Beiträge von KozKalanndok

    Facebook, Twitter & Co. sind (leider) die aktuellen Plattformen, mithilfe derer offensichtlich die Öffentlichkeit erreicht wird.

    Auch wenn das jetzt makaber klingt: Wie gedenkt das IFAB dann diese Regelauslegungen seinen russischen Kollegen zu vermitteln?

    So will es das IFAB, nachzulesen auf dessen Facebook-Seite am 22.02.2022.

    Da frage ich mich dann, wann genau Facebook Teil der "Laws of the Game" geworden ist.

    Wenn das IFAB das so gepfiffen sehen will, dann sollen sie's doch in die Regeln schreiben.




    Zu der anderen Kuriosität

    Ein ganz anderer Sachverhalt, bei dem aber zu klären wäre, wann der Ball beim Einwurf eigentlich im Spiel ist

    Was ist an dem Satz "Der Ball ist im Spiel, wenn er sich innerhalb des Spielfelds befindet." noch für Klärungsbedarf? Der ist doch eindeutig. Wenn in dem Moment dann noch eine Hand dran ist, dann haben wir einen Ball-im-Spiel und absichtlich eine Hand dran.

    Mit dem Eckstoß das ist mir übrigens zu spät noch eingefallen :)

    Bei den Live-Situationen habe ich mich als nicht aktiver SR ja zurückgehalten, aber hier haben wir wieder reine Regeltheorie :)


    Ich denke hier muss unterschieden werden:

    1. Der Spieler braucht eine Erlaubnis zum Wiederbetreten.

    2. Der Spieler braucht eine Erlaubnis zur aktiven Spielteilnahme.


    Wenn man einen Spieler im laufenden Spiel mit den Worten "komm wieder rein" (oder auch reinwinken) das Wiederbetreten erlaubt, erlaubt man ihm implizt auch die weitere Spielteilnahme. In der Regel fallen die beiden Momente auch zusammen, hier im Einwurf-Fall aber nicht. Hier haben wir den Fall, dass die aktive Spielteilnahme vor dem Wiederbetreten erfolgen soll.


    (Analog dazu: Darf ein Spieler, der neben dem Spielfeld steht und dem die Erlaubnis zum Wiederbetreten gegeben wurde den Ball von außerhalb des Spielfelds spielen, beispielsweise weil dieser nur noch gerade so im Spielfeld liegt und der Spieler ihn von der Außenseite des Spielfelds anspielt?)


    Manfred, 96David96 Welche Regel bindet aber eurer Meinung nach das Recht der aktiven Spielteilnahme an die vorherige Ausübung des Rechts das Spielfeld wiederzubetreten?


    Meine Meinung dazu: Wenn dem "geheilten" Spieler das Wiederbetreten (und damit die weitere Spielteilnahme) erlaubt wurde, darf er den Einwurf ausführen, auch wenn er nicht am Ende mit den Füßen auf der Linie steht. Abzugrenzen ist das aber von einem Auswechselspieler der gerade eingewechselt wird. Da ist nämlich festgelegt, dass dieser erst mit Betreten des Spielfeldes zum Spieler (und damit zur aktiven Spielteilnahme berechtigt) wird.



    PS:

    Ganz hardcoremäßig könnte man sogar noch ganz anders argumentieren (falls ich nicht eine Regelstelle übersehen habe):

    Dem geheilten Spieler ist es nur verboten das Spielfeld ohne Erlaubnis wiederzubetreten. Für das Ausführen eines Einwurfes muss man das Spielfeld nicht betreten (ist übrigend die einzige Standardsituation bei der das so ist). Welche Regel hat diesem Spieler eigentlich die Ausführung des Einwurfes auch ohne Erlaubnis des Wiederbetretens untersagt? Die Bedingungen um einen Einwurf auszuführen erfüllt er ja...er ist Spieler, er kann (hoffentlich) stehen und den Ball von hinten über den Kopf werfen...

    Wo genau ist eigentlich untersagt, dass ein Spieler, der eine Wiedereintrittserlaubnis braucht, nicht den Ball im laufenden Spiel von außerhalb des Spielfeldes spielen darf?


    Und noch eine Kuriosität:

    Ein Spieler, der beim Einwurf so weit im Feld steht, dass er mit der Hinterkante der Ferse gerade noch so auf der Seitenlinie steht und den sich senkrecht über dem Kopf befindenden Ball noch nicht losgelassen hat, begeht eigentlich ein Handspielvergehen. Der Ball wäre nämlich schon seit dem Moment im Spiel, in dem sich ein Teil von ihm über der Linie befindet.

    Das Problem ist die (vor allem) in Deutschland vorherrschende Kleingarten-Mentalität, die gerade bei derart verbandsmäßigen Strukturen immer noch sehr verbreitet ist.


    Jeder Lokalkönig und Lokalfürst möchte in Deutschland selbst die Interpretationshoheit darüber behalten, wie denn der Kaiser (der DFB) eine Aussage gemeint haben möchte. Sich direkt an die Untertanen in der Betonliga zu wenden, dann fühlen sich die Lokalfürsten (Regional, Kreis) einfach übergangen und sowas haben wir ja noch nie gemacht und da könnte ja jeder kommen...

    Was wäre für dich denn dann ein Beispiel für eine unnatürliche Vergrößerung, die kein absichtliches (noch nicht mal beding vorsätzliches) Handspiel darstellen?

    Beispilesweise der "Hampelmann" oder einfach nur Arme vom Körper strecken ohne spielsituationsbedingten Anlass (in meinem Beispiel wäre die Spielsituation die Kommunikation mit dem Mitspieler).

    Insbesondere wäre bei einem ansonsten stillstehenden Spieler jede Vergrößerung der Körperfläche unnatürlich.

    Der stillstehende Spielführer, der seinem Spieler mit dem ausgestreckten Arm und rufend anzeigt "Da rüber!" kann man aber als "Bewegung aus der jeweiligen Situation" ansehen. Ein Ball der dann gegen genau diesen ausgestreckten Arm fliegt wäre kein Handspiel mehr, weil die Handspielregel absolut unmissverständlich beschreibt, dass dies keine unnatürliche Vergrößerung wäre.

    Eine Umsetzung im DFBnet ist allein aus sportpolitischer Sicht nicht machbar.

    Was meiner Meinung nach für derartige Dinge prädestiniert wäre, wäre ein einheitliches Management-Tool für Staffelleitung, Schiedsrichter, Ansetzer und Mannschaftsverantwortliche. Müsste man entweder neu schaffen, oder man nimmt das Management-Tool, was schon dafür entwickelt hat.

    Aber C kann doch auch durch andere Bedingungen hervorgerufen wurden

    Richtig. Und das habe ich ja oben schon für die komplette Handspielregel formuliert ...

    Vergehen = (Berührung und Absicht) oder (Berührung und UnnatVergr) oder (Tor und (Berührung oder BerührungUnmittelbarVorher))

    UnnatVergr = (nicht SituativeBewegung) und (nicht MitSituativerBewegungZuRechtfertigen)


    Bedeutet übrigens auch:

    Wenn in der IFAB-Regelfrage der Ball von der Hand des Verteidigers Verteidiger direkt ins Tor (für den Verteidiger) geht oder der Ball dem Verteidiger vor den Fuß fällt und er ihn dann ins Tor schießt, dann war es trotz des Fehlens der unnatürlichen Vergrößerung ein Vergehen.

    Der Regelgeber will:

    Wenn der Regelgeber das wollte, dann hätte er sich 80% der Handspielregel sparen können. Das mit der Absicht ist nämlich nur der erste Teil.

    Bei unnatürlicher Vergrößerung reicht aber schon der unabsichtliche Handkontakt. Der Regelgeber stellt da ausdrücklich nicht auf die Absicht ab.

    "C liegt vor, wenn..."

    gleichbedeutend mit

    "C liegt nur dann vor, wenn..." ist.

    C liegt vor, wenn A und B: Das bedeutet, dass C vorliegt, wenn sowohl A als auch B erfüllt sind. Wenn nur eins der Kriterien erfüllt ist, ist das nicht ausreichend um positiv zu Entscheiden, dass C vorliegt. Ja, es reicht auch nicht aus um negativ zu entscheiden, aber wir müssen die positive Entscheidung treffen, dass ein Vergehen vorliegt und das geht nunmal nicht, wenn eins der Kriterien nicht erfüllt ist.


    Hätte der Regelgeber gewollt, dass eines der Kriterien ausreicht, dann hätte er nicht und sondern oder geschrieben.


    Wenn Du wirklich derart elementare Axiome der Aussagenlogik in Frage stellst, dann reden wir beim nächsten Mal Gelb/Rot auch mal über den Nachweis darüber, ob 1x Gelb plus 1x Gelb wirklich 2x Gelb ergibt (die Addition ist in der Mathematik ein genaoso elementares Axiom wie es die Konjunktion für die Aussagenlogik ist).

    Da bin ich bei Dir. Aber Du bringst hier eine Kausalitätsformulierung als Beispiel an.

    Das ist aber etwas grundlegend anderes als eine Konditionalformulierung, wie sie im Regelwerk steht.


    C (das Vergehen) liegt vor, wenn A und B erfüllt sind.

    Wenn A nicht erfüllt ist, dann ist die Bedingung dass sowohl A und B erfüllt sein müssen nicht erfüllt und damit ist C nicht erfüllt.


    In folgenden Satz der Regel geht es dann so ähnlich weiter (oder interpretierst Du eine weder...noch-Formulierung da anders als ich?):

    B liegt vor, wenn (nicht R) und (nicht S).


    Das ist übrigens nur eine andere Formulierung für:

    B liegt vor, wenn nicht (R oder S)

    Aber selbstverständlich kommt C nur dann zustande, wenn der vorstehende Konditionalausdruck vollständig erfüllt ist (das ist ja wohl die Kernaussage einer wenn...dann-Formulierung, oder hat sich da die deutsche Sprache überraschend verändert?).

    Das Wort und in einem Konditionalausdruck sagt meines Wissens auch heute noch aus, dass alle dadurch verknüpften Operatoren wahr sein müssen damit das Ergebnis wahr ist.


    Oder willst Du abstreiten, dass wenn A und B kein Konditionalausdruck ist? Oder verwechselst Du und und oder?


    Genaugenommen ist die Regel ja noch komplexer:

    V = Vergehen

    A = Absicht

    B = Handberührung

    C = unnatürliche Vergrößerung

    D = Torerzielung

    E = Handberührung unmittelbar vorher

    S = situationsbedingte Bewegung

    R = rechtfertigbar durch situationsbedingte Bewegung

    Insgesamt steht ihm Regelwerk:

    V = (B und A) oder (B und C) oder (D und (B oder E))

    (umgeformt)

    V = (B und (A oder C oder D)) oder (D und E)


    Dazu ist dann definiert, dass

    C = (nicht S) und (nicht R)


    Durch Ersetzung kommt dann insgesamt heraus:

    V = (B und A) oder (B und (nicht S) und (nicht R)) oder (D und (B oder E))

    Ein solcher Reflex ist nach meinem Verständnis von dieser Definition unnatürlich, weil er in den meisten Fällen nicht mit der Körperbewegung des Spielers zusammenhängen dürfte.

    Doch, gerade das ist ja das, was die IFAB-Regelfrage klarstellt.

    Die Bewegung aus dem Hand-vors-Gesicht-Reflex ist exakt eine solche Bewegung, wie sie im Regeltext als "Folge einer Körperbewegung aus der Situation" beschrieben ist. Damit ist das Ausschlußkriterium für eine "unnatürliche Körpervergrößerung" erfüllt und das Handspiel nicht mehr strafbar.

    Zitat

    Ein angreifer schießt heftig aufs Tor. Ein sehr nahe stehender Verteidiger nimmt im Rahmen eines Reflexes seine Hände vor sein Gesicht um dieses zu schützen und der Ball trifft seine Hände. Wie lautet die Entscheidung des Schiedsrichters?


    Der Schiedsrichter lässt weiterspielen, da die Position der Hand das Ergebnis einer natürlichen Bewegung (Reflex) des Spielers war und der Körper nicht unnatürlich vergrößert wurde.


    Du interpretierst das jetzt so, als ob der Handkontakt bei natürlicher Bewegung nur dann straffrei wäre, wenn auch der Körper nicht unnatürlich vergrößert wird. Das steht da aber gar nicht. Da steht nur "ist nicht strafbar, weil A erfüllt ist und B nicht erfüllt ist". Dass für die Straffreiheit auch wirklich A erfüllt sein muss und B nicht erfüllt darf, geht aus der Formulierung nicht hervor.

    Die Regeln sind da sogar noch präziser: Die definieren nämlich, dass wenn A erfüllt ist, B ohnehin nicht erfüllt sein kann. Um eine unnatürliche Vergrößerung zu sein zu können, darf es keine Folge einer Körperbewegung des Spielers in der jeweiligen Situation sein.


    Von daher finde ich die Formulierung des IFAB tatsächlich misverständlich.


    Letztendlich ist mein Fazit auch unter der Berücksichtigung aus der KlarstellungDer Grund, warum der Handkontakt nicht strafbar ist: Es ist keine unnatürliche Vergrößerung.

    Der Grund, warum es keine unnatürliche Vergrößerung ist: Es ist eine natürliche Bewegung.

    die nicht strafbar ist, wenn dabei die „Körperfläche nicht vergrößert“ wird

    Lies den Regeltext nochmal:


    Zitat

    Ein Vergehen liegt vor, wenn ein Spieler den Ball mit der Hand berührt und seinen Körper aufgrund der Handhaltung unnatürlich vergrößert.

    Eine unnatürliche Vergrößerung des Körpers liegt vor, wenn die Handhaltung weder die Folge einer Körperbewegung des Spielers in der jeweiligen Situation ist noch mit dieser Körperbewegung gerechtfertigt werden kann.

    Das bedeutet, dass die natürliche Bewegung ein absolutes Ausschlußkriterium für die strafbare unnatürliche Vergrößerung ist.

    Selbst wenn ich die Arme zum Gesichtsschutz hochreiße und der Ball just in dem Moment an die Hand fliegt, wo sie gerade ausgestreckt ist, ist durch die natürliche Bewegung die unnatürliche Handhaltung negativ zu bewerten.

    Nein, das IFAB verteidigt hier das Weiterspielen nicht, nur weil es eine reflexartige Bewegung ist. Es geht noch weiter.

    Das Argument des IFAB für die Straffreiheit dieses Handkontakts ist, weil es eine natürliche Bewegung ist (und definiert den Reflex als eine Form einer natürlichen Bewegung)!

    Tatsächlich ist jede natürliche Bewegung straffrei, sofern sie den Körper nicht unnatürlich vergrößert.


    Daher würde ich die beim Freistoß vor den Sack gehaltene Hand durchaus noch als natürliche Haltung sehen, weil sie eben einfach den Körper nicht vergrößert.



    Das Bild passt auf dem ersten Blick sowas von gar nicht zur Fragestellung und der Antwortbegründung. Dort ist die Vergrößerung des Körpers nämlich deutlich zu sehen.

    Wenn man das Regelwerk aber mal genauer ansieht, dann wäre selbst ein Kontakt am ausgestreckten Arm wie abgebildet straffrei.

    Denn dort ist definiert, dass wenn die Bewegung, die zur Körpervergrößerung führt natürlich ist, es nicht als unnatürliche Vergrößerung gilt.

    Tatsächlich war das früher schlimmer. Das meiste, was jetzt noch DFB-Erläuterungen sind, ist mittlerweile ohnehin in den Regeln enthalten.


    Aber dürfte da schon noch einige Fallstricke geben, die auf internationaler Ebene so nicht gelten.

    Beispielsweise, dass die Farbe Schwarz dem SR vorbehalten ist...das ist eine DFB-Eigenheit.


    Könnte peinlich werden, wenn man dann nur mit schwarzem Trikot aufschlägt :)