KSG Rhön:
ZitatAlles anzeigenFall 388: A-Klasse-Spiel FC FREIWEG SANDBERG/RHÖN - TSV CONCORDIA STETTEN/R. am 18.03.07.
I. Spieler Geis Thilo, FC FREIWEG SANDBERG/RHÖN, wird gemäß § 68/2 RVO wegen eines Vergehens gegen den SR für 8 Verbandsspiel(e) (§ 51 Abs. 5 RVO) der A-Klasse-Mannschaft des FC FREIWEG SANDBERG/RHÖN gesperrt. Darüber hinaus ist der Spieler Geis Thilo bis zum Ablauf dieser Sperre für alle anderen Spiele gesperrt. Stellungnahme lag vor.
II. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 15,00 trägt der Spieler Geis Thilo, FC FREIWEG SANDBERG/RHÖN unter Mithaftung FC FREIWEG SANDBERG/RHÖN (7595). Kostenentscheid gemäß §§ 32, 33 RVO i.V.m. § 11 FO.
Begründung:
Begründung für die Fälle 388, 389 und 390:
Da in der Stellungnahme des FC Sandberg der SR-Meldung mehrfach widersprochen wurde, wurde diese dem SR vorgelegt. Außerdem wurde der Gegner von der Meldung und der Stellungnahme in Kenntnis gesetzt und um Auskünfte gebeten. Beide Antworten wurden dem FC Sandberg am 31.03.07 zugesandt. Nach Auswertung der Schriftstücke steht zur Überzeugung des KSG folgender Tatbestand fest: Der SR wurde vom Spieler Geis zweimal angerempelt, einmal konnte sich der SR nur mit Mühe auf den Beinen halten. Weiterhin werden die gemeldeten Äußerungen des Spielers Gebauer als den Tatsachen entsprechend eingestuft. Die Erklärung des FC Sandberg zur Äußerung des Spielers Metz ist als Schutzbehauptung zu werten, so dass auch hier der SR-Meldung gefolgt wird. Dazu wird noch auf die detaillierte Darstellung der Vorgänge insbesondere im zweiten Schreiben des SR verwiesen. Zudem ist unglaubhaft, dass Spieler Metz den vom Verein behaupteten Wortlaut rief, noch bevor Spieler Gebauer die Rote Karte bekam.
Spieler Geis war wegen einer Tätlichkeit gegen den SR zu bestrafen. Da der SR das Spiel deswegen nicht abgebrochen hat, wertet das KSG das Anrempeln hier als leichteren Fall, wofür § 68 Abs. 2 RVO eine Mindeststrafe von 8 Wochen (8 Punktspielen) vorsieht. Für die mehrfachen unverschämten Äußerungen des Spielers Gebauer ist nach Überzeugung des KSG gemäß § 68 Abs. 1 RVO eine Sperrdauer von 6 Wochen (6 Punktspielen) notwendig und angemessen.
Das KSG ist der Überzeugung, dass die SR-Meldung in allen Teilen den Tatsachen entspricht. Dass eine Meldung mit derart gravierendem Inhalt wahrheitswidrig abgefasst worden sein soll, wie es der betroffene Verein behauptet, ist für das KSG weder glaubhaft, noch wurde es durch Gegenbeweis belegt. Im übrigen hat der SR in seinem zweiten Schreiben die Angaben des FC Sandberg widerlegt. Das KSG hat also keinen Grund, an der Meldung des SR zu zweifeln.