Torjubel für Amateure

  • Angeregt durch einen Werbespot von DAZN: Bekanntlich gilt ein Klettervorgang am Zaun nach einer Torerzielung als unsportlich und ist zu verwarnen. In dem Werbespot klettert der Spieler aber auf einen Werbeträger.


    Im Amateurbereich sind Zäune, an denen man klettern könnte, allenfalls als Ballfangzäune anzutreffen (da wäre die Sache noch klar). Ebenfalls noch eindeutig erschiene mir der Sachverhalt, wenn der Spieler das Geländer rund um das Spielfeld (und damit den Innenraum) verlässt. Aber wie sieht es eigentlich aus, wenn er beispielsweise auf die Auswechselbank (oft eine Bierbank) steigt? Ist mir bisher noch nicht untergekommen, aber bekanntlich soll man das Unerwartete erwarten ...

  • In den Regeln steht nicht, dass am Zaun hochklettern unsportlich ist.
    Da steht nur es ist verboten.. warum wird nicht näher definiert.

    Da dort eindeutig Zaun steht, kann und sollte man das nicht auf irgendwas anderes übertragen.
    Innenraum verlassen ist auch nicht verboten und wird nicht mit Gelb bestraft.

    Auf die Bierbank klettern ist also nicht verwarnungswürdig. Warum sollte es.
    Im Strafgesetz nennt man sowas Analogieverbot.
    Davon scheint man zwar im Fußball nicht so zu viel halten in diesem Fall aber ist da doch recht eindeutig.

    Bin kein Schiedsrichter, nur ein Spieler Trainer (wieder) Spieler der sich für die Regeln seines Sports interessiert :D

  • Laut Regel 12 sind das die einzigen Gründe für eine Verwarnung nach einem Torjubel:


    Ein Spieler wird verwarnt, selbst wenn das Tor aberkannt wird, wenn er:

    • an einem Zaun hochklettert und/oder sich den Zuschauern auf eine Weise nähert, die zu einem Sicherheitsproblem führt,
    • mit provozierenden, höhnischen oder aufhetzenden Gesten oder Handlungen jubelt,
    • den Kopf oder das Gesicht mit einer Maske oder Ähnlichem bedeckt,
    • das Trikot auszieht oder über den Kopf zieht.

    Nachdem der Spieler offenbar nur auf die Ersatzbank steigt und sich sonst nichts zu Schulden kommen lässt sehe ich keinen Grund für eine Verwarnung.

  • amfa

    Nur mal als Hinweis:
    Im Fußball gibt es sogar fast ein Analogiegebot, das findet sich in Regel 5 unter Nummer 2:

    Zitat

    Der Schiedsrichter entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen im Sinne der Spielregeln und des Fussballs.

    Es liegt nun einmal in der Natur der Sache, dass sich nicht jede denkbare Konstellation in den Regeln finden kann, ergo ist man darauf angewiesen, in all diesen Fällen so zu entscheiden, wie der vermutliche Wille des Regelgebers in der Sache wäre. Ähnliche Konstrukte sind in der Rechtswissenschaft übrigens keineswegs unüblich, da ist eher das Strafrecht die Ausnahme - und im Zivilrecht gibt es dazu noch die Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 677 BGB), nach der man sich Handlungen zurechnen lassen muss, von denen bei würdiger Betrachtung angenommen werden darf, dass sie dem mutmaßlichen Willen entsprechen.


    Damit hätten wir zunächst einmal klargestellt, dass es sehr wohl im Fußball zulässig ist, auch in Analogien zu denken.


    Das Verlassen des Innenraumes ist nicht verboten - aber sehr wohl das des Spielfeldes, letzteres bedeutet auch eine Pflichtverwarnung. Nun ist es aber so, dass gilt: "Spieler dürfen nach einem Tor jubeln, solange sie es nicht übertreiben. … Das Verlassen des Spielfelds beim Torjubel an sich ist noch kein verwarnungswürdiges Vergehen." Wenn also ein Spieler den Platz verlässt, liegt damit noch keine Übertreibung vor (aber sehr wohl ein Vergehen, denn erlaubt ist das nicht, es wird durch die Regel nur die ansonsten fällige Verwarnung gestrichen), beim Innenraum ist dies aber zu bejahen - und das möchte ich hier auch nicht diskutieren.


    Die Sache mit dem Zaun ist ausdrücklich geregelt, genau wie andere Dinge auch (Regelwerk Seite 79 oben) und gilt als unsportliches Verhalten - auch das möchte ich nicht diskutieren.


    Gifti4 und alle

    Die eigentliche Frage ist aber - und da komme ich um die Analogie nicht umhin -, wie es zu bewerten wäre, wenn ein Spieler auf die Bierbank steigt: Ist das ein übertriebener und damit verbotener Torjubel? Ist die Aufzählung im Regelwerk wirklich abschließend oder normiert Sie nur die Dinge, die in jedem Fall zu ahnden sind? Kommt es womöglich sogar auf den konkreten Einzelfall an?

  • Manfred das ist doch ganz einfach. Das Regelwerk ist in gewissen Punkten eindeutig zb Abseits. Und in anderen Punkte bewusst vage zB "wiederholtes Verstossen gegen die Spielregeln". Das ist deshalb so um uns SR einen gewissen Spielraum zu geben und weil es auch schlicht nicht möglich ist alle Punkte eindeutig abzudecken. Nachdem die Bierbank nicht eindeutig abgedeckt ist, entscheidet immer der SR spontan und nur in diesem Einzelfall. Ich persönlich würde nicht im Ansatz daran denken einen Spieler zu verwarnen, weil er auf die Ersatzbank steigt. Wenn du der Meinung bist, es handelt sich um eine Unsportlichkeit dann verwarnst du den Spieler eben.

    Ich finde es dabei aber immer wichtig die Kirche im Dorf zu lassen, denn schließlich soll der Fußball allen Spaß machen und ich möchte nach dem Spiel ohne Polizeieskorte vom Sportplatz kommen. Es ist absolut menschlich sich nach einem Tor zu freuen und es gibt unterschiedliche Jubel. Der eine schreit vielleicht laut, der andere lässt sich vom Publikum feiern und ein dritter landet mit seinem ausgefallenen Torjubel auf YouTube. Wichtig ist mir persönlich dabei nur, dass der Jubel nicht gegen eindeutige Regeln verstößt zB Zaun, Trikot ausziehen etc., nicht zu lange dauert und auch keine Gegenspieler provoziert. Wie mit den Hütchen neben dem Spielfeld bleibt es schlussendlich aber jedem SR selbst überlassen wie er damit umgeht.

  • Meines Wissens ist der Grund für das Zaunkletterverbot eine Schutzmaßnahme, da sich anscheinend mal einer dabei den Finger abgerissen hat, oder so ähnlich.


    Wenn mal ein Spieler beim Jubeln auf der Bierbank von dieser stürzt und sich das Genick bricht, kommt die neue Regel :)

  • Es liegt nun einmal in der Natur der Sache, dass sich nicht jede denkbare Konstellation in den Regeln finden kann, ergo ist man darauf angewiesen, in all diesen Fällen so zu entscheiden, wie der vermutliche Wille des Regelgebers in der Sache wäre.


    Naja hier ist eindeutig nur von Zaun die Rede. Also war der Wille des Regelgebers auch nur das beklettern von Zäunen zu verbieten.


    Ähnliche Konstrukte sind in der Rechtswissenschaft übrigens keineswegs unüblich, da ist eher das Strafrecht die Ausnahme - und im Zivilrecht gibt es dazu noch die Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 677 BGB), nach der man sich Handlungen zurechnen lassen muss, von denen bei würdiger Betrachtung angenommen werden darf, dass sie dem mutmaßlichen Willen entsprechen.


    Damit hätten wir zunächst einmal klargestellt, dass es sehr wohl im Fußball zulässig ist, auch in Analogien zu denken.

    Das überzeugt mich nicht.
    Die "Strafgewalt" des SR ist für mich wenn wir bei den Vergleichen bleiben eindeutig mit dem Strafrecht zu vergleichen.
    In wessen (nicht-) Auftrag soll denn hier eine Geschäftsführung ohne Auftrag stattfinden?

    Ich sehe nicht wie das hier überhaupt angewendet werden sollte.


    Das Verlassen des Innenraumes ist nicht verboten - aber sehr wohl das des Spielfeldes, letzteres bedeutet auch eine Pflichtverwarnung.

    Hier soll jetzt keine Analogie erlaubt sein?
    Wenn das verlassen des Innenraums explizit erlaubt ist, dann ist damit auch implizit verlassen des Feldes erlaubt.


    Aber da du ja scheinbar das meiste sowieso nicht diskutieren willst (auch über die die für deine Frage halt wichtig sind) könnte man den thread hier auch schließen.


    [...] und das möchte ich hier auch nicht diskutieren. [...] auch das möchte ich nicht diskutieren.

    Bin kein Schiedsrichter, nur ein Spieler Trainer (wieder) Spieler der sich für die Regeln seines Sports interessiert :D

  • Meines Wissens ist der Grund für das Zaunkletterverbot eine Schutzmaßnahme, da sich anscheinend mal einer dabei den Finger abgerissen hat,

    Das war meines Wissens der Grund für das strikte Schmuckverbot, weil der Spieler einem Ring am Zaun hängen geblieben war und sich dabei den Finger abgerissen hat.

    Naja hier ist eindeutig nur von Zaun die Rede.

    Genau das ist ja des Pudels Kern: Ist die Aufzählung abschließend oder mehr beispielgebend, in diesen Fällen aber zwingend?

    Wenn das verlassen des Innenraums explizit erlaubt ist, dann ist damit auch implizit verlassen des Feldes erlaubt.

    Du verkürzt unzulässig! Den Innenraum darf man immer verlassen, dafür bedarf es keiner Zustimmung des SR - niemand kann, darf und wird einen Aw-Spieler oder einen Trainer daran hindern, den Innenraum zu verlassen, aber: Die Aussage beschränkt sich natürlich auch auf die Leute, welche sich im Innenraum und ausschließlich im Innenraum (eben mit Ausnahme des Spielfeldes) aufhalten dürfen. Das Spielfeld darf aber eben nur mit Zustimmung des SR verlassen werden und die Sonderregel sagt hier nur, dass dies ausnahmsweise nicht zu ahnden ist, Sinn und Geist von Regel und Fußball ist aber immer, dass alle am Spiel Teilnehmenden den Innenraum nicht verlassen (lassen wir einen Gang zur Toilette jetzt mal weg).

    Die "Strafgewalt" des SR ist für mich wenn wir bei den Vergleichen bleiben eindeutig mit dem Strafrecht zu vergleichen.

    Eben nicht! Die Generalklausel, nach der der Schiedsrichter im Sinne der Regeln und des Fußballs entscheiden soll, macht doch klar, dass sich der Regelgeber des Umstandes bewusst ist, dass man womöglich nicht jede denkbare Variante beschrieben hat; es gibt ja auch nicht umsonst die Aussage "jede andere Überschreitung …". Es gibt die Fälle, in denen der Regelgeber Sachverhalte abschließend beschrieben hat, letztlich ist das aber nicht für alle denkbaren Sachverhalte möglich und niemand weiß, auf welche Idee (ich sage nur Einwurf nach Salto) morgen ein Spieler kommt, der eben nicht explizit geregelt ist, aber entschieden werden muss.


    Und die Dinge, die ich ausdrücklich nicht diskutieren möchte, sind für Schiedsrichter klar und führen zur hier gestellten Frage nicht weiter. Wenn Du darüber diskutieren willst, mache bitte ein neues Thema auf.

  • Zitat

    Genau das ist ja des Pudels Kern: Ist die Aufzählung abschließend oder mehr beispielgebend, in diesen Fällen aber zwingend?

    Die Liste ist selbstverständlich nicht abschließend, aber das bedeutet auch nicht, dass sich der SR irgendwelche abstrakten Gründe für gelbe Karten ausdenken soll. Erfordert die Situation eine Verwarnung, etwa wenn das "Beklettern der Auswechselbank" den Gegner provoziert, dann soll der SR einschreiten. Andernfalls gibt es dafür keinen Grund.


    Zitat

    "Spieler dürfen nach einem Tor jubeln, solange sie es nicht übertreiben. … Das Verlassen des Spielfelds beim Torjubel an sich ist noch kein verwarnungswürdiges Vergehen." Wenn also ein Spieler den Platz verlässt, liegt damit noch keine Übertreibung vor (aber sehr wohl ein Vergehen, denn erlaubt ist das nicht, es wird durch die Regel nur die ansonsten fällige Verwarnung gestrichen), beim Innenraum ist dies aber zu bejahen - und das möchte ich hier auch nicht diskutieren.

    Der Regelgeber sagt hier ganz klar, dass das Verlassen des Feldes allein in dieser Situation kein Vergehen darstellt. Der SR soll hier mit Augenmaß agieren.


    Wir SR sind für eine fairen Spielablauf da und nicht für die Umerziehung der Spieler zu Robotern.

  • Der Regelgeber sagt hier ganz klar, dass das Verlassen des Feldes allein in dieser Situation kein Vergehen darstellt.

    Ja, aber der Sinn und Zweck dieser (Ausnahme) Regel ist:


    • Das temporäre technische (absichtlche oder unabsichtliche) verlassen des Feldes im Rahmen einer Spielsituation (der Spieler wird quasi als im Feld befindlich betrachtet)
    • Das Absichtliche verlassen des Spielfeldes als taktischen Mittel um sich einer Abseitsposition zu entziehen.
    • Das (offensichtlich) verletzungsbedingte Verlassen des Spielfeldes (geschieht mit impliziter Zustimmung des SR)
    • Das verlassen des Spielfeldes um eine Spielfortsetzung Durchzuführen. (das geht dann auch meist gar nicht anders)
    • Das verlassen des Spielfeldes um das Spielgerät zu holen (in Amateurligen der Regelfall, geschieht mit impliziter Zustimmung des SR)
    • habe ich was vergessen?´

    Jedoch sind diese Ausnahmen für den im Eingangsbeitrag beschriebenen Fall nicht anwendbar.

  • Wie ich das hasse, wenn


    1. etwas falsch Zitiert wird und damit nur verwirrung gestiftet wird (passiert mir zwar auch mal versuche ich dann aber richtig zu stellen)
    2. etwas bei einem Zitat aus dem Zusammenhang gerissen wird.

    Vor allem weil man dann erst einmal richtig stellen muss bevor es wieder ums eigentliche Thema geht.

    die Fußballregeln sagen unter der Überschrift "Torjubel" ausdrücklich, dass das Spielfeld verlassen werden darf.

    Genau das steht da nicht. Es steht da nur das es zunächst einmal kein verwarnungswürdiges Vergehen ist. Mehr NICHT!

    (Habe ich aber nicht bei den in meinem Beitrag aufgenommen, weil es im Anschluss dieser Torjubel Regel steht das Torjubel nur in einem gewissen Rahmen zugelassen wird und dann werden verbindliche Anweisungen gegeben wann zu verwarnen ist.)


    Übrigens gibt es sogar einen Querverweis zur Spielverzögerung


    Das das Spielfeld verlassen werden darf steht da nicht.


    Back to Topic:


    Die Bierbank ist in jedem Fall kein Zaun. Ob allerdings die Benutzung dieses Hilfsmittels für eine "Übertriebene Choreographie" herhalten darf ohne eine Verwarnung nach sich zu ziehen überlasse ich jedem selber.


    Ich denke für diesen Fall hat jeder so sein eigenes Kopfkino was sich an und auf einer solchen Bierbank abspielen kann.

  • Die Liste ist selbstverständlich nicht abschließend, aber das bedeutet auch nicht, dass sich der SR irgendwelche abstrakten Gründe für gelbe Karten ausdenken soll. Erfordert die Situation eine Verwarnung, etwa wenn das "Beklettern der Auswechselbank" den Gegner provoziert, dann soll der SR einschreiten. Andernfalls gibt es dafür keinen Grund.

    Da muss ich aber vehement widersprechen. Diese Regel ist sowas von abgeschlossen, sie ist geradezu ein Musterbeispiel für eine abgeschlossene Aufzählung!

    • Es heisst Ein Spieler wird verwarnt wenn er... und nicht Ein Spieler wird verwarnt wenn er beispielsweise...
    • Weiterhin ist beschreibt jeder einzelne Aufzählungspunkt ein in sich klar definierten Zustand. Lediglich der Absatz mit der Maske enthält eine kleine Öffnungsklausel (oder Ähnlichem), allerdings hat diese noch eine Zusatzbedingung, nämlich Kopf oder Gesicht zu bedecken.
    • Da es keine Öffnungsklausel im Sinne von Bei jedem sonstigen Vergehen oder Bei anderen nicht genannten Jubelübertreibungen gibt, hilft uns der Blick auf andere Regeln. In vielen Regeln ist ausdrücklich eine Öffnungsklausel für Interpretationen enthalten (zum Beispiel Regel 12.2). Wenn der Regelgeber hier eine Öffnungsklausel gewollt hätte, dann hätte er sie wie in Regel 12.2 hier eingebracht.

    Streng nach Regelwerk, darf ein Spieler, der sich beim Torjubel die Arme aus den Trikotärmeln nimmt und das Trikot aber auf der Schulter hängen lässt, nicht verwarnt werden. Weder zieht er das Trikot aus, noch zieht er es über den Kopf.


    Das Beispiel mit der Bierbank ist als solches meiner Meinung nach tatsächlich erstmal nicht zu ahnden. Wenn sich der Spieler aber durch das Besteigen der Bierbank den Zuschauern nähert, dann (und nur dann) kann er verwarnt werden unter der Annahme, dass er seine eigene Sicherheit gefährdet. Was wir aber auch nicht außer Acht lassen sollten ist, dass dies nicht die einzige Regel ist, mit der wir in dieser Situation agieren dürfen. Es gibt da bei den verwarnungswürdigen Vergehen immer noch unsportliches Betragen welches zwar auch von einer abgeschlossenen Liste näher definiert wird, jedoch ist ein Element dieser Liste Interpretationssache: sich gegenüber dem Spiel respektlos verhält


    Dein Beispiel mit dem Beklettern der Auswechselbank wodurch der Gegner provoziert wird, ist keine Strafe für das Beklettern. Diese Strafe gibt es für die provozierende Geste.

  • Rechtssystematisch ist das aber der Knackpunkt: Eine vollständige Aufzählung schließt die Nutzung einer Generalklausel aus.


    Ich denke, wir sind uns einig, dass der Sachverhalt dem Komplex Torjubel zuzuordnen ist. Es geht also genau genommen um zwei Fragen:
    1. Ist - analog zum Zaunkletten - ein Betreten der Bierbank per se unsportlich oder ist da der Katalog abschließend? Hierzu gibt es bisher unterschiedliche Auffassungen (meine eigene habe ich übrigens noch nicht geäußert).

    2. Ich denke, wir sind uns einig, dass hier eine Unsportlichkeit vorliegen kann - ist deren Ahndung nun durch einen abschließenden Katalog ausgeschlossen oder ist es doch zulässig, auf die Generalklausel zurückzugreifen?

  • 1. Ist - analog zum Zaunkletten - ein Betreten der Bierbank per se unsportlich oder ist da der Katalog abschließend? Hierzu gibt es bisher unterschiedliche Auffassungen (meine eigene habe ich übrigens noch nicht geäußert).

    2. Ich denke, wir sind uns einig, dass hier eine Unsportlichkeit vorliegen kann - ist deren Ahndung nun durch einen abschließenden Katalog ausgeschlossen oder ist es doch zulässig, auf die Generalklausel zurückzugreifen?

    Man kann es natürlich auch komplizierter machen als notwendig. Wenn man hier manches liest, könnte man glauben, die Fußballregeln lernt man in einem 3-jährigen Bachelorstudium.


    1. Steht in den Fußballregeln explizit, dass auf den Zaun klettern :gelbe_karte: gibt? Ja. Steht da was von einer Bierbank? Nein. Ist die Bierbank also automatisch unsportlich? Nein.

    2. Was auch immer ihr mit dieser Generalklausel meint, eine Unsportlichkeit kann ich als SR immer sehen, wenn ich das möchte, das geben die Regeln so her. Ich kann also wenn ich der Meinung bin (oder sein will) es handelt sich um eine Unsportlichkeit, absolut regelkonform :gelbe_karte: geben. Ob das vor einem Sportgericht oder einem Beobachter Bestand hat, ist eine andere Frage, aber im Spiel selbst kann ich die in 10/10 Fällen geben.

  • Unerlaubtes Verlassen des Spielfeldes = :gelbe_karte:. Basta.


    Die einzige Frage, die sich mir stellt: Darf ich ihm dann :gelbe_karte::rote_karte: geben, wenn er ohne Zustimmung den Rasen wieder betritt? :flieh:

  • Wie ich das hasse, wenn


    1. etwas falsch Zitiert wird und damit nur verwirrung gestiftet wird (passiert mir zwar auch mal versuche ich dann aber richtig zu stellen)
    2. etwas bei einem Zitat aus dem Zusammenhang gerissen wird.

    Vor allem weil man dann erst einmal richtig stellen muss bevor es wieder ums eigentliche Thema geht.

    Genau das steht da nicht. Es steht da nur das es zunächst einmal kein verwarnungswürdiges Vergehen ist. Mehr NICHT!

    Ich habe gar nichts zitiert, ich habe behauptet, dass die Regeln das Verlassen des Feldes zum Torjubel grundsätzlich zulassen.

    Und meiner Meinung nach gilt: "kein verwarnungswürdiges Vergehen" = "erlaubt".

    Natürlich bedeutet das nicht, dass es unter allen Umständen erlaubt ist - aber eben auch nicht verboten.


    Zitat

    Habe ich aber nicht bei den in meinem Beitrag aufgenommen, weil es im Anschluss dieser Torjubel Regel steht das Torjubel nur in einem gewissen Rahmen zugelassen wird und dann werden verbindliche Anweisungen gegeben wann zu verwarnen ist.

    Das ist doch bei den von dir aufgezählten Punkten ähnlich, ich verstehe nicht ganz, warum hier der Torjubel anders behandelt wird.

    • Wenn ich das Spielfeld verlasse, um eine Verletzung versorgen zu lassen, dann darf ich das (implizite Zustimmung). Wenn ich aber zusätzlich einen Auswechselspieler schubse, dann werde ich verwarnt.
    • Wenn ich das Spielfeld für einen "zulässigen" Torjubel verlasse, dann darf ich das (implizite Zustimmung). Wenn ich dann aber den Zaun hochklettere, dann gibt es Gelb.

    Völlig analog.


    Zitat


    Unerlaubtes Verlassen des Spielfeldes = :gelbe_karte:. Basta.

    Es gibt aber auch die implizite Zustimmung, wie das SixthSCTF beschrieben hat.


    Zitat

    Da muss ich aber vehement widersprechen. Diese Regel ist sowas von abgeschlossen, sie ist geradezu ein Musterbeispiel für eine abgeschlossene Aufzählung!

    • Es heisst Ein Spieler wird verwarnt wenn er... und nicht Ein Spieler wird verwarnt wenn er beispielsweise...
    • Weiterhin ist beschreibt jeder einzelne Aufzählungspunkt ein in sich klar definierten Zustand. Lediglich der Absatz mit der Maske enthält eine kleine Öffnungsklausel (oder Ähnlichem), allerdings hat diese noch eine Zusatzbedingung, nämlich Kopf oder Gesicht zu bedecken.
    • Da es keine Öffnungsklausel im Sinne von Bei jedem sonstigen Vergehen oder Bei anderen nicht genannten Jubelübertreibungen gibt, hilft uns der Blick auf andere Regeln. In vielen Regeln ist ausdrücklich eine Öffnungsklausel für Interpretationen enthalten (zum Beispiel Regel 12.2). Wenn der Regelgeber hier eine Öffnungsklausel gewollt hätte, dann hätte er sie wie in Regel 12.2 hier eingebracht.

    Der erste Punkt ist kein gutes Argument, denn "wenn" leitet üblicherweise keine abschließende Aufzählung ein. Bsp.: "Es ist nass, wenn es regnet". Letztlich ist es aber auch egal, ob die Liste abschließend ist, denn die Kriterien sind ja schon sehr offen formuliert. Dann streiten wir uns halt, ob das Beklettern der Bierbank eine höhnische Geste darstellt.


    Zitat

    Ich denke, wir sind uns einig, dass der Sachverhalt dem Komplex Torjubel zuzuordnen ist. Es geht also genau genommen um zwei Fragen:

    1. Ist - analog zum Zaunkletten - ein Betreten der Bierbank per se unsportlich oder ist da der Katalog abschließend? Hierzu gibt es bisher unterschiedliche Auffassungen (meine eigene habe ich übrigens noch nicht geäußert).

    2. Ich denke, wir sind uns einig, dass hier eine Unsportlichkeit vorliegen kann - ist deren Ahndung nun durch einen abschließenden Katalog ausgeschlossen oder ist es doch zulässig, auf die Generalklausel zurückzugreifen?

    Verstehe ich immer noch nicht.

    1. Siehe oben, ob der Katalog abschließend ist oder nicht verlagert nur die Diskussion.

    2. Natürlich ist die Ahndung nicht ausgeschlossen, denn wenn ich beim Torjubel jemanden schubse, dann ist das ja wohl auch unsportlich. Die Liste erfasst ja nur Unsportlichkeiten bezüglich des Torjubels, aber man kann während Torjubel natürlich auch andere Unsportlichkeiten begehen.


    Letztendlich muss man doch aber festhalten: Sobald ich rudern muss, eine gelbe Karte zu begründen, sollte ich sie nicht geben!

  • Wenn man hier manches liest, könnte man glauben, die Fußballregeln lernt man in einem 3-jährigen Bachelorstudium.

    Genau das ist das Problem. Die Fußballregeln könnten so einfach sein, aber schon der Umfang des Regelwerkes verrät, dass dem nicht so ist. Und dann haben wir noch so nette "Freifahrtscheine" wie die Aussage, dass wir SR nach bestem Wissen und im Sinne des Fußballs entscheiden sollen - nur hat halt jeder etwas andere Vorstellungen vom Sinn des Fußballs, was sich übrigens auch aus sehr vielen Diskussionen hier im Forum ablesen lässt. Ergo haben wir wieder das Problem der einheitlichen Regelanwendung - und streng genommen drehen sich die meisten Diskussionen ja auch darum, wie genau eine Regel denn nun im Einzelfall anzuwenden ist. Wer sich damit nicht beschäftigt, hat es wesentlich einfacher, gleichzeitig führt das aber genau zu den Fällen, dass bei vergleichbaren Sachverhalten Schiedsrichter unterschiedlich entscheiden, was uns seitens der Spieler dann - zu recht - vorgeworfen wird.


    Um eine wirklich einheitliche Regelanwendung zu gewährleisten, müsste man das wahrscheinlich tatsächlich mehrjährig studieren - aber in einem dualen Studium mit entsprechenden Praxiseinsätzen.


    Zurück zur Sache (und jetzt werde ich mich erstmals inhaltlich positionieren):
    Sollte ein Spieler im Rahmen des Torjubels den Innenraum verlassen, hat er für mich die rote Linie überschritten (unser Feld ist der Platz und der Innenraum) und wird verwarnt werden, gleichwohl werde ich kein Zentimetermaß auspacken. Und auch im Innenraum werde ich nicht alles tolerieren: Stellt sich ein Torschütze auf die gegnerische Auswechselbank, bekommt er eine gelbe Erinnerungskarte. Tut er dies auf der eigenen Auswechselbank, hängt das vom Einzelfall ab, wie er sich dort geriert, Mindeststrafe ist aber eine überdeutliche Ansage, dass so ein Verhalten missverstanden werden kann und er das besser lassen sollte. Der Regelgeber will keine Unsportlichkeiten und die Auflistung beim Torjubel konkretisiert meines Erachtens nur Beispiele und ist nicht abschließend, das ergibt sich aus der Regelhistorie. Möglicherweise ist das aber auch eine Generationenerkenntnis, früher konnte man sich auch ohne solche Fisimatenten über Tore freuen.

    Unerlaubtes Verlassen des Spielfeldes = . Basta.

    Im Prinzip ja, hier hat der Regelgeber das aber ausnahmsweise als nicht zu bestrafen beschrieben.

  • Mit etwas genauerem Zuhören bekommt man dann heraus @ smirk_mirkin wo Dein "Gehirnknoten" gerade ist.

    Das ist doch bei den von dir aufgezählten Punkten ähnlich, ich verstehe nicht ganz, warum hier der Torjubel anders behandelt wird.

    Wenn ich das Spielfeld verlasse, um eine Verletzung versorgen zu lassen, dann darf ich das (implizite Zustimmung). Wenn ich aber zusätzlich einen Auswechselspieler schubse, dann werde ich verwarnt.
    Wenn ich das Spielfeld für einen "zulässigen" Torjubel verlasse, dann darf ich das (implizite Zustimmung). Wenn ich dann aber den Zaun hochklettere, dann gibt es Gelb.

    Völlig analog.

    Vielleicht wird es klar, wenn man die "Spielfeldverlassenregeln", die über das gesamte Regelwerk verstreut sind mal zusammenfasst.


    1. Grundsatz:

    Das Betreten und Verlassen des Spielfeldes ist grundsätzlich nur mit Genehmigung des Schiries erlaubt. Ohne Zustimmung des Schiries gibt es sowohl fpür das Betreten als auch des Verlassen eine Verwarnung.


    2. Ausnahmen von dem Grundsatz, den das Regelwerk explizit erlaubt und auch nicht unter Disziplinarstrafe stellt.

    Diese habe ich hier umfangreich beschriebenich hier umfangreich beschrieben und hoffe, das ich nichts vergessen habe. Der Regelgeber erlaubt hier zwar das Verlassen des Spielfeldes, stellt aber auch klar das es sich hierbei um technische oder medizinische Gründe handelt.


    3. Ausnahme Der Torjubel: Die Verwarnungsausnahme vom Grundsatz das das Verlassen nur mit Zustimmung des Schiries erlaubt ist.

    Das Verlassen bleibt weiterhin Verboten, nur wird es nicht mit einer Verwarnung bestraft.

    "Zunächst einmal nicht", es sei den es wird zusätzlich ein explizit beschriebenes Vergehen begangen. Das Verlassen des Spielfeldes ist hier Ebensowenig erlaubt wie sonst auch. Der Regelgeber möchte aber, das dieser "Emotionale Ausbruch" nicht bestraft wird. Und sagt deshalb, das dieses Verhalten NICHT VERWARNUNGSWÜRDIG ist.


    Der Regelgeber macht hier einen "Kunstgriff" indem er "das Fingerspitzengefhl für einen Expliziten Ausnahmefall" ins Regelwerk schreibt.

    Der Regelgeber gibt aber wider eine Ausnahme der Ausnahme vor Wenn der Torjubel "Übertrieben"ist, dann ist dennoch zu verwarnen. Übrigens steht im Regelwerk nicht, das diese Regelung ausschliesslich auf den SAchützen anzuwenden ist.


    In jedem dieser Drei Gruppen kann es dazu kommen, das ein weiteres Disziplinarwürdiges Vergehen begangen wird. Dies ist dann zusätzlich zu bestrafen