Handelt es sich dabei wirklich um "meinen" Gehirnknoten?
Zitat1. Grundsatz:
Das Betreten und Verlassen des Spielfeldes ist grundsätzlich nur mit Genehmigung des Schiries erlaubt. Ohne Zustimmung des Schiries gibt es sowohl fpür das Betreten als auch des Verlassen eine Verwarnung.
2. Ausnahmen von dem Grundsatz, den das Regelwerk explizit erlaubt und auch nicht unter Disziplinarstrafe stellt.
Diese habe ich hier umfangreich beschriebenich hier umfangreich beschrieben und hoffe, das ich nichts vergessen habe. Der Regelgeber erlaubt hier zwar das Verlassen des Spielfeldes, stellt aber auch klar das es sich hierbei um technische oder medizinische Gründe handelt.
Soweit gehe ich mit. Ich würde aber gern einige Anmerkungen zur Diskussion stellen:
- Bei Punkt 2 handelt es sich ja um die implizite Zustimmung des SR. Die ist meines Wissens nicht so konkret in den Regeln verankert (kann aber sein, dass ich mich irre), sondern vielmehr eine Art Auslegungskonstrukt, um Regeln und gelebte Praxis in Einklang zu bringen.
- Uns wurde auch gelehrt: Da man als SR normalerweise nicht nachvollziehen kann, warum ein Spieler das Spielfeld verlässt, hat er eigentlich immer die implizite Zustimmung, es sei denn, er verhält sich sowieso unsportlich (z.B. durch Konfrontation eines Außenstehenden).
- Das Betreten des Spielfeldes wird natürlich immer streng gehandhabt.
ZitatAlles anzeigen3. Ausnahme Der Torjubel: Die Verwarnungsausnahme vom Grundsatz das das Verlassen nur mit Zustimmung des Schiries erlaubt ist.
Das Verlassen bleibt weiterhin Verboten, nur wird es nicht mit einer Verwarnung bestraft.
"Zunächst einmal nicht", es sei den es wird zusätzlich ein explizit beschriebenes Vergehen begangen. Das Verlassen des Spielfeldes ist hier Ebensowenig erlaubt wie sonst auch. Der Regelgeber möchte aber, das dieser "Emotionale Ausbruch" nicht bestraft wird. Und sagt deshalb, das dieses Verhalten NICHT VERWARNUNGSWÜRDIG ist.
Der Regelgeber macht hier einen "Kunstgriff" indem er "das Fingerspitzengefhl für einen Expliziten Ausnahmefall" ins Regelwerk schreibt.
Der Regelgeber gibt aber wider eine Ausnahme der Ausnahme vor Wenn der Torjubel "Übertrieben"ist, dann ist dennoch zu verwarnen. Übrigens steht im Regelwerk nicht, das diese Regelung ausschliesslich auf den SAchützen anzuwenden ist.
Zunächst ist mir nicht klar, wie ihr darauf kommt, dass der Regelgeber diesen "Kunstgriff" machen will. Dann ist mir auch nicht ganz klar, was dieser "Kunstgriff" überhaupt bringen soll:
- Rein praktisch würde man doch denken: Entweder ist das Verhalten eines Spielers während einer Spielruhe unsportlich, dann ist es zu bestrafen oder es ist zulässig.
- Eine Zwischenkategorie a la "unsportlich ohne Bestrafung" macht regeltechnisch gar keinen Sinn, sie wird ja nicht anders behandelt, als erlaubte Handlungen. Wie man das Kind beim Namen nennt ist ja nun egal.
- Deshalb würde sich der (zulässige) Torjubel auch perfekt auf der Liste für die implizite Zustimmung machen, er wird ja in der Praxis genau so behandelt und alles wäre einfach erklärt.
- Das Regelbuch ist ja nicht als Gesetzestext konzipiert, sondern soll eine gewisse Verständlichkeit wahren. Insofern würde es mich wundern, wenn der Regelgeber hier willentlich und ohne Not einen einmaligen "Kunstgriff Verwarnungsausnahme" eingebaut hat.
Sorry wenn ich hier etwas hartnäckig bin, aber könnt ihr mir hier helfen? Habt ihr Informationen, die ich nicht habe oder geht ihr gerade auch nur vom Regelheft aus?