ZitatAlles anzeigenFall 366: D-Junioren Hallen-Spiel TSV a III - TV b II am 12.11.06.
Urteil:
I. Herr x, TSV y, wird gemäß §§ 47,48 Abs. 1 RVO wegen unsportlichen Verhaltens mit einer Geldstrafe in Höhe von € 35,00 unter Mithaftung TSV y belegt.
II. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 15,00 trägt Herr x unter Mithaftung TSV y (2167). Kostenentscheid gemäß §§ 32, 33 RVO i.V.m. § 11 FO.
III. Stellungnahme lag vor.
Begründung:
Mit Schreiben vom 19.11.2006 hat der TSV a Anzeige gegen den Schiedsrichter x erstattet. Die umfangreiche Beweisaufnahme, insbesondere die eingeholten schrifltichen Zeugenaussagen, haben zur Überzeugung des Jugendsportgerichts eindeutig erheben, dass der amtierende Schiedsricher x nach Spielende aus Verärgerung den Spielball in Richtung der Mannschaft des TSV a geworfen hat. Dabei wurde der Betreuer c getroffen.
Zur Überzeugung des Jugendsportgerichts hat es sich aber bei der Aktion des Schiedsrichters nicht um eine bewußte Tätlichkeit gehandelt. Die eingeholten Stellungnahme wichen teilweise inhaltlich erheblich von einander ab.
Die ausgesprochene Geldstrafe ist tat- und schuldangemessen.
Ist Euch so etwas auch schon passiert? Vielleicht habt Ihr im Kopf auch nur mal mit dem Gedanken gespielt?!