ZitatAlles anzeigenFall ###: Kreisliga-Spiel 1. FC H. - 1. FC G. am 12.10.08. Einspruch durch 1. FC H. vom 14.10.08.
Urteil:
I. Der Einspruch gegen die Spielwertung des Verbandsspiels 1. FC H. - 1. FC G. vom 12.10.08 wird als unbegründet zurückgewiesen.
II. Die Einspruchsgebühr in Höhe von € 40,00 trägt 1. FC H..
III. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 15,00 trägt 1. FC H.. Kostenentscheid gemäß §§ 32, 33 RVO i.V.m. § 11 FO.
IV. Stellungnahme lag vor
Begründung:
Bei obigem Verbandspiel soll laut 1. FC H. der Spieler N. ohne gelbe Karte gleich mit gelb/roter Karte des Feldes verwiesen worden sein. Zum Zeitpunkt des Platzverweises war der SR der Meinung, dass der Spieler N. bereits verwarnt war. Diese Entscheidung stellt eine Tatsachenentscheidung des SR dar. Somit war der Einspruch des 1. FC H. als unbegründet zurück zuweisen.
Es genügt also, nur der Meinung zu sein, man hätte jemanden schon verwarnt...