KSG Ost - Oberbayern
ZitatAlles anzeigenFall 473: Privat-Spiel TuS Traunreut - Eisenb.SV Traunstein am 03.02.07.
Urteil:
I. Spieler Gianfranco Spedicato, Eisenb.SV Traunstein, wird gemäß § 68 Abs. 1 RVO wegen unsportlichen Verhaltens gegenüber dem Schiedsrichter mit einschließlich 05.08.07 gesperrt.
II. Die Sperrstrafe wird für den über drei Monate (ab 06.05.07)hinausgehenden Zeitraum zur Bewährung ausgesetzt (§ 48 a Abs. 1 RVO).
III. Die Aussetzung zur Bewährung wird unter die Bedingung gestellt, dass der Spieler Gianfranco Spedicato fünf Jugend-Verbandsspiele in Spielklassen ohne namentliche SR-Einteilung als Schiedsrichter (z.B. Vereins-SR-Einteilung) leitet und dies dem KSG rechtzeitig vor Eintritt der Bewährungszeit durch Vorlage der Kopien der jeweiligen Spielberichte unaufgefordert nachweist (§ 48 a Abs. 2 RVO). Die jeweils vorgesehenen Spielleitungen sind dem KSG ebenfalls vorher schriftlich mitzuteilen.
IV. Die Bewährungszeit wird auf 12 Monate festgestezt (§ 48 a Abs. 1 bis 3 RVO).
V. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 15,00 trägt der Spieler Gianfranco Spedicato unter Mithaftung Eisenb.SV Traunstein (1499). Kostenentscheid gemäß §§ 32, 33 RVO i.V.m. § 11 FO.
VI. Stellungnahme lag vor.
Begründung:
Raiffeisenpokal-Endrunde in Chieming. Aufgrund der am 23.02.07 durchgeführten mündlichen Verhandlung steht zur Überzeugung des KSG fest, dass der Spieler Spedicato bei der Ausführung des SR-Balles zumindest grob fahrlässig ein Anschießen des SR mit dem Ball aus kurzer Entfernung mit voller Wucht billigend in Kauf genommen hat. Zu dieser Beurteilung trägt auch das Verhalten des Spielers nach dem Vorfall bei. Der SR hat überdies in der Verhandlung seine Meldung klar und frei von jeglichem Belastungseifer voll inhaltlich bestätigt. Die Einlassung des Betroffenen, dass Anschießen aus kurzer Entfernung sei "ohne Absicht" geschehen kann lediglich den Vorwurf des Vorsatzes entkräften, es bleibt jedoch beim schuldhaften, fahrlässigen Verhalten nach § 62 Abs. 2 und 4 RVO welches nach der Rechtssprechung des VSG eine Bestrafung nach § 68 Abs. 1 RVO herbeiführt. Aufgrund der Tatsache, dass der SR nicht dauerhaft verletzt wurde und weiter im Turnier als amtierender SR verbleiben konnte, war die Gesamtsperre von sechs Monaten zur Hälfte auf Bewährung auszusetzen. Die Bewährungsauflage ist sowohl geeignet als auch erforderlich, dem Spieler zur Förderung von Ordnung, Recht und Fairness im Fußballsport anzuhalten. Die anläßlich der mündlichen Verhandlung angefallenen Zeugenauslagen werden von der BFV-Buchhaltung zu Lasten des Vereinskontos von ESV Traunstein abgebucht.
Hmmm... ich frage mich, wie das technisch eigentlich geht. Kann ja eigentlich nur ein SR-Ball ohne Gegenspieler gewesen sein, ansonsten wäre Absicht/Fahrlässigkeit wohl schwer nachweisbar.