Zeitungsbericht mit negativen Kommentaren über Schiedsrichterleistung- strafrechtliche Konsequenzen?

  • Hallo zusammen,
    ein Freund von mir hat neulich ein Spiel gepfiffen, bei dem leider nicht alle mit seiner Leistung zufrieden waren. Am darauffolgendem Tag gab es in der Lokalzeitung einen Bericht über das Spiel, bei dem auch der Schiedsrichter erwähnt wird. Es wird seine, nach meiner des Journalisten, schlechte Leistung erwähnt, außerdem ist ein Bild von ihm abgebildet, und dazu noch sein Name und Wohnort. Jetzt meine Frage, hat mein Freund und Kollege hier die Möglichkeit, strafrechtliche Maßnahmen zu ergreifen? Kennt sich einer von euch da eventuell aus? Ich meine, ein Amateurschiedsrichter ist keine Person des öffentlichen Lebens, da darf doch die Zeitung nicht einfach ohne Zustimmung Foto, Name und Wohnort veröffentlichen. Wäre super, wenn mir jemand helfen könnte.
    sportliche Grüße,
    Valipower

  • Kurz und bündig: Keine rechtliche Handhabe.


    Grundsätzlich muss man als Schiedsrichter damit leben, dass Zeitungsartikel erscheinen, die negative über die eigene Person berichten. Sollten Grenzen überschritten werden, sollte sich der Kreisschiedsrichterausschuss mal mit der Zeitung in Verbindung setzen. Das ist der einfachste und sinnvollste Weg.

  • Hier konkurrieren zwei Grundrechte miteinander.


    Das der Presse- und Informationsfreiheit mit dem Recht auf der Unversehrtheit der Person. (Etwas juristisch Laienhaft ausgedrückt).


    Das Fussballspiel ist hierbei von öffentlichem Interesse und hiervon dürfen natürlich Foto´s veröffentlicht werden. Das diese Bilder nicht nur Spieler sondern auch Betreuer oder Schiedsrichter zeigen liegt hierbei in der Natur der Sache.
    Das sogenannte "Recht am eigenem Bild" besteht bei derartigen öffenlichen Veranstaltungen nicht, wenn Du Teil dieser Veranstaltung bist.


    Jetzt kommen wir zu Deinem Namen.
    Ist der im Spielbericht nicht ausdrücklich als "Nicht öffentlich" markiert, dann darf er genannt werden. Auch der Wohnort (oder Verein) darf genannt werden, aber nur wenn daraus keine Rückschlüsse auf die eigentliche Adresse gezogen werden können.
    Beispiel:

    • SR Max Mustermann aus Hamburg St.Pauli ..... ist dann erlaubt
    • SR Max Mustermann aus Kleinkleckers-zwei-seelen-dorf..... ist nicht erlaubt oder zumindest Grenzwertig.
    • SR Max Mustermann 04711 Musterstadt, Felddweg 7 ...... geht gar nicht.


    Nun kommen wir zur "schlechten Leistung":
    Das ist eine journalistische Bewertung und fällt unter die Meinungsäusserung.
    Dagegen kannst Du so gut wie -fast- gar nichts machen. So lange Deine Person nicht diffamiert oder Beleidigt sondern nur Deine SR-Leistung bewertet wird fällt dies unter die Pressefreiheit.
    Und glaub mir, die meisten Redaktuere wissen da ganz genau wie weit sie gehen dürfen und wo da die Grenzen sind. Interessant sind hierbei die Formulierungen.


    Beispiele (die mir ein persönlich bekannter Redakteur des NDR hierzu mal gegeben hat):

    • "Sieht wie ein Affe aus" ist eine Beschreibung des Aussehens und keine Beleidigung
    • "verhält sich affig" ist eine Bewertung des Verhaltens und keine Beleidigung.
    • "XYZ, Der Affe vom Dienst" trifft dann erst den Tatbestand der Beleidigung.
    • Auch wird gerne in Frageform formuliert um hintenrum jemandem einen Trit in den Hintern zu geben ohne den juristischen Gegenschlag fürchten zu müssen.

    Auch wenn jetzt einige anderer Meinung sind, aber genau nach diesem Schema wird geschrieben um ohne einen beleidigenden Tatbestand zu erfüllen dem Artikel die "gewisse Würze" zu geben.
    Beispiele für Aussagen über SR die sehr Beleidigend klingen aber juristisch kaum anfechtbar sind.

    • Jeder Blinde hätte dieses Abseits gesehen.
    • ...bevorteilte die Heimmannschaft bei der Strafstossentscheidung
    • "Schiri, du Blinde Sau" skandierten die etwa 200 extra aus XYZ angereisten Fans der Gäste.

    Ist jedoch die Darstellung falsch hast Du das Recht auf eine Gegendarstellung. Dafür gibt es bestimmte Regeln, und dazu ist die Zeitung auch verpflichtet. Du kannst diese Gegendarstellung sogar auf dem Klageweg erzwingen.
    Ein Tip:
    Halte es wie Franz Beckenbauer: "Mir ist egal was die Zeitung über mich schreibt, hauptsache sie schreiben meinen Namen richtig."

  • Strafrechtlich definitiv nicht.


    Zivilrechtlich schon eher, aber ich glaube kaum: Bei öffentlichen Veranstaltungen gilt das Recht am eigenen Bild per expliziter Norm nur sehr eingeschränkt.


    Sofern sich die Kritik im Rahmen hält und das Bild im Rahmen seiner (deiner?) Schiedsrichtertätigkeit aufgenommen wurde, sehe ich weder eine Möglichkeit, noch einen Grund, zivil- oder gar strafrechtlich irgendwelche Maßnahmen zu ergreifen.


    Dazu gibt es sehr viel zu schreiben, oben ja schon angedeutet, aber ich halte das hier darüber hinausgehend für deplatziert.

  • Wichtig bei den Bildern ist, soweit ich weiß, allerdings, dass du als SR lediglich Beiwerk bist und das Bild mit dem Fußballsport zutun hat. Z.B. das Einlaufen mit den Mannschaften oder ein Spielzug. Ein Bild auf dem ausschließlich du zu sehen bist und das nicht so furchtbar viel mit dem Artikel zu tun hat ist beispielsweise nicht erlaubt.
    Des Weiteren dürfen im Artikel keine falschen Dinge über dich geäußert werden.

  • Till, Du zielst auf § 23 Abs. 1 Nr. 2 KunstUrhG ab. Das ist sicher grenzwertig, aber auch gar nicht nötig, denn es gibt noch die Nummer 3, die in einem Fußballspiel bei den aktiven Teilnehmern (Spieler, Schiedsrichter, Trainer usw.) einschlägig ist und die Frage nach dem Beiwerk deshalb bei diesen Personen dahinstehen kann:


    "Ohne die nach § 22 [KunstUrhG] erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden: ... 3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben"

  • Letztlich müssen wir wohl akzeptieren, dass wir im Rahmen eines öffentlichen Fussballspieles fotografiert werden, und es nur eine schwammige Rechtslage gibt. Sollten Publikationen dieser Fussballspiele tatsächlich äußerst negativ sein oder das Amt der Schiedsrichter beschmutzen wird wohl dem zuständigen Schiedsrichterausschuss, als auch dem/den betroffenen Schiedsrichter(n) die Möglichkeit gegeben sein dagegen vorzugehen.

  • Halte es einfach wie Adenauer, " was stört es die Eiche, wenn das Wildschwein sich an ihm reibt"!


    I

    Es gibt Leute, die denken Fußball ist eine Frage von Leben und Tod. Ich mag diese Einstellung nicht. Ich kann ihnen versichern, dass es noch sehr viel ernster ist. (Bill Shankly)

  • Das ist alles nicht ganz so einfach: Es gibt durchaus noch das "Recht am eigenen Bild" und in diesem Kontext auch das "Recht auf informationelle Selbstbestimmung" (mag abwegig klingen, ist im Zeitalter der Google-Suche mit Bildern als Eingabe keineswegs mehr abwegig), welches nur zum Teil durch das Kunsturhebergesetz hier eingeschränkt wird (denn dieses hat eigentlich eine ganz andere Zweckbestimmung). Dennoch wird gegen die Wiedergabe eines Bildes kaum rechtlich etwas einwendbar sein, so lange es nicht mit Untertiteln o.ä. "zweifelhaften" Inhalts versehen wird. Und selbst dann wird das Sportrecht regelmäßig die beste Handhabe sein (unsportliches Verhalten), jedenfalls viel eher als das Zivilrecht und noch viel eher als das Strafrecht. Letztlich kommt es aber immer auf den Einzelfall an ...

  • Und selbst dann wird das Sportrecht regelmäßig die beste Handhabe sein (unsportliches Verhalten), jedenfalls viel eher als das Zivilrecht und noch viel eher als das Strafrecht.


    Wie willst du denn sportrechtlich gegen eine Zeitung vorgehen?
    Ich glaube nicht, dass die Zeitung der Sportgerichtsbarkeit unterliegt ;)

    Bin kein Schiedsrichter, nur ein Spieler Trainer (wieder) Spieler der sich für die Regeln seines Sports interessiert :D

  • 1. Wir reden nicht nur von "freien" Zeitungen, sondern auch von Stadionzeitschriften, Vereinswebsites etc. - und die sind sportrechtlich sicher zu greifen.
    2. In den meisten unteren Ligen berichten die Zeitungen das, was Ihnen ein Vereinsvertreter, der zudem meist auch namentlich genannt wird, übermittelt - auch das ist sportrechtlich greifbar, zwar nicht gegenüber der Zeitung, aber gegenüber dem meldenden Verein.
    3. Sofern de Zeitung selbst einen Berichterstatter vor Ort hatte, ist sie allenfalls noch mittelbar greifbar. Sind die Ausfälligkeiten extrem, so kann ein Sportgericht durchaus ein Platzverbot für den Berichterstatter verhängen - und zwar für alle Plätze des Zuständigkeitsbereiches.


    Ganz so machtlos sind die Sportgerichte in diesem Fall denn doch nicht ...

  • ... aber da muss es schon um wirklich üble Inhalte gehen. "Der Schiri war schlecht" reicht nicht aus, um einen Redakteur mit einem Platzverbot zu belegen, wenn das zivilrechtlich überhaupt möglich wäre (und Zivilrecht sticht Sportrecht).


    Tillongi hat da schon ganz Recht. Einfach ignorieren ist mit Abstand das beste. Bei allem anderen ist die Chance groß, sich selbst zu demontieren.

  • Also wer jetzt schon mit der kleine Presse seine Probleme hat der braucht erst gar nicht weiter aufsteigen. Die Medien werden größer und schlimmer teilweise. Und der Druck wird stärker. Sicher kann man sich nicht alles gefallen lassen aber man muss es von fall zu fall sehen und hier sollte man einfach ignorieren und ein dickes fell ansetzten.

  • Das einzige, wo ich Handlungsbedarf sehe, ist die Adresse. Ich finde, dass gehört nicht in die Zeitung. Den Rest muss man einfach ignoriert.