ZitatAlles anzeigenFall 365: A-Junioren Hallen-Privat-Spiel SV K - SB W am 23.01.10. Meldung des Schiedsrichters vom 27.01.10.
Urteil:
I. SV K wird gemäß § 74 Abs. 1 RVO wegen Verschulden eines Spielabbruches und unsportlichen Verhaltens (Haftung für Rudelbildung) mit einer Geldstrafe in Höhe von € 50,00 belegt. Spielwertung nicht erforderlich.
II. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 15,00 trägt SV K (). Kostenentscheid gemäß §§ 32, 33 RVO i.V.m. § 11 FO.
III. Stellungnahme lag vor.
Begründung:
IV. SV Kleinochsenfurt hat ferner die anteiligen Zeugenauslagen in Höhe von 6,60 Euro für Herrn W M, JFG O M, zu tragen.
Spielort Sporthalle R.
Laut Meldung wurde der amtl. SR Th M bei einer Rangelei zwischen zwei Spielern, beim Versuch zu trennen, durch einen Schlag von hinten an den Kopf getroffen und ist zu Boden gegangen. Das Spiel wurde abgebrochen. Verursacher konnte der SR nicht bezeichnen. Es wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Hierbei hat sich herausgestellt, dass die beiden Spieler S R, SV K und M M SB W, nach Foulspiel von M an R, welches mit einer Zeitstrafe gegen M geahndet wurde, aneinander geraten sind und sich gegenseitig tätlich angegriffen haben. SR M wollte die beiden Streithähne trennen, zunächst durch mehrere Pfiffe dann durch Gestik. Durch die Auseinandersetzung der vorgenannten Spieler wurde eine Rudelbildung unter Beteiligung der Mehrzahl von Spielern beider Vereine ausgelöst. Außerdem rannte Spieler L M, SB W, zu beiden Kontrahenten und griff aktiv in das Handgemenge ein. Seinen Angaben zufolge, wollte er die beiden auseinander bringen. In der Spielertraube wurde SR Th M dann am Hinterkopf getroffen und kam zu Fall. Er wurde vom Verantwortlichen der JFG M (Veranstalter) betreut und versorgt.
Nach Auswertung aller Ausführungen steht für das JSG II fest, dass der amtl. SR im Verlauf der Rudelbildung und der Spielertraube am Kopf getroffen wurde - von wem, konnte auch in der Mündlichen nicht geklärt werden. Absicht bzw. Vorsatz ist auszuschließen. Dies hat sich im Verhandlungsverlauf herausgestellt und wurde durch die Aussagen der Zeugen von JFG M und JFG O-M belegt. Man muß demzufolge von einen unglücklichen Zusammenprall ausgehen, da ein verantwortlicher Spieler als Verursacher nicht feststeht bzw. ein Tatnachweis nicht geführt werden konnte. Hierzu wird auf § 62 RVO verwiesen.
Unabhängig davon waren Auslöser der Vorfälle die wechselseitige Tätlichkeit der Spieler R (K) und M (SB) sowie das unsportliche Einschreiten durch Spieler L M (SB), deren Verhalten durch die o.a. Sperren zu ahnden war. Für die Rudelbildung insgesamt und den verursachten Spielabbruch waren beide Vereine mit einer Geldstrafe zu belegen (Haftung). Siehe auch Fälle 362 u. 363.
Ich bin der Meinung, wenn sich die Spieler weder durch Pfiffe noch durch Gestik trennen lassen, sollte man nicht dann versuchen dazwischen zu gehen. Dafür gibt es Mannschaftskameraden und Ordner. Soll aber kein Vorwurf an den SR sein.