3 Schläger - unterschiedliche Meinungen

  • Ursprungspost von DJJAYB


    Anbei möchte ich euch zwei Fälle mit drei Gewalttätern gegen SR mitteilen, mit zwei unterschiedlichen Urteilen für die Täter. Aber lest selbst.



    Verfahren gegen die Spieler O. K. E. und C. E., beide SV-DJK Taufkirchen.


    Urteil:
    I. Der Spieler O. K. E., SV-DJK Taufkirchen, wird vom 03.05.2006 bis einschließlich 02.05.2007 gesperrt.


    II. Der Spieler C. E., SV-DJK Taufkirchen, wird vom 19.07.2006 bis einschließlich 18.07.2007 gesperrt.


    III. Die Sperrstrafen zu I. und II. werden über den über acht Monaten hinausgehenden Zeitraum zur Bewährung ausgesetzt. Die Aussetzung zur Bewährung wird an die Bedingung geknüpft, dass die Spieler an einer vom BFV abgehaltenen Präventionsveranstaltung zusammen mit Mannschaft und Betreuern aktiv teilnehmen. Die Bewährungszeit wird auf ein Jahr festgesetzt (§ 48 a Abs. 1, 2, 3 RVO).


    IV. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von 25,00 Euro trägt der SV-DJK Taufkirchen (1592).


    Gründe:


    1. Im B-Junioren-Verbandsspiel des SV-DJK Taufkirchen gegen den SV Helios Daglfing am 3.5.2006 kam es nach Spielschluss noch auf dem Spielfeld zu erheblichen Ausschreitungen. Nach Meldung des SR schlug der Spieler O. K. E. auf einen Gegenspieler ein. Als der SR schlichtend eingreifen wollte, wurde er von O. K. E. zu Boden gestoßen, der sich dann auf den liegenden SR stürzte und nur vom Trainer des SV-DJK Taufkirchen, der ihn festhielt, von weiteren Gewalttaten abgehalten werden konnte. Der Spieler O. K. hatte kurz vor Spielende bereits Feldverweis auf Dauer bekommen. Während der SR am Boden lag wurde er vom Spieler C. E. mit gestrecktem Bein getreten, was von mehreren Zuschauern bezeugt werden kann. In seiner Stellungnahme hat der SV-DJK Taufkirchen die Vorwürfe zwar relativiert, im Kern aber nicht dezidiert bestritten. Das zunächst zuständige JSG München I hat gem. § 41 RVO dem Verein die Möglichkeit gegeben, eine mündliche Verhandlung zu beantragen, wovon der SV-DJK Taufkirchen aber keinen Gebrauch machte. Der Spieler C. E. wurde durch einstweilige Verfügung gesperrt. Das Verfahren wurde dann an das VSG abgegeben.


    2. Das VSG ist zuständig gemäß §20 Abs.1 Lit.a RVO, weil ein Ausschluss aus dem Verband in Betracht zu ziehen ist.


    3. In beiden Fällen steht zur Überzeugung des VSG fest, dass eine Tätlichkeit gegen den Schiedsrichter nach §68 Abs.2 RVO begangen wurde. Das VSG sieht keinen Anlass, an den vom Schiedsrichter in seiner Meldung vorgebrachten Tatsachen zu zweifeln. Der Angriff des Spielers O. K. E. war von erheblicher Brutalität, erschwerend kommt hinzu, dass er nur durch Dritte von weiteren Gewalthandlungen abgehalten werden konnte. Insgesamt liegt der Vorgang ganz nahe am besonders schweren Fall im Sinne des §68 Abs.2 Satz 2 RVO, der einen Ausschluss aus dem Verband als Rechtsfolge zwingend vorschreibt. Nach Ansicht des VSG rechtfertigen die Jugend des Täters, die angeheizte Gesamtsituation sowie die Tatsache, dass der SR keinerlei Verletzung davontrug, gerade noch eine zeitliche Sperrstrafe. Auch der Fußtritt des Spielers C. E. gegen den am Boden liegenden SR stellt einen schweren Fall einer Tätlichkeit dar, insbesondere auch deshalb, weil er hinterhältig gegen einen in dieser Situation Wehrlosen erfolgte. Wie im Falle O. K. ist auch hier gerade noch eine zeitliche Strafe angebracht.
    Das VSG hält in beiden Fällen die für Junioren vorgeschriebene zeitliche Höchststrafe von einem Jahr (§48 Abs.1 Lit.c RVO) für angemessen. Die teilweise Aussetzung zur Bewährung rechtfertigt sich aus der Erwartung, dass die Sperre ausreicht, die Spieler von schwer sportwidrigem Verhalten für die Zukunft abzuhalten. Laut Auskunft des Vereins nehmen die Spieler weiter am Training teil und haben das Unrecht ihres Verhaltens eingesehen. Die gemachte Auflage hält das VSG als geeignet, die bei der Tat gezeigte Gewaltbereitschaft im Kreise der Mannschaft und der Betreuer zu reflektieren und einzudämmen.





    In dem Verfahren gegen den Spielertrainer D. S. ergeht folgendes


    Urteil:


    I. Herr D. S., TSV Burgau, wird aus dem Bayerischen Fußball- Verband ausgeschlossen. Ihm wird das Recht aberkannt, einem Verbandsverein als Mitglied anzugehören.


    II. Der Spielerpass Nr. 3068 1221 wird eingezogen.


    III. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von 50,00 € trägt Herr S. unter Mithaftung seines Vereins TSV Burgau (3068).


    G r ü n d e:


    1. Beim Verbandsspiel in der Kreisliga West des TSV Burgau gegen Türk GB Günzburg am 24.09.2006 wurde der bereits mit Gelb verwarnte Spieler S in der 72. Minute wegen Reklamierens und unsportlichen Verhaltens gegenüber dem Schiedsrichter mit der Gelb/roten Karte persönlich bestraft. Der daraufhin aufgebrachte Spielertrainer konnte trotz versuchter Zurückhaltung durch seine Mitspieler nicht davon abgehalten werden, den leitenden Schiedsrichter Hoffmann mit „ich krieg dich, nach dem Spiel, ich kenn dich schon“ verbal anzugreifen und danach mitten ins Gesicht zu spucken. Der Schiedsrichter brach nach dieser Aktion das Spiel ab.
    Spielertrainer S. verfolgte den Schiedsrichter bis vor dessen Kabine, riss diesen mit beiden Händen an sich und versetzte dem Schiedsrichter brutal und mit voller Absicht einen heftigen Kopfstoß. Der Schiedsrichter ging zu Boden und musste zur Behandlung ins Krankenhaus gebracht werden. Die Folge dieses tätlichen Angriffs war eine Nasenbeinprellung mit Weichteilverletzung (siehe ärztliches Attest). Die Polizei wurde ebenfalls eingeschaltet.
    Mit Urteil des KSG Donau vom 25.10.2006, Protokoll 12, Fall 219 wurde das Verfahren an das Verbands-Sportgericht abgegeben.


    2. Das VSG ist gemäß § 20 I a RVO für die Entscheidung zuständig, weil beim verfahrensgegenständlichen Vergehen ein Ausschluss aus dem Verband in Betracht kam.


    3. Es liegt hier gemäß § 68 Abs. 2 RVO ein besonders schwerer Fall von Tätlichkeit gegen einen Schiedsrichter vor. Heimtückisch und mit voller Absicht und Härte nahm der Spielertrainer S. diese Tat vor und schreckte auch nicht vor einer größeren Verletzung des Schiedsrichter zurück. Taterschwerend kommt noch hinzu, dass der Täter nach diesem Vorfall sich dazu noch in der Presse äußerte und mitteilte, dass er dies so wieder machen würde, von Reue also keine Spur. Durch die Uneinsichtigkeit seiner Taten ist auch für die Zukunft nicht zu erwarten, dass sich dieser Spieler ändern oder bessern würde. Es liegen keinerlei Milderungsgründe vor. Ein Ausschluss muss die Folge sein.


    4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 32, 33 RVO i.V.m. § 11 Nr. 13 d FO.

    "Der Schlüssel zum Erfolg ist Kameradschaft und der Wille, alles für den anderen zu geben."
    - Fritz Walter († 17. Juni 2002)