SR nicht gewerbesteuerpflichtig

  • Es hätte auch kein anderes Urteil geben dürfen, da wir SR sonst alle Scheinselbständige wären - bekanntlich gibt es nur einen Auftraggeber mit einem faktischen Monopol. Unabhängig davon besteht aber Einkommensteuerpflicht, nach vorherrschender Meinung nach § 3 Nummer 26a EStG, wenn der dort normierte Freibetrag überschritten wird.

  • Es hätte auch kein anderes Urteil geben dürfen, da wir SR sonst alle Scheinselbständige wären - bekanntlich gibt es nur einen Auftraggeber mit einem faktischen Monopol. Unabhängig davon besteht aber Einkommensteuerpflicht, nach vorherrschender Meinung nach § 3 Nummer 26a EStG, wenn der dort normierte Freibetrag überschritten wird.

    Das Urteil bezieht sich nur auf Spitzenschiedsrichter der Bundesliga/FIFA-Liste. Diese agieren in der Regel als selbständige Unternehmer auf Rechnung und unterliegen daher der Umsatzsteuerpflicht. Ob sie daneben auch der Gewerbesteuerpflicht unterliegen, war streitig, ist aber jetzt durch das Urteil entschieden.


    Für uns Amateurschiedsrichter ist dieses Urteil nicht relevant. Für uns handelt es sich bei Spesen um eine "nebenberufliche Einkünfte" im Sinne von § 3 Nr. 26 a EStG.

  • Für Schüler bzw. Leute ohne sonstiges Einkommen (oder mit geringem sonstigen Einkommen) gilt ja noch der Grundfreibetrag nach § 52 (41) Satz 1 EStG von 8.130 € - demnach muss ich mir keine Sorgen machen. :D

    :gelbe_karte:MY WAY FAIR PLAY:rote_karte: | "Nicht ganz sauber, nicht ganz fein - aber es muss ja nicht gleich ein Strafstoß sein!" (Lutz-Michael Fröhlich)

  • Netter Irrtum! Zwar ist es im Endeffekt unbedeutend, aber eigentlich müsstest Du, wenn Du den Freibetrag des § 3 Nr. 26a EStG überschreitest, eine Steuerklärung abgeben. Dass in Deinem Fall durch den Grundfreibetrag letztlich keine Steuer zu zahlen wäre, ist eine ganz andere Baustelle. Aber das Gesicht des Finanzbeamten möchte ich sehen, wenn Du mit so einer Steuererklärung ankämst ... Es ist eben wie auf dem Platz: Theorie und Praxis sind manchmal nicht ganz deckungsgleich.

  • Das Urteil bezieht sich nur auf Spitzenschiedsrichter der Bundesliga/FIFA-Liste. Diese agieren in der Regel als selbständige Unternehmer auf Rechnung und unterliegen daher der Umsatzsteuerpflicht. Ob sie daneben auch der Gewerbesteuerpflicht unterliegen, war streitig, ist aber jetzt durch das Urteil entschieden.


    Für uns Amateurschiedsrichter ist dieses Urteil nicht relevant. Für uns handelt es sich bei Spesen um eine "nebenberufliche Einkünfte" im Sinne von § 3 Nr. 26 a EStG.

    Genau genommen betrifft es ausschließlich SR, die international tätig werden (alleine die Tatsache, dass sie auf der UEFA/FIFA-Liste stehen reicht nicht aus, sie müssen tatsächlich tätig sein). Diese werden dann mit sämtlichen Einnahmen als Gewerbetreibend eingestuft. Wurde (ich glaube 2012) durch die Oberfinanzdirektion Frankfurt detailliert klargestellt. Betroffen von der Gewerbesteuerdiskussion sind also tatsächlich nur eine sehr geringe Zahl von SR gewesen. :)