Hier der Urteilstext zur Anzeige:
Urteil: ,
> I.SR A, Verein XY wird gemäß §§ 47,48 Abs.
> 1 RVO wegen unsportlichen Verhaltens mit einer Geldstrafe in Höhe von €
> 30,00 unter Mithaftung Verein XY belegt.
> II. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 15,00 trägt Betreuer SR
> A unter Mithaftung Verein XY
> Kostenentscheid gemäß §§ 32, 33 RVO i.V.m. § 11 FO.
> III. Stellungnahme lag vor.
>
> Begründung:
> Das KSG ist nach der Anhörung in der mündlichen Verhandlung überzeugt,
> dass der SR A während des KL-Spiels Verein V - Verein Z zu
> dem Spieler B, der sich über eine Entscheidung bei ihm beschwert
> hatte, den Ausdruck "Halt die Fresse" gebraucht hat.
> Die Spieler C und D des Vereins Z haben relativ ruhig und
> emotionslos diesen Ausdruck betätigt. Die Tatsache, dass die
> vorangegangenen Umstände, die zum "Protest" ihres Mitspielers beim SR
> geführt haben, von ihnen nicht identisch geschildert wurden, erhöht
> sogar
> die Glaubwürdigkeit ihrer Kernaussage, da jedenfalls offenkundig keine
> Absprachen erfolgt sind.
> Es liegt nicht fern jeglicher Lebenserfahrung, dass auch ein
> Schiedsrichter, der - erfahrungsgemäß nicht zurückhaltend - von
> Spielern
> kritisiert wird, bei einer verba-len Reaktion darauf über den sportlich
> gebotenen Rahmen hinausgeht.
> Anders als der betroffene Schiedsrichter selbst, sieht das KSG die
> Glaubwürdigkeit der Zeugen auch weder dadurch beeinträchtigt, dass die
> Anzeige erst nach einigen Tagen der Überlegungszeit erfolgt ist, noch
> dass
> der direkt "angesprochene" Spieler nicht an der Verhandlung teilnahm oder
> dass sich die Vereinsverantwortlichen der Verein Z nicht um Zeugen
> des Verein V bemüht haben. All dies ist nachvollziehbar
> erklärt
> worden. Der Spieler B befindet sich unter der Woche zum Studium
> in
> W, seine Anreise stünde außer Verhältnis zum Sachverhalt. Der Verein
> V ist an der Aufklärung nicht interessiert, was sich aus der
> Tatsache ergibt, dass auch telefonische Versuche der Kontaktaufnahme
> seitens des KSG erfolglos waren. Es ist zudem nicht Aufgabe eines
> Anzeigeerstatters sondern des Sportgerichts, den Sachverhalt so weit wie
> möglich festzustellen und mögliche Zeugen zu ermitteln.
> Bei der Strafzumessung ist zu berücksichtigen, dass die Äußerung "in
> der
> Hitze des Gefechts" gemacht wurde und im untersten Bereich denkbarer
> verbaler Entgleisun-gen liegt. Eine moderate Geldstrafe ist deswegen
> ausreichend. Eine mildere Sankti-on erscheint aber schon deswegen nicht
> möglich, weil keine auch nur ansatzweise Einsicht in ein Fehlverhalten
> erkennbar wurde.
Das Urteil hat mich in höchstem Maße überrascht.
Die Aussage des Sportrichters, der am Spiel beteiligte Verein V sei zu einer Stellungnahme nicht zu erreichen, irritiert mich sehr, da ich persönlich beim Verein V angerufen habe und beim ersten Versuch den Spielleiter telefonisch erreicht habe.
Ich kann das Urteil auf keinen Fall akzeptieren; meinen Obmann habe ich darüber informiert.
Soll ich mich nun selbst um eine Stellungnahme des Vereins V bemühen?