem Pfiff folgende Konversation zwischen Spieler und mir:


    beide Spieler: Ja, aber er!
    Ich: Ja ich weiß, beide!
    Spieler: Ja dann muss es SR-Ball geben.
    Ich: So ist es.


    Nachdem beide beruhigt und dem Vergehen entsprechend versorgt wurden gings dann mit SR_Ball weiter. Hatte, obwohl ich in dieser Partie nicht unbedingt eine Kaffeekränzchen-Gesellschaft um mich hatte, mit dieser Entscheidung keine Probleme.



    "Kleinere Fouls" von beiden kann ich, denke ich, unter großzügige Interpretation der Regeln einordnen und weiterlaufen lassen (Notfalls mit "Weiterspielen" oder "weiter").


    Wenn ich unterbreche, sollte - wie immer - zumindest objektiv nachvollziehbar und klar sein: WARUM habe ich unterbrochen.
    Wenn also so etwas passiert, hole ich mir nach dem Pfiff jedenfalls die beteiligten Spieler zu mir, bzw. begebe mich diesfalls sowieso zum Tatort, und dann kommt was auch immer der Situation angepasst ist. Sei es für beide der kleine Hinweis auf eine etwas zurückhaltendere Spielweise, die Ermahnung, Verwarnung oder sogar der Ausschluss. Ein Handshake der beiden wäre danach wünschenswert - soll es auch ab und zu geben...
    Aber alle Spieler und Zuschauer sollten mMn sehen, dass ich mit beiden gesprochen habe, beide ein Vergehen begangen haben und ich das wahrgenommen habe.
    Dann sollte ich auch eine solche Entscheidung "gut verkaufen" können.


    Natürlich ist eine solche Entscheidung an Brennpunkten (Strafraum) besonders heikel und muss gut überlegt sein.

    Falkao:


    Nun eine Tätlichkeit hat 2 Voraussetzungen:


    + brutal
    + abseits des Balles


    Abseits des Balles war es, wie erklärt wurde, die Brutalität fehlte allerdings.


    Laut Beobachter: Wäre hier ein Tritt zu sehen gewesen, hätte die Entscheidung auf Tätlichkeit seine Berechtigung. Da dieser Angriff gerade nicht "brutal" angetragen war, ist es eine "bloße" Unsportlichkeit.


    Einen Schubser mit wenig Intensität in einer Spielunterbrechung kann ich ja auch als Unsportlichkeit werten und muss nicht sofort zur roten Karte greifen.

    Laut gestrigem Schulungsabend, kann grobes Foulspiel nur dann vorliegen, wenn zumindest die Möglichkeit besteht den Ball zu spielen. In diesem Fall, so der gute Mann, ist das alleinige "Spielobjekt" der Spieler und nicht im entferntesten der Ball. Er wollte den Ball gar nie spielen.


    Wie gesagt, ich habe diese Argumentation nicht aufgestellt, die wurde uns gestern so präsentiert.

    Der Beobachter des Schiedsrichters bei besagtem Spiel war gestern bei unserem Frühjahrsseminar zugegen.


    Er löste die Situation wie folgt auf:


    In diesem Fall liegt keine Tätlichkeit vor.
    Das Problem ist laut Beobachter, dass die Heftigkeit des Vergehens fehlt. Wäre ein Tritt zu erkennen gewesen, läge eine Tätlichkeit vor.
    Es liegt genauso wenig ein grobes Foulspiel vor, da hier der Ball nicht in spielbarer Distanz liegt. Ziel ist lediglich der Spieler.


    Aus seiner Sicht wäre auf Unsportlichkeit, sozusagen als Vorstufe der Tätlichkeit (jedoch nicht wegen Unterbinden eines aussichtsreichen Angriffes) zu entscheiden gewesen.

    Wenn hier "unendlich viele Handspiele" im Sinne von Fallenlassen, Aufnehmen, Fallenlassen, Aufnehmen usw. definiert sind, kann man von gleichzeitigen Vergehen sprechen.


    Auch wenn ich diesen Diskurs für überflüssig halte:


    Diese These kann ich nicht teilen, denn wenn man schon so theoretisch werden will:


    In unserem Fall ist nur das "Aufnehmen" bzw. das Halten ein Vergehen, das "Fallenlassen" eben gerade nicht als Vergehen zu werten. Dadurch ergibt sich, dass durch das Fallenlassen eine unendlich kleine Zeitspanne ergibt, in der kein Vergehen vorliegt, wonach wieder eine unendlich kleine Zeitspanne folgt, die ein Vergehen darstellt (Aufnehmen oder Halten). Damit ergibt sich rein physikalisch also keine Gleichzeitigkeit und schon gar nicht in Verbindung mit dem Übergang in den Strafraum.


    Ausserdem ist zu sagen, dass allein ein absichtliches Handspiel im Strafraum kein schwereres Vergehen ist als ein absichtliches Handspiel ausserhalb des Strafraumes. (Torraub und Unsprotlichkeit mal ausser Acht gelassen). Und der Regeltext formuliert hier die Schwere des Vergehens.

    Hier kann regeltechnisch nur auf Freistoß entschieden werden. Wohl auch in der Praxis ist das die mMn einzig denkbare Lösung.


    Die Auslegung in casu auf Strafstoß zu entscheiden ist im Regeltext nicht vorgesehen und daher exzessiv. Dazu unten Näheres:


    Zu Beginn sollten wir uns allerdings nocheinmal mit der einschlägigen Regelpassage auseinandersetzen:


    Im offiziellen Dokument der FIFA heißt es auf Seite 117:


    Zitat von Hanspiel

    [...]
    Spielfortsetzung
    • Direkter Freistoss am Ort des Vergehens (siehe Regel 13 – Ort der Freistoss- ausführung) oder Strafstoss.
    [...]


    Ort des Vergehens, nähmlich das absichtliche Handspiel, findet ausserhalb des Strafraumes statt. Aus dieser Tatsache leiten wir ab, dass es einen direkten Freistoß geben müsste.


    Wie sieht es aber mit diesem, "bis in den Strafraum fortgesetztem" Handspiel aus? Liegt da nicht ein Vergehen auch noch im Strafraum vor?


    Nun, das Vergehen wurde mit der ersten Berührung begangen, womit das Spiel unterbrochen werden müsste (auf Vorteil achten). Das Handspiel bleibt allerdings dasselbe Vergehen ob ausserhalb oder innerhalb des Strafraumes. Wenn also durch dieses eine Vergehen "Handspiel" kein Vorteil für die gegnerische Mannschaft eintritt, muss dieses geahndet werden und zwar dort wo es begangen wurde - ausserhalb.


    Die Auslegung schwereres Vergehen ist nicht nur exzessiv sondern rein gar nicht mit dem Regelwerk vereinbar. Das schwerere Vergehen ist nämlich regelmäßig dann zu ahnden, wenn gleichzeitig mehrere Vergehen begangen werden.


    argumentum: Seite 25 FIFA Regelbuch

    Zitat

    • das schwerer wiegende Vergehen zu bestrafen, wenn ein Spieler zur gleichen Zeit mehrere Vergehen beging,


    Hier haben wir ein Vergehen, ein Handspiel, das fortgesetzt wird. Wer hier unendlich viele Handspiele interpretiert, muss übrigens zum gleichen Schluss kommen, da diese Vergehen dann nicht zur gleichen Zeit begangen werden.


    Und nun möchte ich noch auf eine juristische Spitzfindigkeit aufmerksam machen. In der Juristerei darf in der Auslegung von Gesetzen dem Normsetzer im Zweifel nicht unterstellt werden, dass er sinnloses oder überflüssiges anordnet.


    Logisch-systematisch interpretiert wie der Jurist sagen würde, muss man logische Beziehungen zu anderen Regelungsansätzen herstellen.


    Wenn wir das tun, kommt uns möglicherweise sofort das Halten eines Gegners, wie das schon einige angeführt haben, in den Sinn:


    Hier finden wir ein Spezifikum im Regeltext S 115:


    Zitat von Halten eines Gegners

    Wenn ein Verteidiger einen Angreifer ausserhalb des Strafraums zu halten beginnt, ihn jedoch bis in den Strafraum weiter festhält, entscheidet der Schiedsrichter auf Strafstoss.


    Aha, hier haben wir ebenfalls ein Vergehen das sich in die Länge zieht. Die Betonung liegt auf EIN Vergehen. Bei diesem EINEN Vergehen ist der Schiedsrichter angehalten auf Strafstoß zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen gegeben sind.
    Interessanterweise ist diese Regelung nur für das Halten eines Gegners gesetzt worden. Wenn wir uns nun nocheinmal mit der Seite 117, dem Handspiel beschäftigen, finden wir diese Regel nicht!


    Im Zweifel muss diese Lücke als beabsichtigt verstanden werden, dieses eine Vergehen "Handspiel" muss also, wenn es ausserhalb begangen wird auch mit einem direkten Freistoß geahndet werden. Die Strafstoßentscheidung wäre überschießend und regeltechnisch nicht gedeckt.

    Für mich eigentlich eine klare Sache - Wer so einsteigt, hat noch einen Termin.


    Glasklare :rote_karte:.


    Zitat von Grobe Fouls

    Ein Spieler begeht ein grobes Foul, wenn er bei laufendem Spiel im Kampf um den Ball übermässig hart oder brutal in einen Zweikampf einsteigt.
    Gefährdet ein Spieler in einem Zweikampf die Gesundheit seines Gegners, ist dies als grobes Foul zu ahnden.


    Ein Spieler, der im Kampf um den Ball von vorne, von der Seite oder von hinten mit einem oder beiden Beinen in einen Gegenspieler hineinspringt und durch brutales Spiel die Gesundheit des Gegners gefährdet, begeht ein grobes Foul.


    Ich möchte noch hinzufügen, dass die Voraussetzung für das grobe Foulspiel "nur" die Gefährdung der Gesundheit des Gegner ist und diese Gefährdung mit einem Grad der Brutalität (oder früher übermäßig hart) vorgetragen wird. Ich finde keine Anforderung die besagt, man müsse den Gegner im Blickfeld haben.



    In diesem Beispiel springt Nani in den Gegner und das mit offener Sohle. Für mich wäre es eher frag- und diskussionswürdig wenn gelb gezogen würde.


    Was mich aber mal wirklich wieder geärgert hat, sind diese Pseudo-Expertengruppen. :kotz:kotz

    So hab mich noch mit der Beobachterseite mit Fifa-Erfahrung unterhalten - dessen Statement:


    Zitat

    keine Disziplinarmaßnahme, SF: direkter Freistoß


    - Verwarnung (Unsportlichkeit) möglich aber nicht zwingend.


    Im Spiel würde ich mich persönlich wahrscheinlich auch eher für eine Verwarnung entscheiden.

    So, da haben wir also eine kunterbunte Meinungsvielfalt. Na dann will ich einmal meine Exegese dieser Situation präsentieren.


    Wie gesagt, meiner Meinung nach gibt es zwei Möglichkeiten diese Situation zu lösen - Entweder ich behandle es als Foulspiel, oder als Tätlichkeit.


    Ad 1) Tätlichkeit:


    Festzuhalten ist, der betroffene Schiedsrichter hat die Situation als solche wahrgenommen. Wenn ich in dieser Situation eine Tätlichkeit sehe, ist Rot die einzige Möglichkeit. Bis hierhin also die Entscheidung des Schiedsrichters durchaus nachvollziehbar und schlüssig.


    Die Frage die sich für uns ergibt ist also sind die Voraussetzungen für eine Tätlichkeit tatsächlich gegeben?


    Hier ist wie schon erwähnt zweierlei nötig:
    1) abseits des Balles
    2) übermäßig hart


    In unserem Fall liegt zumindest Beinstellen vor.
    Ein absichtliches Beinstellen abseits des Balles ist jedenfalls übermäßig hart! (Niemand käme wahrscheinlich auf die Idee einen Spieler, der in einer Spielunterbrechungen seinem Gegner absichtlich ein Bein stellt, nicht vom Platz zu stellen).


    Und damit kommen wir zum, meiner Meinung nach, Knackpunkt der Geschichte: Abseits des Balles.
    In unserem Fall ist wohl davon auszugehen, dass der Spieler keineswegs den Ball spielen wollte, sondern vielmehr den Spieler. Diese Tatsache könnte wiederum auf eine Tätlichkeit hindeuten.
    Dennoch muss festgestellt werden: Dieses Vergehen wird wohl eher in einem Zweikampf, also im Kampf um Raum in Ballnähe, geführt, als nicht. Der Spieler soll auch wohl eher vom Ball getrennt werden, als verletzt werden.


    Wenn wir zu diesem Schluss kommen, können wir also eine Tätlichkeit wohl eher ausschließen. Dieser Meinung folgt wohl auch der Bundesliga-Strafsenat, der das Vergehen in ein Foulspiel umgedeutet hat.


    Ad 2) Sollten wir hier jetzt von einem Foulspiel ausgehen, ist fraglich ob wir es als fahrlässig, rücksichtslos oder übermäßig hart definieren.


    Ein Beinstellen an sich, ist wohl nicht übermäßig hart. Ein Tritt mit offener Sohle liegt nicht vor. Ein Schlag sehr wohl gegen das linke Schienbein. In Wiederholung 1 sieht man sehr gut, dass sich der gefoulte Spieler nach dem Schlag ans linke Schienbein selbst den rechten Fuß wegschlägt. In Anbetracht dessen, ist wahrscheinlich auch nicht von einem übermäßig hartem Einsteigen auszugehen. Es fehlt hier die geforderte Brutalität.


    Damit bleibt noch rücksichtslos und fahrlässig.
    Wenn man davon ausgeht, dass das Vergehen oder Foulspiel ein Beinstellen war, könnte man durchaus auch auf fahrlässiges Foul entscheiden, bei einem festgestellten Tritt wird es wohl rücksichtslos gewesen sein.


    Dann noch zur letzten Komponente: Unsportlichkeit. Die Unsportlichkeit wird wohl sehr wahrscheinlich vorliegen, da der Spieler offensichtlich vom Ball getrennt werden soll.



    To make a long story short: Wer hier eine Tätlichkeit entdeckt und diese als solche wahrnimmt, kann nur auf Rot entscheiden. Da der Schiedsrichter diese hier offensichtlich, wie auch im Spielbericht festgehalten, wahrgenommen hat, blieb ihm keine andere Möglichkeit. Seine Entscheidung demnach zumindest und auch durchaus nachvollziehbar, wenn auch wahrscheinlich nicht ganz richtig.


    Wenn man hier auf Foulspiel entscheidet, wird wohl gelb, aufgrund der Unsportlichkeit, ausreichen.


    Sehe ich die Szene in bloßer Realgeschwindigkeit in der Kameraperspektive der Zusammenfassung: Foul, dF. und man könnte eine Verwarnung geben (bin mir nichtmal sicher ob diese überhaupt zwingend ist, dh ob da überhaupt eine aussichtsreiche Chance verhindert wird).

    Wie gesagt laut Spielbericht lag eine Tätlichkeit und kein Foulspiel vor.


    Hier der Spielbericht


    Die Frage ob ein Vergehen vorliegt oder nicht ist sich indiskutabel - der Pfiff logisch.



    Fraglich hier also vor allem ob ein Foulspiel und damit ein taktisches Foul vorlag, oder ob man von einer Tätlichkeit sprechen kann.



    Die Frage die sich also stellt, wann kann man von, regeltechnisch genau, "abseits des Balles" sprechen.

    Ein Spiel der, wenn man so will, Underdogs in der Österreichischen Bundesliga. Schlechteste Heimmannschaft gegen schwächste Auswärtsmannschaft, was auch im Spiel deutlich zu sehen war^^.


    Dennoch regeltechnisch interessant eine Szene der 43. Spielminute:


    Szene ab 1:27


    Nach der Attacke von Naumoski, der in der Liga bereits als Heißsporn und Bad Boy bekannt ist, zieht Muckenhammer ohne Zögern die Rote Karte, über die auch noch nach dem Spiel heftig diskutiert wurde.


    Der SR interpretierte diese Spielsituation im Übrigen nicht als Foulspiel, sondern als Tätlichkeit, da der Ball nicht in spielbarer Distanz war.
    Auch im Interview nach dem Spiel bestätigte er seine Entscheidung: Er würde diese Entscheidung wieder treffen.


    In der Wiederholung sieht man gut, wie Naumoski leicht abdreht und nur mehr gegen die Beine des Gegenspielers tritt, während der Ball schon in einiger Entfernung rollt. Entscheidung durchaus nachvollziehbar.




    Bin mal gespannt wie ihr diese Situation bewerten würdet.

    Zitat von Jakob

    In diesem Fall würde ich das Spiel mit indirektem Freistoß an der Stelle fortsetzen, an der der Spieler bei der Unterbrechung steht.


    Jakob, dieser Teil der Antwort kann schon aufgrund deiner Vorüberlegung nicht stimmen.


    Ausserdem gilt zu bedenken, dass ich die Ausführung regelmäßig abwarten muss, bevor ich unterbreche. Das heißt in casu, dass Ort des Vergehens und Ort des sich Befindens (dieser Ort der Ausführung wird übrigens nirgends vorgesehen) zum teil beträchtlich divergieren könnten.

    Die Durchführungsbestimmungen zu Regel 14 sehen in der Tat den idF wo Spieler zu früh eintritt vor.




    Zum Thema idF von der Strafstoßmarke:
    dieser wird zugesprochen,

    wenn (kumulativ)
    1) der Schütze den Anlauf stoppt (iS der Durchführungsbestimmung) und
    2) daneben ballert


    oder


    wenn (kumulativ)
    1) ein nicht identifizierter Schütze den Ball tritt,
    2) daneben ballert und
    3) der SR nicht gesehen hat wo der Spieler eingetreten ist.

    Genau, in diesem Fall gilt der Gegenstand als "verlängerte Hand". Die Hand in dieser Weise zu verlängern ist zwar Unsportlich ( :gelbe_karte: ), da aber das Handspiel an sich nicht regelwidrig ist gibt es dafür "nur" den indirekten Freistoß.

    Ich denke beim ersten Strafstoß kann man "keine Verwarnung" gut argumentieren.


    Das Foul war fahrlässig. Das bedeutet einzig die Unterbindung eines aussichtsreichen Angriffs könnte man anführen, allerdings steht Konko praktisch schon nebenbei, Anspielstation war auch noch ausserhalb des Strafraums. Ich glaub man kann das so belassen.


    Unverständlich für mich allerdings, dass Diaz nicht schon in der ersten Halbzeit ausgetauscht wurde. Der war von Anfang an eine tickende Zeitbombe und der Ausschluss eben nur eine Frage der Zeit.

    Ich kann jetzt nur von den ÖFB-Erläuterungen sprechen, die sagen allerdings:


    5.1 Die Feststellung der Benutzbarkeit ist durch den Schiedsrichter auf dem Spielfeld, ..., vorzunehmen.


    Ferndiagnosen sind also schlichtweg nicht möglich, schon gar nicht, wenn, wie es beim Großteil hier sein wird, man den Platz nicht kennt.


    Allerdings zur Entscheidungsfindung sagt die Erläuterung:


    5.3 Vereister Boden oder harschiger Schnee stellen fast immer auch eine Verletzungsgefahr dar.


    5.4 Aufgeweichter Boden oder eine weiche Schneedecke werden zwar das Spiel beeinträchtigen, aber kaum eine Gefahr darstellen.


    hingegen:


    5.6 Kleinere Eisflächen, Wasserpfützen oder schlammige Stellen sind vor dem Wettspiel rechtzeitig zu beseitigen.



    Es liegt also im Ermessen des jeweiligen Schiedsrichters. Auch vereister Boden kann also bespielbar sein, es ist immer die Frage ob eine Verletzungsgefahr besteht oder nicht.


    Das die österreichische Handhabe.