Ein spannendes Urteil des Obersten Verbandssportgerichts in Niedersachsen befasst sich mit der oben genannten Frage (also für SR mäßig interessant, aber mancher hier hat ja in Verein und Verband noch andere Funktionen).
In dem Fall spielt der Verein auf einer kommunalen Anlage mit 3 Rasenplätzen und einem Ascheplatz. Alle 4 Plätze sind vom Verband abgenommen und im Spielstättenverzeichnis aufgenommen. Für das Spieljahr als Spielflächen für Mannschaften gemeldet sind aber nur die Rasenplätze.
Der Verein hatte am langen Osterwochenende 2 Spiele abgesagt und eine Bestätigung der Kommune vorgelegt, wonach die Rasenplätze gesperrt waren. Der Verband bestrafte mit 2x3 Punkten Abzug, weil für den Ascheplatz eine Bestätigung nicht vorgelegt wurde und deswegen unabhängig von dessen Bespielbarkeit die Absage formal missbräuchlich war.
Kreis- und Bezirkssportgericht hatten die Strafe reduziert, aber die Bestrafung im Grunde stehengelassen. Das Oberste Verbandssportgericht hat nun geurteilt, dass der Verein nur auf Plätze ausweichen muss, die auch in der Saison als Spielstätte einer Mannschaft gemeldet sind. Somit musste der Verein auf den Ascheplatz nicht ausweichen und auch keine Bestätigung vorlegen.
Für mich keine besonders überzeugende Entscheidung, denn der Verein darf weiterhin auf den Ascheplatz ausweichen (der ist ja abgenommen) und kann sich nun aussuchen, ob bei Unbespielbarkeit der Rasenplätze seine Heimspiele stattfinden.