ZitatAlles anzeigenFall ###: Bezirksliga-Spiel D.S. - TSV N. am 19.10.08.
Urteil:
I. Schiedsrichter/in F., D.S., wird wegen eines Verstoßes gegen §§ 47/48 Abs. 1 RVO mit einer Geldstrafe in Höhe von € 250,00 unter Mithaftung D.S. belegt.
II. Weiter wird F. vom 30.10.08 bis einschließlich 11.12.08 als SR gesperrt
III. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 20,00 trägt der/die Schiedsrichter/in F. unter Mithaftung D.S.
Kostenentscheid gemäß §§ 32, 33 RVO i.V.m. § 11 FO.
IV. Stellungnahme lag vor.
Begründung:
Da der Betreuer F., der selbst amtlicher SR ist, sich zum wiederholten Male dem SR-Gespann gegenüber unsportlich verhalten hat, war eine empfindliche Strafe angezeigt.
Sorry, da ist meiner Meinung nach keine Geldstrafe sondern nur noch seitens der SR-Gruppe angesagt...