ZitatAlles anzeigenUrteilstext:
196: Kreisklasse-Spiel FC E M - SV WB A am 02.12.07. Berufung durch SV Wb A gegen das Urteil des Kreis-Sportgerichts M I vom 04.12.2007, Protokoll 22, Fall 256.
Urteil:
I. Das Urteil des Kreis-Sportgerichts M I vom 04.12.2007, Protokoll a, Fall b, wird mit der Maßgabe aufgehoben als das Kreisklassen-Verbandsspiel FC E M - SV Wb A vom 02.12.2007 vom Spielgruppenleiter neu anzusetzen ist.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der BFV.
Begründung:
Gründe:
1. Durch das Kreis-Sportgericht M I wurde der Einspruch gegen die Spielwertung des SV W A M vom 03.12.2007 wegen eines Regelverstoßes durch den amt. Schiedsrichter mit Urteil vom 04.12.2007, Protokoll 22, Fall 256, kostenpflichtig zurückgewiesen. Hiergegen legte der SV W A München mit Schreiben/Fax vom 07.12.2007 Berufung ein.
2. Das Bezirks-Sportgericht Oberbayern ist im Berufungsverfahren zuständig. Die Berufung i.S.v. § 44 RVO wurde innerhalb der vierzehn Tagesfrist form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist zulässig und in der Sache auch begründet.
Nach der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Berufungsgerichts fest, dass der amt. Schiedsrichter den Torwart von FC E M vor Spielbeginn aufforderte, sein Trikot zu wechseln. Er hat sich vor der Anstoßausführung nicht mehr explizit überzeugt, ob der Torhüter sein Trikot gewechselt oder ein anderes übergezogen hat.
Der Ball wurde unmittelbar nach dem ordnungsgemäß ausgeführten Anstoß durch einen Spieler des SV Wb A ins Tor von FC E M getreten.
Spieler des FC E M reklamierten, dass ihr Torwart bei Spielbeginn noch nicht spielbereit gewesen sei. Der amt. Schiedsrichter erkannte daraufhin den Treffer nicht an und setzte das Spiel erneut mit Anstoß für SV Wb A fort.
Unmittelbar nach dem ersten Spielbeginn stellte der amt. Schiedsrichter fest, dass der Torwart von FC E M ordnungsgemäß bekleidet, sich innerhalb des Strafraumes befand.
Dieser Sachverhalt ergibt sich aufgrund der umfangreichen Aktenlage und aus der Einvernahme des amt. Schiedsrichters im Berufungsverfahren soweit ihr gefolgt werden konnte.
Einen Regelverstoß begeht der Schiedsrichter dann, wenn er Regelbestimmungen nicht einhält. Nach dem Urteil des VSG vom 14.11.1995, Protokoll 10, Fall 16, liegt ein Regelverstoß immer dann vor, wenn der Schiedsrichter auf einen von ihm festgestellten Sachverhalt (nicht angreifbare Tatsachenentscheidung) die Fußballregel falsch anwendet.
Die Feststellung eines Tatbestands durch den Schiedsrichter ist grundsätzlich eine Tatsachenentscheidung und diese ist gem. DFB-Fußballregel 5 endgültig und unterliegt nicht der sportgerichtlichen Überprüfung.
Der Schiedsrichter kann dabei einen Regelverstoß nicht nur mit seiner Entscheidung über die Spielfortsetzung, sondern auch bezüglich der persönlichen Strafe begehen.
Aufgrund des in der Beweisaufnahme festgestellten Sachverhalts steht zur Überzeugung des Bezirks-Sportgerichts fest, dass regeltechnisch die Mannschaft des FC E M der Intention der Regel 3 DFB-Fußballregel genüge getan hat. Es waren elf Spieler inklusive Torwart auf dem Platz.
Die Fußball-Regeln des DFB enthalten keine Bestimmungen über die Spielbereitschaft des Torhüters.
Aufgrund der Aussage des amt. Schiedsrichters hat er vor dem ersten Anstoß und nach seiner Intervention keinerlei Feststellungen über den Trikotwechsel des Torwarts getroffen. Insoweit liegt eine Unterlassung des Schiedsrichters vor, welche aber keinen Regelverstoß darstellt. Erst unmittelbar nach dem Anstoß hat er seiner Aussage zufolge den Torhüter im Strafraum in der Nähe der Strafraumlinie ordnungsgemäß gekleidet wahrgenommen.
Nach der Torerzielung war das Spiel automatisch unterbrochen. Hier hatte der amt. Schiedsrichter die Möglichkeit, den Tatbestand festzustellen. Es wäre dem Schiedsrichter zu diesem Zeitpunkt möglich gewesen, seine Torentscheidung zurückzunehmen und im direkten Anschluss daran das Spiel mit Schiedsrichterball fortzusetzen. Er hätte das Verbandsspiel zur Überzeugung des Berufungsgerichts auf keinen Fall - wie geschehen- neu beginnen dürfen.
Um den Voraussetzungen des § 38 I a RVO zu genügen, muss der Regelverstoß den Spielausgang mit hoher Wahrscheinlichkeit beeinflusst haben.
In Kenntnis des Urteils des VSG vom 17.05.2005, Prot. 18, Fall 42, wird, nachdem ein Regelverstoß durch den amt. Schiedsrichter vorliegt, die Bewertung der hohen Wahrscheinlichkeit für einen anderen Spielausgang durch das Bezirks-Sportgericht Oberbayern bejaht. Dies wird mit der Aberkennung des 1 : 0 für den SV Wb A und mit dem Endergebnis von 2 : 1 für FC E M begründet.
3. Nachdem der SV Wb A mit seinem Berufungsbegehren insgesamt erfolgreich war, trägt der BFV gem. §§ 32, 33 RVO die Kosten des Verfahrens.
Gez. Eineder, gez. Zange, gez. Weitl
Interessanter Fall, wo es sicherlich nicht einfach war, in der Kürze der Zeit die richtige Entscheidung zu treffen.