Da staunt der Laie, und der Fachmann wundert sich ...

  • Ich hatte am 21.08.2014 kurzfristig ein Spiel im hessischen Nachbarverband übernommen, weil mein angesetzter SR-Kamerad nicht erschienen ist (Anruf vom Ansetzer 19:50, 13km Entfernung, Anpfiff 20:15 Uhr).


    Nach 25 Spielminuten gab es eine Ecke für Gast, die neben das Tor geköpft wurde. Bevor der fällige Abstoß ausgeführt wurde, wurde ich durch lautes Rufen auf einen heftigen Disput aufmerksam gemacht, der nahe am Strafraum von Heim stattfand. Als ich bei den Streithähnen ankomme, berichtet der Stürmer von Gast, dass er vom Verteidiger von Heim geohrfeigt worden sei. Nachdem sich die Situation etwas beruhigt hatte, ging ich -gefolgt von den beiden- Richtung Mittellinie und gab den Abstoß frei. Nachdem dieser gespielt war, drehte ich mich nochmal kurz um und sah, wie der Stürmer von Gast dem Verteidiger mitten ins Gesicht spuckt. Rote Karte, Sonderbericht.


    Wie es der Zufall will, hatte ich am Sonntag (21.09.14) eine Ansetzung bei der o.g. Gastmannschaft. Bei Vorlage des Spielberichtes habe ich gesehen, dass der Spucker von Beginn an spielt.


    Nach dem Spiel an der Theke habe ich dann mal dezent nachgefragt, welche Strafe der Stürmer den nach seiner Spuckerei erhalten hat. Antwort: 1 Spiel Sperre.


    Normalerweise interessiert es mich nicht, wie Spieler für ihr Vergehen bestraft werden. Diese Strafe stieß aber bei mir auf Unverständnis, da ein Anspucken des Gegners in diesem Fall lascher bestraft wird, als eine Torverhinderung durch Handspiel.


    Dies mag aber auch daran liegen, dass in Hessen meines Wissens nach die Staffelleiter die Strafen aussprechen. In meinem Verband gehen solche Dinge direkt vom SR an die Kreisspruchkammer, bzw. Verbandsspruchkammer.


    Ich mag niemandem irgend etwas unterstellen, bestimmte Gedankengänge konnte ich aber auf meiner Heimfahrt nicht verhindern ...

  • Das hessische "System" ist dermaßen antiquiert, dass es sofort geändert werden müsste. Es mag durchaus passen, wenn bei Paßvergehen der Staffelleiter Entscheidungen trifft, aber bei :rote_karte: sollte das immer einem Sportgericht vorbehalten bleiben. Nur so kann auch in etwa eine Gleichbehandlung in einem Landesverband gewährleistet bleiben. Anspucken eines Gegners und dafür nur 1 Spiel Sperre; das ist ja ein Witz schlechthin. Da wird es bei Knochentreterei dann höchstens 2 Spiele Sperre geben. Sorry liebe Freunde in Hessen, aber was ihr da alles in euren Ordnungen habt, das ist schon mehr als fragwürdig. Aber, und das gilt überall, den Schiedsrichter geht das nichts an.

  • Das hessische System wird genauso in Niedersachsen gehandhabt. Ich selber musste Erfahrungen mit diesem System leider schon oft genug machen. Bei uns wird fast grundsätzlich nur 1 Spiel gesperrt. Nur in wirklich heftigen Fällen kommt vlt mal 2 Spiele Sperre dabei heraus.
    Beispiel gefällig?
    Beispiel 1:
    Sperre--> 1 Spiel trotz Wiederholungstäter


    Beispiel 2
    Sperre--> 1 Spiel


    Des Weiteren hat ein Kumpel von mir ein Spiel gepfiffen bei dem ein Spieler nach einem Foul an ihm seinen noch am Boden liegenden Gegenspieler mit voller Wucht gegen den Kopf getreten hat und der nachfolgende Tumult zum Spielabbruch führte
    Sperre---> 1 Spiel und ich meine 10 Spiele Bewährung (Wobei diese Strafe vom Sportgericht gefällt worden ist)


    noch Fragen???


    Wenn bei uns ein Spieler mehr als 2 Spiele Sperre bekommt( Noch nie erlebt in 25 Jahren Fußballjahren) müssen wir dem Staffelleiter wohl einen ausgeben :ironie:X(

    Ewald Lienen (Ehem. Trainer 1.FC Köln):
    Wir haben nicht das Recht, jede Entscheidung des Schiedsrichters zu kommentieren. Der lacht sich ja auch nicht tot, wenn wir einen Fehlpass spielen.

  • Kaum zu fassen. In Niedersachsen kann der Spielausschuss Strafen bis zu acht Wochen verhängen. Wenn man der Meinung, dass das Strafmaß nicht ausreicht, erfolgt Abgabe ans Sportgericht. In unserem Kreis wäre auf jeden Fall eine mehrwöchige Pause erwirkt worden.

    'Dann würden einigen Stammtischen die Themen ausgehen.' (Hoffenheims Verteidiger Christian Eichner über die Folgen einer Einführung des TV-Beweises)