Spielfortsetzung bei Vergehen von Teamoffiziellen

  • Ich hoffe, diese Regelfrage(n) haben wir noch nicht besprochen:


    Während Mannschaft A nahe der gegnerischen Eckfahne in Ballbesitz ist,

    a) beleidigt der Trainer von A einen sich auf dem Feld befindlichen Spieler von Team A

    b) beleidigt der Trainer von A einen sich auf dem Feld befindlichen Spieler von Team B

    c) nutzt der Trainer ein unzulässiges Kommunikationsgerät (ohne damit jemandem unmittelbar zu schaden)


    Die Rote Karte sollte ja klar sein.

    Aber wie ist jeweils die Spielfortsetzung, wo und warum?

  • Also zumindest Fälle a und b sind eindeutig in Regel 12.4 beschrieben. Indirekter Freistoß wegen verbalen Vergehen für B und Rot gegen den Trainer wegen Beleidigung. Als Ort des indirekten Freistoßes ist der Ort des Vergehens vorgesehen, verlegt auf die nächste Begrenzungslinie (Regel 13.2). Evtl. wäre noch eine mögliche Vorteilssituation zu beachten, in der konkreten Situation sehe ich die aber nicht, da die von der Spielstrafe benachteiligte Mannschaft in Ballbesitz ist und der idF einen siginifikanten Raumgewinn für B bedeutet.


    Fall c könnte man evtl. noch als Verbalvergehen durchgehen lassen (also idF), aber falls das nicht möglich ist, sehe ich hier mangels spezifischer Regelung nur den Schiedsrichterball als Spielfortsetzung, sofern das Spiel dafür unterbrochen wurde (Regel 8). Ob das überhaupt ein Unterbrechungsgrund ist müsste man genauer prüfen, da bin ich unsicher. Als persönliche Sanktion hätte ich jetzt erstmal Rot für übertrieben gehalten, aber das ist in Regel 12.3 ja sogar eindeutig als feldverweiswürdig definiert.

  • Aus meiner Sicht ist nichts davon eindeutig aus den Regeln ableitbar und schon gar nicht, dass grundsätzlich alle Vergehen außerhalb, die innerhalb mit Freistoß geahndet werden, automatisch zu einen Freistoß auf der Auslinie führen.


    Meine Meinung nur bezogen auf den Regeltext, offizielle Lehrmeinungen können anders lauten:


    a) und c) SRB, da für diese Fälle keine Spielfortsetzung in den Regeln definiert ist. Und richtig, muss insbesondere bei c) das Spiel deswegen überhaupt unterbrochen werden?


    b) idF Auslinie, da durch ein Vergehen eines Teamoffiziellen außerhalb ein gegnerischer Spieler beeinträchtigt wird (Regel 12.4). Wobei selbst hier anhand der Formulierung im Regeltext nicht klar ist, ob sich „beeinträchtigt“ auch auf gegnerische Spieler oder nur auf Spieloffizielle bezieht; hier habe ich schon andere Auslegungen gelesen.

  • Die Beleidigung eines eigenen Mitspielers (Fall a) fällt meiner Meinung nach in die gleiche Vergehenskategorie wie die Beleidigung eines gegnerischen Spielers (Fall b). Namlich die in Regel 12.4 benannte Menge Alle verbalen Vergehen". Wenn das Spiel wegen einer Beleidigung unterbrochen wird, dann geht meiner Meinung nach nur idF. Der Ort der Spielfortsetzung richtet sich dann gemäß Regel 13.2 Absatz 1 nach dem Ort des Vergehens. Und das ist nach meiner Meinung der Ort, an dem die Beleidigung ausgesprochen wird. Man könnte natürlich auch argumentieren (Achtung, Drogenrausch :) ), dass der Trainer mit Schallwellen wirft, dann wäre der idF an dem Ort zu verhängen, wo sich das näheste der beiden Ohren des Beleidigten befand...Schallgeschwindigkeit berücksichtigen :).


    Die Frage bei a) und c) ist aber tatsächlich, ob man unterbrechen kann/soll/muss/darf.

  • Wenn der Ort des Vergehens außerhalb des Spielfeldes ist, gibt es grundsätzlich SRB, es sei denn die Regeln (12.4) sehen für dieses Vergehen explizit den Freistoß an der Auslinie vor. Und das ist bei verbalen Vergehen nicht der Fall.


    Wenn z. B. der Trainer den SR beschimpft, gibt es idF an der Linie, weil er dadurch einen Spieloffiziellen beeinträchtigt und nicht, weil verbale Vergehen grundsätzlich zu einen idF führen. So war bisher mein Verständnis. Aber ich lasse mich gerne eines Bessern belehren.


    Nur bitte jetzt keine abstrusen Wurfvergehen mit Schallwellen konstruieren.


    Eine Beleidigung ist grundsätzlich kein Vergehen gegen jemanden, sondern nur wenn man sie z. B. als „einen Gegner bei laufendem Spiel oder einer Spielfortsetzung verbal ablenkt“ (12.3) auslegt.


    Daher fällt es mir schwer eine idF zu begründen, wenn außerhalb des Spielfeldes ein verbales Vergehen geschieht und weder ein gegnerischer Spieler oder ein Spieloffizieller beeinträchtigt wird.


    Beide Trainer prügeln sich und es gibt SRB, jedoch beleidigen sie sich und es gibt idF. Das wäre nicht logisch.

  • Zunächst mal hatte ich ja beim "Wurfvergehen" den Drogenrausch schon angekündigt und denke da brauchen wir auch nicht weiter drüber diskutieren :)



    es sei denn die Regeln (12.4) sehen für dieses Vergehen explizit den Freistoß an der Auslinie vor. Und das ist bei verbalen Vergehen nicht der Fall.

    Aber genau das tut Regel 12.4 doch. Sie schreibt ausnahmslos für alle verbalen Vergehen (das erfasst nach meiner Lesart verbale Vergehen von Spielern, Auswechselspielern, ausgewechselten Spielern und Teamoffiziellen) den indirekten Freistoß zwingend vor. Mangels spezieller Vorschrift über den Ort bleibt nur die Allgemeinregel aus 13.2 für den Ort (gleich dazu mehr).


    Eine Beleidigung ist sowohl für Spieler als auch für Teamoffizielle als feldverweiswürdiges Vergehen klassifiziert und damit automatisch auch in der Menge von Vergehen zu verorten. Ich gehe für den Rest des Posts mal von einer gerufenen Beleidigung aus, damit wir auch die verbale Komponente als erfüllt ansehen können (komme ich am Ende auch nochmal dazu :) ). Regel 12.2 schreibt zumindest für Spieler den idF vor, auch ohne dass irgendwer bei laufendem Spiel beeinträchtigt wird. Eine Regelung, bei welchen Vergehen von Teamoffiziellen zu unterbrechen wäre, gibt es in Regel 12 in der Tat nicht direkt. Nur eben über die Allgemeinklausel mit alle verbalen Vergehen aus 12.4. Und mangels speziellerer Regelung müste die eben auch für Teamoffizielle greifen.


    Beim Ort der Spielfortsetzung muss ich Dir aber mittlerweile in soweit Recht geben, dass sich das nicht wie von mir vermutet aus Regel 13.2 ergibt. Die regelt das auf die Linie legen nur bei Vergehen von Spielern. Das bedeutet, dass weder in Fall a noch in Fall b die Seitenlinie als Ort der Spielfortsetzung in Betracht kommt.

    Ich hoffe mal irgendwer haut mir gleich die Regelpassage um die Ohren, die mir den folgenden Gedanken austreibt...bitte, bitte sagt mir, warum das Unsinn ist, ich möchte es nämlich selbst nicht glauben: Ich denke nämlich es gibt da eine Regellücke, die den indirekten Freistoß von der Position des Trainers (mithin also von außerhalb des Spielfeldes) erzwingen würde, wenn man die Regel buchstabengetreu umsetzen würde.



    Jetzt zum Punkt Verbalvergehen: Ich bin die ganze Zeit von einer gerufenen Beleidigung ausgegangen. Wenn der Trainer aber nicht ruft sondern nur den Mittelfinger zeigt, fällt meine Argumentation mit dem idF natürlich in sich zusammen, weil das dann kein Verbalvergehen mehr wäre.

  • Danke für eure Antworten, bestätigt mich darin, dass es nicht so klar geregelt ist.

    Ich greife euren Input in meinen folgenden Ausführungen gerne auf.

    Und ja, bei der Regelfrage ging es um verbale Beleidigungen.


    Meine Überlegung betraf zunächst den Abschnitt aus 12.4

    "Wenn bei laufendem Spiel [...] ein Teamoffizieller ein Vergehen gegen einen gegnerischen Spieler [...] außerhalb des Spielfelds begeht [...],

    wird das Spiel mit einem Freistoß an der Stelle auf der Begrenzungslinie fortgesetzt, der dem Ort des Vergehens/der Beeinträchtigung am nächsten liegt."


    Hier gibt es Bedingungen, die bei meinem Beispiel unterschiedlich nicht erfüllt sind, wodurch der Absatz eigentlich nicht angewendet werden kann.

    - "gegen einen gegnerischen Spieler" ist bei a) und c) nicht erfüllt

    - bei "außerhalb" ist semantisch nicht eindeutig, ob sich der gegnerische Spieler außerhalb des Spielfelds befinden muss. Falls ja, wäre es bei b) nicht erfüllt. Wenn sich das "außerhalb" nur auf den Täter bezieht, wäre b) klar geregelt.


    Wenn dieser Absatz nicht gilt, stellt sich die Frage, wo die Spielfortsetzung dann geregelt ist. Und in der Tat gibt es den allgemeinen Satz: "Alle verbalen Vergehen werden mit einem indirekten Freistoß geahndet".

    Dieser bietet dann für a) und b) eine Lösung, c) bleibt offen.


    Allerdings ist dadurch noch nicht klar, an welcher Stelle der Freistoß ausgeführt wird.

    In 13.2 gibt es den Satz "Wenn ein Spieler jedoch außerhalb des Spielfelds ein Vergehen begeht, wird das Spiel mit einem Freistoß an der Stelle auf der Begrenzungslinie fortgesetzt, die dem Ort des Vergehens am nächsten liegt."

    Der Trainer ist aber kein Spieler, wodurch der Satz hier wohl nicht anwendbar ist.


    Insofern komme ich auch zu dem Schluss von meinem Vorredner, dass der Freistoß eigtl. am Ort des Vergehens, also außerhalb, ausgeführt werden müsste. Kann natürlich nicht so gewollt sein.


    Noch eine Anmerkung: Der erste Satz in Regel 13 lautet: "Bei einem Vergehen eines [...] Teamoffiziellen wird dem gegnerischen Team ein direkter oder indirekter Freistoß zugesprochen."

    Dies macht den Lösungsansatz SR-Ball in allen 3 Fällen unwahrscheinlicher.


    Und auch die Variante "Weiterspielen, pers. Strafe in der nächsten Unterbrechung" lässt sich nicht so richtig mit diesem Satz in Verbindung bringen.


    Die Frage, ob überhaupt unterbrochen werden muss, hatte ich gar nicht bedacht, aber in der Tat scheint dies nicht wirklich eindeutig geregelt zu sein, wenn man mal von diesem ersten Satz der Regel 13 absieht.


    Also insgesamt wieder mal keine konsistente Logik in den Regeln und somit nahezu unmöglich daran die korrekte Lösung abzuleiten - außer wir interpretieren hier etwas falsch.


    Weiß denn jemand abgesehen von der Textanalyse, was hier die korrekte Lösung ist? Vielleicht sogar mit Quellenangabe?

  • Hallo.

    Jetzt mal so, wie ich es seinerzeit verstanden habe, als die Vergehen anders definiert wurden ( Abschaffung der Einleitungsvergehen):

    Entscheidend ist bei physischen Vergehen der Ort, wo das Vergehen wirken soll, nicht dort, wo es originär eingeleitet wird. Die Richtung der Handlung, also von außen ins Feld oder vom Feld nach außen wurde am Ende nur noch zur Definition der Festlegung des Ortes der Spielfortsetzung genommen. Bei verbalen Vergehen wurde es auf indirekten Freistoß vereinheitlicht und da Teamoffizielle nun was persönliche Strafen als auch Spielstrafen "aufgewertet" wurden, werden sie jetzt diesbezüglich behandelt wie Ersatzspieler oder ausgewechselte Spieler und somit greift der Zusatz mit dem indirekten Freistoß.


    Bei a) und b) spielt es keine Rolle, gegen wen das Vergehen, und hier auch egal ob verbale Äußerung oder Geste oder sonstige Handlung, begangen wird oder werden soll. Das versuchen ja "Clevere" zu nutzen, indem sie sagen, dass es ja gegen den eigenen Mann gerichtet gewesen sei.


    Alle drei Vergehen sind zwingende Feldverweise. Bei Kenntnisnahme bin ich als SR gehalten, sofern nicht eine eindeutige Torerzielung verhindert würde, das Spiel auch zu unterbrechen. Siehe Regel 12 Abschnitt Vorteil. Von daher ist das auch eindeutig definiert, wenn auch nicht auf den ersten Blick ersichtlich.

    "Kondition ist nicht alles, aber ohne Kondition ist alles nix."
    Gerhard Theobald, ehemaliger Bundesliga-SR, zum Thema Grundlagen des Stellungsspieles

  • Der spannenden Frage bist Du aber trotzdem ausgewichen :)

    Wo genau ist der Freistoß auszuführen :)

    Der Ort des Vergehens wäre ja außerhalb des Spielfelds und das Verlegen auf die Seitenlinie gibt es nur bei Vergehen von Spielern.

  • Noch eine Anmerkung: Der erste Satz in Regel 13 lautet: "Bei einem Vergehen eines [...] Teamoffiziellen wird dem gegnerischen Team ein direkter oder indirekter Freistoß zugesprochen."

    Dies macht den Lösungsansatz SR-Ball in allen 3 Fällen unwahrscheinlicher.

    Bei einem Vergehen eines TO gegen einen gegnerischen TO gibt es z. B. SRB. Das steht zwar nicht direkt im Regelwerk, aber wird regelmäßig über Regelfragen so gelehrt. Insofern stimmt dieser logische Folgerung nicht.


    Dass jegliches Vergehen unabhängig des Täters, dessen Tatort außerhalb ist, immer zu einem Freistoß auf der Linie führt, lässt sich aus den Regeln auch nicht ableiten. Diese speziellen Fälle sind nämlich die Regeln explizit beschrieben.


    Ein Beleidigung ist zunächst „nur“ eine feldverweiswürdige „anstössige, beleidigende oder schmähende Äusserungen und/oder Handlung“.


    Zu einem Vergehen gegen jemanden wird sie erst, wenn dadurch ein Spieler oder Spieloffizieller abgelenkt bzw. beeinträchtigt wird.


    Daher lässt sich für mich allenfalls aus dem Regelwerk und der bisherigen Praxis der idF für den Fall b) ableiten. Ansonsten bleibt nur der SRB übrig.

  • Zitat

    Des Feldes verwiesen wird ein Teamoffizieller u. a. bei folgenden Vergehen:

    [...]

    anstößige, beleidigende oder schmähende Äußerungen und/oder Handlungen

    Damit sollte klar sein, dass die Äußerung selbst schon das Vergehen darstellt, noch bevor sich irgendjemand davon beeinflusst fühlt.

    Auch gibt es bei der Beschreibung des feldverweiswürdigen Vegehens des Teamoffiziellen keine Einschränkung auf den Zielpersonenkreis.

    Damit ist die von einem Teamoffiziellen ausgehende Beleidigung egal gegen wen sie gerichtet ist immer als Vergehen zu werten und gemäß Regel 13 mit einem Freistoß zu bestrafen.

  • KozKalanndok


    Deine Schlussfolgerung mit dem alternativlosen Freistoß wankt, da auch ein physisches Vergehen gegen andere TOs dort als Vergehen erwähnt wird, das eben nicht mit Freistoß fortgesetzt wird.


    Es ist vieles nicht ganz klar:


    Z. B. Trainer ohrfeigt einen seiner Spieler, der außerhalb des Spielfeldes gerade behandelt wird.

  • Warum unklar?

    Tätlichkeit durch den TO; feldverweiswürdiges Vergehen; Regel 13 bestimmt dafür direkten oder indirekten Freistoß (wobei das dann wieder die Frage offenlässt ob direkt oder indirekt).

    Lediglich die Frage nach dem Ort der Freistoßausführung ist paradox. Die würde nämlich in der Konstellation außerhalb des Spielfelds liegen. Es scheint aber auch (außer das-hamma-ja-noch-nie-jemacht) keine Regel zu geben, die diese Paradoxie verbietet.


    Bitte nicht falsch verstehen. Ich argumentiere hier nicht dafür, wie es gemacht werden sollte, sondern erstmal nur wie es da eben steht.

    Ich bin ganz klar der Meinung, dass die Regeln an der Stelle unvollständig verfasst sind und entsprechend ergänzt gehören.


    Pragmatisch würde ich das wohl eher so lösen, dass ich bei einer Beleidigung von der Bank erstmal weiterlaufen lassen würde und wie Du beschreibst das Spiel erst unterbrechen würde, wenn sich ein Gegner angegriffen fühlt und ich denke die Regeln würden das aufgrund ihrer Unvollständigkeit und Widersprüchlichkeit auch hergeben.



    Aber wir haben bei der ganzen Diskussion um das Beleidigen einen andren Aspekt, den der TE angeführt hat außer Acht gelassen. Nämlich den Fall c, wie ist die Benutzung eines verbotenen Kommunikationsmittels spielstrafentechnisch zu sehen?

    Meiner Meinung nach kein Unterbrechungsgrund sondern Rot in der nächsten Spielunterbrechung. Dazu wird der Träger der Gegenstelle (sollte er Spieler sein) aufgefordert das Feld zu verlassen um seine Ausrüstung zu korrigieren.

    Eigentlich ja genauso ein Vergehen. Also direkter oder indirekter Freistoß (welcher genau?) am Ort des Vergehens (also außerhalb?).

  • In den IFAB Q&A gibt es:

    1) Ball ist im Spiel, Trainer betritt technische Zone des Gegners, SR unterbricht das Spiel => SR-Ball

    2) Ball ist im Spiel, Auswechselspieler schlägt Auswechselspieler des selben Teams außerhalb des Felds => SR-Ball: Freistoß kann es nur geben, wenn das Vergehen von einem Spieler gegen einen Gegenspieler oder Spieloffiziellen erfolgt

    3) Ball ist im Spiel, Spieler begeht außerhalb des Felds ein Vergehen gegen jemanden aus seinem Team => idF auf der Seitenlinie


    1) ist im Prinzip der Punkt von Mark und zeigt, dass der erste Satz von Regel 13 wohl nicht immer gilt

    2) schränkt sogar noch weiter ein, wann es einen Freistoß geben kann

    3) widerspricht dann allerdings der Aussage von 2), wenn ich es richtig verstehe...

  • Schiedsrichter-Zeitung 05/2021 Situation 1 Antwort, Begründung:


    „…Da es sich um Akteure handelt, die … nicht am Spiel beteiligt sind, kann das Spiel nur mit einem SR-Ball fortgesetzt werden…“


    Für einen Freistoß wegen eines Vergehens außerhalb muss somit mindest ein am Spiel beteiligter Akteur beteiligt sein. Ein Vergehen eines TO/AW alleine reicht eben noch nicht aus.

  • Bei Fällen 2 und 3 ist der Täter unterschiedlich.

    Einmal ist es ein nicht-Spieler, beim anderen ein Spieler.


    Aber ich glaube ich bekomme den Knoten gerade gelöst:

    Regel 13 sind wohl (in Analogie zu 14, 15, 16 und 17) nur die Ausführungsbestimmung zum Freistoß.

    Der erste Satz in der englischen Fassung beschreibt


    Direct and indirect free kicks are awarded to the opposing team of a player, substitute, substituted or sent-off player, or team official guilty of an offence.


    Während der deutsche Text so von der Formulierung her als Anweisung verstanden werden kann (Wenn..., dann...), ist der englische Regeltext eher wie eine Präambel des Freistoßes ohne regluierende Wirkung formuliert.


    Die Vergehen, denen man sich schuldig machen müsste um einen Freistoß auszulösen, wären dann einzig in den Spezialregeln (insbesondere Regel 12) definiert. Hilft uns aber auch nicht weiter, weil dort ja definiert ist, dass alle Verbalvergehen einen idF auslösen.



    PS wegen Überschneidung:

    Schiedsrichter-Zeitung 05/2021 Situation 1...

    Die Formulierung der Situation selbst ist ja wohl einer Regelfrage und Schiedsrichterzeitung nicht würdig...

    Zwei Ersatzspeiler (das krrekte Schlüsselwort wäre Auswechselspieler), die sich bekabblen werden plötzlich in der Situationsbeschreibung zu zwei Spielern (Schlüsselwort mit ganz anderer Bedeutung)...


    Aber die Situation ist auch nicht vergleichbar. Zwischen den beiden (Ersatz)spielern gibt es nämlich keine verbalen Vergehen, für die eine Spezialregelung existiert.

    Aber Situation 7 ist hier interessant, wenn auch meiner Meinung nach regeltechnisch falsch begründet.

    Situation 13 übrigens auch :) Aber auch ohne Berücksichtigung der Regelung über alle verbalen Vergehen.

  • Leutz, hier werden jetzt verschiedene Dinge durcheinander geschmissen.

    Im ursprünglichen Beitrag hier ging es um Einwirken von außen in das Geschehen auf dem Feld und nicht um Vergehen rein außerhalb. Zum einen zwei Beleidigungen und dann Nutzung unerlaubter Kommunikationsmittel. Da kann es keinen SR Ball geben, da das Ziel im laufenden Spiel auf dem Feld ist.


    Das andere sind Vergehen außerhalb, da das Vergehen sowohl von außen begangen als auch außerhalb wirken wird, so auch in der Frage in der SR Zeitung. Weder der Täter noch die Zielpersonen befinden sich auf dem Feld noch wird es betreten oder verlassen.


    Zwei verschiedene Szenarien, die durch unterschiedliche Beteiligte (TO gegen Spieler bzw. Eingriff ins Spiel gegenüber Nicht-Spieler gegen Nicht-Spieler) UND Tatort komplett unterschiedliche Spielfortsetzungen ergeben.


    Hinsichtlich Freistoß nach Vergehen außerhalb wurde auch vereinheitlicht, sprich die Stelle auf der Außenlinie, die dem Vergehen am nächsten liegt.

    Regel 12 S.82 letzter Abschnitt und S.83 erster Abschnitt.

    "Kondition ist nicht alles, aber ohne Kondition ist alles nix."
    Gerhard Theobald, ehemaliger Bundesliga-SR, zum Thema Grundlagen des Stellungsspieles

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  • Hinsichtlich Freistoß nach Vergehen außerhalb wurde auch vereinheitlicht, sprich die Stelle auf der Außenlinie, die dem Vergehen am nächsten liegt.

    Mag sein, dass diese pauschale Aussage so gängige Praxis und Auslegung ist. Eine eindeutige Quelle im offiziellen Regelwerk gibt es jedoch nicht.


    Auch die pauschale Aussage „Einwirken von außen auf das Geschehen auf dem Feld“ entnimmst du welcher Stelle im Regeltext?


    Ich entnehme 12.4 ausschließlich Vergehen, die eine gegnerischen Spieler oder Spieloffiziellen beeinträchtigen, die zu einem Freistoß auf der Linie führen.


    Das schließt eigene Spieler und irgendwelche verbotenen Geräte zunächst nicht mit ein.